- Kündigungsschutzgesetz
- Kündigungsfristen und Schriftform
- Kündigungsschutzklage
- Besonderer Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die das Kündigungsschutzrecht näher regelt.
Kündigungsschutzgesetz
In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Kündigungsgründe, die das Kündigungsschutzgesetz zulässt, sind Gründe in der Person oder dem Verhalten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers sowie betriebsbedingte Gründe.
Die Broschüre informiert über den allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
Kündigungsschutz
Kündigungsfristen und Schriftform
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer müssen die gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen einhalten. Eine fristlose Kündigung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Kündigungsschutzklage
Eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der die Wirksamkeit seiner Kündigung gerichtlich überprüfen lassen möchte, kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.
Besonderer Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes besteht für bestimmte besonders schutzwürdige Personengruppen ein besonderer Kündigungsschutz (z.B. für Schwangere oder Schwerbehinderte).