Arbeitslosigkeit
Arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die/der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen.
Im Rahmen der geforderten Eigenbemühungen müssen Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzen. Hierzu gehört insbesondere auch die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus einer abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung.
Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer bereit und in der Lage ist, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den auf dem Arbeitsmarkt allgemein üblichen Bedingungen auszuüben und wer bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Arbeitslose müssen in der Lage sein, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten.
Arbeitslosmeldung
Arbeitslose haben sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Die elektronische Arbeitslosmeldung nutzt dazu den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, das heißt die Nutzung der sogenannten "Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises. Eine schriftliche oder telefonische Meldung ist nicht ausreichend. Eine Meldung ist bis zu drei Monate vor einer zu erwartenden Arbeitslosigkeit zulässig.
Für Beschäftigte, die erfahren, dass ihr Arbeits- oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet oder gekündigt wird, besteht zudem die Pflicht zur Meldung im Rahmen der "Frühzeitigen Arbeitsuche". Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende ihrer Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Die Arbeitsuchendmeldung hat innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu erfolgen, wenn der Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses drei Monate unterschreitet.
Anwartschaftszeit
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in einer Rahmenfrist von 30 Monaten vor Entstehung des Leistungsanspruchs mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, haben unter besonderen Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld. Für sie beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate.