- Die Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt (3. und 4. Kapitel des SGB XII):
- Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel des SGB XII)
- Hilfe zur Pflege (7. Kapitel des SGB XII)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel des SGB XII)
- Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel des SGB XII)
Gesetzliche Grundlage für die Leistungen der Sozialhilfe ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Darin sind Leistungen für die unterschiedlichsten persönlichen Situationen und Lebenslagen geregelt.
Die Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt (3. und 4. Kapitel des SGB XII):
- Hilfe zum Lebensunterhalt und
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können finanziell hilfebedürftige Menschen erhalten, wenn sie nicht erwerbsfähig sind. Also wenn sie
- entweder aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (volle Erwerbsminderung)
- oder das der Regelaltersgrenze entsprechende Lebensalter erreicht haben.
Erwerbsfähige Personen haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf das Bürgergeld.
Das Bürgergeld bedeutet mehr Sicherheit, mehr Respekt und mehr Freiheit für ein selbstbestimmtes Leben. Es ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten und hebt die Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die Höhe der Zeit.
Das Bürgergeld auf einen Blick
Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel des SGB XII)
Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zur Pflege führt nicht zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für alle Leistungsberechtigten, die nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird die medizinische Versorgung durch den Sozialhilfeträger finanziert.
Personen, die laufende Leistungen der Sozialhilfe erhalten, sind gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt. Sie erhalten in der Regel eine Krankenversicherungskarte von einer Krankenkasse ihrer Wahl aus dem Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers. Die Krankenkasse rechnet die erbrachten Leistungen dann mit dem Sozialhilfeträger ab.
Anders ist es hingegen, wenn die leistungsberechtigte Person voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht oder nur Beratungsleistungen oder Beiträge zur Vorsorge beansprucht. In diesem Fall erfolgt keine Krankenbehandlung von der Krankenkasse. Statt dessen übernehmen die Sozialämter unmittelbar die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung dieser Personen. Dies bedeutet: Sie müssen vor jeder medizinischen Behandlung beim Sozialamt einen Behandlungsschein beantragen (Ausnahme: Notfälle oder Behandlungen an Sonn- und Feiertagen). Der behandelnde Arzt, die Apotheke oder ein anderer Leistungserbringer des Gesundheitssystems rechnet die anfallenden Vergütungen und die entstehenden Sachkosten dann direkt mit dem Sozialamt ab.
Hilfe zur Pflege (7. Kapitel des SGB XII)
Die Sozialhilfe unterstützt auch pflegebedürftige Personen, indem sie mit der Pflege verbundene Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Pflegebedürftige Personen können den von der Pflegeversicherung nicht getragenen Teil der Pflegekosten oftmals nicht oder nur teilweise selbst finanzieren. In diesem Fall entsteht finanzielle Hilfebedürftigkeit – auch für Menschen, die vor dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit und vor allem auch vor dem Einzug in ein Pflegeheim finanziell für sich selbst aufkommen konnten und damit nicht hilfebedürftig waren.
Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen somit bei finanzieller Bedürftigkeit in Betracht
- für Pflegebedürftige, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind,
- in Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und aus diesem Grunde keine Leistungen durch die Pflegeversicherung gewährt werden,
- in Fällen, in denen der pflegerische Bedarf durch die der Höhe nach begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht sichergestellt ist.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel des SGB XII)
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen
- die in scheinbar ausweglose, mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbundene Lebensverhältnisse geraten sind und
- diese aus eigener Kraft nicht überwinden können.
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten soll andere Leistungen ergänzen. Zu den Hilfen gehören vor allem Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Das sind beispielsweise:
- Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und ihrer Angehörigen
- Hilfe beim Umgang mit Ämtern und Behörden
- Straßensozialarbeit
- Betreutes Wohnen
- Hilfe bei der Suche nach einer Wohnung und der Erhalt einer solchen
- Hilfe zur Ausbildung
- Hilfe bei der Suche nach und dem Erhalt eines Arbeitsplatzes
- Hilfe, um das Alltagsleben zu bewältigen.
Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel des SGB XII)
Mit der Hilfe in anderen Lebenslagen leistet die Sozialhilfe Unterstützung in weiteren belastenden Lebenslagen, welche von Leistungsberechtigten nicht allein bewältigt werden können. Diese Leistungen sind an die unterschiedlichen Lebenssituationen angepasst und umfassen
- die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII),
- die Altenhilfe (§ 71 SGB XII),
- die Blindenhilfe (§ 72 SGB XII),
- Bestattungskosten (§ 74 SGB XII) und
- die Hilfe in sonstigen Lebenslagen - für atypische Fälle, für die Hilfen nirgendwo anders geregelt sind und für die der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist (§ 73 SGB XII).