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"Sprache und Ausbildung sind zentral für Teilhabe"

Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz erweitert Fördermöglichkeiten für Ausländerinnen und Ausländer

Am 1. August 2019 tritt das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz in Kraft. Damit können viele Geflüchtete erstmals an Integrations- und Berufssprachkursen teilnehmen. Zudem wird der Zugang zur Ausbildungsförderung für Ausländerinnen und Ausländer stark ausgeweitet. Insbesondere die Qualifizierung junger Geflüchteter soll so gestärkt werden, um ihnen bessere Chancen auf Integration in Arbeit zu geben. Aber auch Auszubildende aus anderen EU-Staaten können nun bei einer betrieblichen Berufsausbildung in Deutschland besser unterstützt werden. Außerdem kann künftig die gezielte Fachkräfteeinwanderung junger Menschen aus Drittstaaten in eine betriebliche Ausbildung gefördert werden.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

Besonders junge Geflüchtete brauchen berufliche Chancen und Perspektiven in Deutschland, nicht Steine auf dem Weg dahin. Mit dem Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz helfen wir ihnen, für den deutschen Arbeitsmarkt notwendige Sprachkenntnisse zu erwerben, eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren und so perspektivisch ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern. Dies gilt auch für Geflüchtete, bei denen noch nicht klar ist, ob sie dauerhaft in Deutschland bleiben werden. Sprache und Ausbildung sind zentral für Teilhabe: Wer deutsch spricht und eine Ausbildung in Deutschland abgeschlossen hat, der hat auch gute Chancen, eine Arbeit zu finden und sich in Deutschland zu integrieren.

Die Regelungen im Einzelnen:

1. Besserer Zugang zur Sprachförderung des Bundes

Wer als Gestatteter vor dem 1. August 2019 eingereist ist und als arbeitsmarktnah gilt, kann künftig auch bei unklarer Bleibeperspektive nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland an einem Integrations- oder Berufssprachkurs teilnehmen. Gestattete mit guter Bleibeperspektive (ab 1. August: Syrien, Eritrea) weiterhin sofort. Für Geduldete, die bisher ebenfalls bis auf eine kleine Gruppe keinen Zugang zur Sprachförderung hatten, werden nach sechs Monaten in der Duldung die Berufssprachkurse geöffnet.

2. Leichterer Zugang zur Ausbildungsförderung

Die Förderung von Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung im SGB III und SGB II war bislang für Ausländerinnen und Ausländer deutlich eingeschränkt. Sie knüpfte beispielsweise an Voraussetzungen wie Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus oder Voraufenthaltszeiten an. Die Regelungen führten dazu, dass beispielsweise Geflüchteten vielfach trotz Zugangs zu einer Berufsausbildung verschiedene Leistungen der Ausbildungsförderung nicht offenstanden. Künftig wird die Förderung von Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung weitgehend vom Aufenthaltsrecht entkoppelt und für Ausländerinnen und Ausländer deutlich geöffnet. Voraussetzung bleibt, dass die Menschen arbeiten dürfen. Wenn sie sich gestattet oder geduldet hier aufhalten, ist die Berufsausbildungsvorbereitung weiterhin an Vorfristen geknüpft.

3. Schließung der Förderlücke

Bisher war der Lebensunterhalt für Gestattete und Geduldete bei einer Ausbildung oder einem Studium nicht durchgängig gesichert. Diese Förderlücke wird nun zum 1. September 2019 im Asylbewerberleistungsgesetz geschlossen, so dass die Aufnahme einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung oder eines Studiums nun nicht mehr am fehlenden Lebensunterhalt scheitert.

4. Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung

Geduldete bleiben häufig langjährig in Deutschland und integrieren sich in dieser Zeit oftmals gut in den Arbeitsmarkt. Ab 1. Januar 2020 gelten einfachere Voraussetzungen für den Erwerb einer Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Eine bundeseinheitliche Praxis soll zu mehr Rechtssicherheit führen.

5. Frühzeitige Förderung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt

Gestattete mit guter Bleibeperspektive (ab August 2019: aus Syrien und Eritrea) können bestimmte vermittlungsunterstützende Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (z.B. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Förderung aus dem Vermittlungsbudget) schon vor ihrem eigentlichen Arbeitsmarktzugang erhalten. Diese bisher befristete Regelung wird entfristet.

6. Arbeitslosengeld während Sprachkurs-Teilnahme

Bisher war es nicht möglich, während eines Integrationskurses oder berufsbezogenen Sprachkurses Arbeitslosengeld zu erhalten. Das konnte dazu führen, dass die betroffenen Personen eigentlich sinnvolle Sprachkurse nicht besuchten. Hier wird nun Abhilfe geschaffen: Wenn die Verbesserung der Sprachkenntnisse für die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig ist, kann das Arbeitslosengeld bei Teilnahme an einem Integrationskurs oder einem berufsbezogenen Deutschsprachkurs fortgezahlt werden. Voraussetzung: Die Agentur für Arbeit hat festgestellt, dass die Teilnahme für eine dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Teilnahme ist dann verpflichtend.

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