Bei vielen beruflichen Tätigkeiten müssen Gegenstände, Arbeitsmittel und Werkzeuge unter Einsatz von menschlicher Muskelkraft bewegt werden.
Sind solche Lasten zu schwer oder werden sie zu häufig oder in ungünstigen Körperhaltungen gehoben und getragen, kann dies zu Verschleißerscheinungen und anderen Gesundheitsschäden führen.
Gesundheitsstörungen und -schäden durch Lastenhandhabung mit Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten treten vorwiegend im Bereich des unteren Rückens auf. Sie äußern sich bei akuten Überlastungen mit Rückenbeschwerden wie dem "Hexenschuss" oder einem Ischiassyndrom. Wenn solche Belastungen über einen längeren Zeitraum vorkommen, können sich chronische Beschwerden und Erkrankungen durch degenerative bandscheibenbedingte Veränderungen, aber auch durch arthrotische Veränderungen der Knie- und Hüftgelenke entwickeln. Es gibt auch Berufskrankheiten, die mit den Belastungen des Muskel-Skelett-Systems in Zusammenhang stehen.
Die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
Auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes gilt für den Bereich der manuellen Lastenhandhabung die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten (Lastenhandhabungsverordnung), mit der die Europäische Richtlinie 90/269/EWG vom 4. Dezember 1996 umgesetzt wird. Die Verordnung schreibt vor, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass manuelle Lastenhandhabungen, die die Gesundheit der Beschäftigten gefährden, vermieden werden. Weil das nicht immer möglich ist gilt ein "Minimierungsgebot", das heißt, die Belastung soll so gering wie möglich sein und eine Gesundheitsgefährdung soll möglichst vermieden werden.
Gefährdungsbeurteilung
Zur Beurteilung der Höhe der Gefährdung und zur Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen enthält der Anhang der LasthandhabV verschiedene Maßnahmen. Danach müssen zahlreiche Kriterien berücksichtigt werden, die die Last als solche, die Arbeitsaufgabe und die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes betreffen. Für die betriebliche Praxis wurde ein vereinfachtes Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die sogenannte Leitmerkmalmethode, entwickelt.
Konkrete Lastgewichte allein sind für eine vollständige Gefährdungsbeurteilung nicht geeignet und werden deshalb in der Verordnung nicht genannt. Einerseits können bei großen Häufigkeiten, ungünstigen Körperhaltungen und eingeschränkten Ausführungsbedingungen bereits geringere Lastgewichte bzw. Aktionskräfte als schwere Last zu werten, andererseits können bei seltenen Lastenhandhabungen in guter Körperhaltung und unter guten ergonomischen Bedingungen auch höhere Gewichte bzw. Aktionskräfte akzeptabel sein.
Aufgabenübertragung
Die LasthandhabV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Lastenhandhabung die körperliche Eignung des Beschäftigten zur Ausführung dieser Tätigkeit berücksichtigen muss. Dabei kann er sich beispielsweise von seinem Betriebsarzt oder seiner Betriebsärztin, die die betrieblichen Bedingungen kennen, beraten lassen. Für die Beschäftigten besteht keine Pflicht, die körperliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung nachzuweisen.
Unterweisung
Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über die möglichen Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit bei der Lastenhandhabung aufklären und er muss darüber informieren, wie die Lasten sachgerecht gehandhabt werden können. Dazu gehören auch Informationen, Erläuterungen und Anleitungen, wie rückenschonend gearbeitet werden kann und welche Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung bestehen. Informationen hierzu hat die BAuA in verschiedenen Broschüren zusammengestellt:
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge ergänzt technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen. Ihr Ziel ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhindern. Beschäftigte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Wunschvorsorge gemäß § 11 ArbSchG bzw. gemäß § 5a Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Sie haben das Recht, ihre Gesundheit in Hinblick auf die Lastenhandhabung und die damit verbundenen Gefährdungen überprüfen zu lassen. Inhalt der Vorsorge kann sowohl die Frage sein, ob die Arbeitsbedingungen eine Gesundheitsgefährdung darstellen als auch die Frage, ob die Person selbst aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder ihrer persönlichen Veranlagung durch die Lastenhandhabung gefährdet ist. Bei Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen durch Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten gemäß ArbMedVV eine arbeitsmedizinische Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen anbieten (Angebotsvorsorge). Der Ausschuss für Arbeitsmedizin hat in einer Arbeitsmedizinischen Regel konkretisiert, wann mit einer wesentlich erhöhten körperlichen Belastung gerechnet werden muss.
Weitere Präventionsmaßnahmen
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen können betriebliche Rückenschulen ein geeignetes Instrument zur Verbesserung der Prävention sein. Am größten ist der Erfolg solcher Maßnahmen, wenn sie in die betriebliche Gesundheitspolitik integriert und durch das Management unterstützt werden. Es sollte zudem ein Arbeitsplatzbezug und eine Kombination von Verhaltens- und Verhältnisprävention gegeben sein. Von Vorteil ist ein biopsychosozialer Ansatz, in dem individuell die Kraft und Beweglichkeit verbessert, anatomisches und ergonomisches Wissen vermittelt und mentale und psychosoziale Belastungen betrachtet werden.
Weitere Informationen
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) hat im Zeitraum von 2013 bis 2018 im Arbeitsprogramm „Muskel-Skelett-Erkrankungen“ unter anderem eine Datenbank geschaffen, die das Wissen aller GDA-Träger und -Partner zum Thema bündelt. In ihrer aktuellen dritten Periode verfolgt die GDA das strategische Ziel, Arbeit mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung sicher und gesund zu gestalten. Das Programm „Muskel-Skelett-Belastungen (MSB)“ zielt darauf ab, Gefahren und Belastungen für das Muskel-Skelett-System im Vorfeld zu erkennen und dadurch Belastungen oder Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems in den Betrieben zu reduzieren