Wo ist die gesetzliche Unfallversicherung geregelt?
Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Weitere wichtige Verordnungen sind die Berufskrankheiten-Verordnung sowie die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung.
Wer ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf verschiedene Personengruppen; die weitaus größte Gruppe bilden die Arbeitnehmer. Kraft Gesetzes sind alle Beschäftigten versichert unabhängig von der Höhe ihres Arbeitsentgelts, d.h. auch Auszubildende. Darüber hinaus sind folgende Personengruppen pflichtversichert:
- bestimmte ehrenamtlich tätige Personen (z.B. ehrenamtliche Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr)
- Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, wie z. B. Mitarbeiter in Hilfsorganisationen, Lebensretter, Blutspender, Zeugen, Schöffen
- Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder durch geeignete Tagespflegepersonen betreut werden, Schüler und Studierende in Schulen und Hochschulen sowie Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung
- Personen, die in der Landwirtschaft selbständig, als mitarbeitende Familienangehörige oder als abhängig Beschäftigte arbeiten
- Entwicklungshelfer
- Personen in der Rehabilitation (z.B. Krankenhausaufenthalt)
- häusliche Pflegepersonen
- Arbeitslose, wenn sie auf Aufforderung der Arbeitsagentur die Agentur oder eine andere Stelle aufsuchen
- Personen, die wie Beschäftige tätig werden.
Unternehmer können sich freiwillig versichern, wenn sie nicht schon - wie in einigen Branchen - durch Gesetz oder Satzung pflichtversichert sind.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend; die versicherten Personenkreise sind in den §§ 2, 3 und 6 SGB VII aufgeführt.
Der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Religion, Staatsangehörigkeit oder Einkommen.
Welche ehrenamtlichen Tätigkeiten stehen unter Unfallversicherungsschutz?
Folgende ehrenamtlich tätige Personen sind kraft Gesetzes pflichtversichert:
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Unentgeltlich in Rettungsunternehmen Tätige (z.B. Freiwillige Feuerwehr, Deutsches Rotes Kreuz, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Technisches Hilfswerk),
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Unentgeltlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege Tätige (z.B. Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Arbeiterwohlfahrt),
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Ehrenamtlich Tätige in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften (z.B. ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, Mitglieder von Industrie- und Handelskammern, ehrenamtliche Richterinnen und Richter),
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Ehrenamtlich Tätige im Bildungswesen (z.B. gewählte Elternvertreter und ehrenamtlich Lehrende),
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Personen, die in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen ehrenamtlich tätig werden,
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Personen, die für Kirchen und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung der Kirche ehrenamtlich tätig werden (z.B. Ministrantinnen und Ministranten, Mitglieder des Kirchenchores, die am Gottesdienst mitwirken, Mitglieder des Kirchenvorstandes oder des Pfarrgemeinderats, Notfallseelsorge, landeskirchliche Museen, Bibelschulen, Vereine, die sich im Auftrag einer Kirchengemeinde bei der Planung und Durchführung des Pfarrfestes engagieren),
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Ehrenamtlich Tätige in landwirtschaftsfördernden Einrichtungen und in Berufsverbänden der Landwirtschaft (z.B. Tier- und Pflanzenzuchtverbände, Unternehmen zur Qualitätskontrolle und für Bodenuntersuchungen sowie Flurbereinigungsverbände, Bauernverbände, Verbände von Landwirtschaftskammern, Landvolk- und Landfrauenverbände, Fischereiverbände und Jagdverbände),
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Personen bei Teilnahme an gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten (Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr, Freiwilligendienst aller Generationen, entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts", Bundesfreiwilligendienst, Internationaler Jugendfreiwilligendienst),
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Ehrenamtlich wie Arbeitnehmer Tätige (Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist u.a. eine ernstliche beschäftigungsähnliche Tätigkeit. Hierunter fallen keine Hilfeleistungen, die aus familiären Bindungen resultieren oder reine Gefälligkeitshandlungen, die im Rahmen üblicher Nachbarschaftshilfe oder Freundschaftsdienste erbracht werden.).
Die Unfallkassen der Länder können durch Regelungen in ihren Satzungen weitere Personengruppen ehrenamtlich Tätiger und bürgerschaftlich Engagierter in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung aufnehmen. Bisher wurden solche Regelungen in Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig Holstein getroffen. Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten ist eine freiwillige Versicherung möglich.
Ausführliche Informationen zum Versicherungsschutz mit zahlreichen speziellen Fallbeispielen und Fragen zu diesem Thema bietet die Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "Zu Ihrer Sicherheit - Unfallversichert im freiwilligen Engagement".
Bin ich als Lebendorganspender versichert?
Ja, Spender von Organen oder Organteilen, wie etwa der Niere oder der Leber, sind unfallversichert. Seit dem 1. August 2012 sind sie noch besser geschützt. Mit dem Transplantationsänderungsgesetz wurde im Interesse der Spender eine klare und eindeutige Abgrenzung der versicherungsrechtlichen Absicherung vorgenommen. Der Unfallversicherungsschutz bezieht sich nun auf alle Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit einer Organspende. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gesundheitsschaden über eine durch die Organspende regelmäßig entstehende Beeinträchtigung hinausgeht und mit der Spende im ursächlichen Zusammenhang steht. Dabei kommt es nicht auf den zeitlichen Abstand zwischen Spende und Gesundheitsschaden an. Das bedeutet z. B.: Nach der Spende einer Niere gilt ein späteres Versagen der verbleibenden Niere als Versicherungsfall und löst sämtliche Ansprüche auf Rehabilitation und Entschädigung gegen den Unfallversicherungsträger aus.
Das gilt auch für sogenannte Altfälle, die nach der Einführung des Transplantationsgesetz im Jahr 1997 und vor der Neuregelung am 01. August 2012 aufgetreten sind. Lebendorganspender, deren Gesundheitsschaden bereits vor der Neuregelung eingetreten ist, sind damit in gleicher Weise geschützt. Auch sie haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen ab dem 1. August 2012.
Bin ich auch als ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland unfallversichert?
Ja, der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder Einkommen.
Welcher Personenkreis ist versicherungsfrei?
- Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (z.B. Dienstordnungsangestellte), so weit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften gelten
- Personen in der Zeit, in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten
- Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen, so weit lebenslange Versorgung gewährleistet ist
- selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker und Apotheker (freiwillige Versicherung möglich).
Bin ich als Unternehmer pflichtversichert in der Unfallversicherung?
Unternehmer sind grundsätzlich nicht per Gesetz unfallversichert. Ausnahmen gelten allerdings für landwirtschaftliche Unternehmer, selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer sowie bestimmte Personen, die selbständig im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege tätig sind (z. B. selbständige Hebammen, Physiotherapeuten und Masseure). Daneben können die Satzungen der nach Branchen gegliederten Berufsgenossenschaften eine Pflichtversicherung für bestimmte Unternehmer und deren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten vorsehen.
Die Satzungen finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Die Adressen hierzu finden Sie unter:
Kann ich mich freiwillig in der Unfallversicherung versichern?
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten bei der Berufsgenossenschaft freiwillig versichern, jedoch nur, wenn sie nicht bereits - wie in einigen Branchen - durch Satzung pflichtversichert sind. Außerdem können sich Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind, freiwillig versichern.
Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung besteht auch für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen sowie Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie in politischen Parteien ehrenamtlich tätig sind.
Kann ich mich auf Antrag von der Unfallversicherung befreien?
Die Unfallversicherung ist, wie die anderen Sozialversicherungszweige auch, eine Pflichtversicherung. Lediglich für landwirtschaftliche Kleinstunternehmer und deren Ehegatten, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bis zu einer Größe von 2.500 Quadratmetern bewirtschaften, besteht die Möglichkeit einer Versicherungsbefreiung auf Antrag.
Bin ich auch als geringfügig Beschäftige/r (Minijob) unfallversichert?
Anders als in den anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung gab und gibt es in der gesetzlichen Unfallversicherung keine Versicherungsfreiheit in Abhängigkeit von einer bestimmten Entgelthöhe. Es sind ausnahmslos alle Beschäftigten - auch in einem Mini-Job - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitsentgelts pflichtversichert. Denn auch bei gering entlohnten oder nur vorübergehenden Beschäftigungen entstehen immer wieder schwere Unfälle, die ggf. lebenslange Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit oder sogar den Tod des Versicherten zur Folge haben.
Gilt der Unfallversicherungsschutz auch für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten?
Auch geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Zuständig für die Durchführung der Versicherung sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich. Zur Vereinfachung des Melde- und Beitragsverfahrens erfolgt dies durch die allgemeine Anmeldung des Beschäftigten bei der Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft/ Bahn/ See (Haushaltsscheckverfahren) auch für die Unfallversicherung. Es gilt ein einheitlicher Unfallversicherungsbeitrag von 1,6 Prozent des Arbeitsentgelts, der ebenfalls über die Minijobzentrale eingezogen wird und vom Arbeitgeber zu entrichten ist.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich wie ein Beschäftigter unfallversichert sein?
Für Personen ohne Beschäftigungsverhältnis, die wie Arbeitnehmer tätig werden, kann Versicherungsschutz bestehen. Voraussetzung ist eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem möglichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Tätigkeit muss ferner unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie der aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Das kann zum Beispiel die Mithilfe beim (Um-)Bau eines Einfamilienhauses durch einen privaten Bauherrn sein. Es werden allerdings keine Hilfeleistungen erfasst, die aus familiären Bindungen resultieren und von diesen ihr Gepräge erhalten. Ebenfalls ausgeschlossen sind reine Gefälligkeitshandlungen, die spontan oder nur gelegentlich und für kurze Zeit im Rahmen üblicher Nachbarschaftshilfe erbracht werden.
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