- Kommunale Eingliederungsleistungen (z.B. Kinderbetreuung, Sucht- und Schuldnerberatung)
- Einstiegsgeld
- Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
- Förderung von Arbeitsgelegenheiten
- Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
- Leistungen der Freien Förderung
- Nachgehende Betreuung
- Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
- Teilhabe am Arbeitsmarkt
- Streichung des Bürgergeldbonus
- Ganzheitliche Betreuung ("Coaching")
- Eingliederungsleistungen nach anderen Vorschriften
Daneben stehen auch unter anderem folgende aus der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernommene Leistungen zur Verfügung:
- Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zur Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer Beschäftigung,
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
- Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich des Nachholens des Hauptschulabschlusses,
- Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
- Leistungen an Arbeitgeber (Eingliederungszuschüsse), Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer,
- Förderung der Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen.
Weitergehende Informationen zu den einzelnen Förderleistungen sind unter anderem der Gemeinsamen Erklärung [PDF, 1MB] des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerien der Länder als aufsichtführende Stellen nach §§ 47, 48 SGB II zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im SGB II nach § 16 SGB II i. V. m. §§ 44(Vermittlungsbudget), 45 SGB III (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) und nach § 16f SGB II (Freie Förderung) zu entnehmen.
Darüber hinaus gibt es folgende spezifische Eingliederungsleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Kommunale Eingliederungsleistungen (z.B. Kinderbetreuung, Sucht- und Schuldnerberatung)
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§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen.
SGB II – § 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können nach § 16a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) folgende Leistungen erbracht werden, soweit diese Leistungen für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind:
- Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
- Schuldnerberatung,
- psychosoziale Betreuung,
- Suchtberatung.
Einstiegsgeld
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§ 16b Einstiegsgeld.
SGB II – § 16b Einstiegsgeld
Ein wichtiges Instrument zur Eingliederung in Arbeit ist das Einstiegsgeld nach dem SGB II. Das Einstiegsgeld soll Anreize für erwerbsfähige Leistungsberechtigte schaffen, entweder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Um den Anreiz dafür zu stärken, wird die Förderung mit Einstiegsgeld nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet.
Die Gewährung dieses Zuschusses ist an verschiedene Kriterien geknüpft. So muss
- die/der Antragsteller/in vor Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. der hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit Leistungen nach dem SGB II erhalten,
- die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. hauptberuflich ausgeübte Selbstständigkeit geeignet sein, die Hilfebedürftigkeit durch die erzielten Erwerbseinkünfte künftig zu beenden und
- die Förderung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich sein.
Gefördert wird nur die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Für die Gewährung des Einstiegsgeldes bei Aufnahme einer hauptberuflich ausgeübten Selbstständigkeit wird neben der Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens auch die persönliche Eignung für eine berufliche Selbstständigkeit geprüft.
Die Förderhöhe beträgt höchstens 50 Prozent des Regelsatzes des Bürgergeldes. Bei der Berechnung des Einstiegsgeldes wird u.a. die Größe der Bedarfsgemeinschaft oder auch die Länge der Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Daher variiert die Höhe des Einstiegsgeldes je nach Einzelfall. Der Zuschuss wird für längstens 24 Monate geleistet.
Auf diese Leistung besteht kein Rechtsanspruch. Die örtlichen Jobcenter entscheiden im Rahmen ihres Ermessens über die Gewährung des Einstiegsgeldes.
Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
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SGB II – § 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
Darlehen und Zuschüsse
Zusätzlich können Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder bereits ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten. Diese Sachgüter müssen für die Selbständigkeit notwendig und angemessen sein. Zuschüsse sind dabei auf einen Betrag von 5.000 Euro begrenzt, können aber auch in monatlichen Raten ausgezahlt werden. Darlehen können die Summe von 5.000 Euro auch übersteigen. Allerdings ist die Gewährung dieser Leistungen an die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Selbständigkeit gebunden. Zudem besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Beratungsleistungen
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die schon eine selbständige Tätigkeit ausüben, können auch Beratungsleistungen von Beratung und Kenntnisvermittlung ( z.B. durch Gründungsinitiativen oder Unternehmens-/Steuerberater) erhalten, um beispielsweise die selbständige Erwerbstätigkeit zu stabilisieren oder neu auszurichten.
Können bereits selbständig tätige Personen ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten, unterstützt das SGB II mit ergänzenden Leistungen (Bürgergeld). Das bedeutet, dass der Lebensunterhalt grundsätzlich abgesichert ist, wenn das Erwerbseinkommen nicht ausreicht. Um Erwerbstätigkeit auch dann zu honorieren, wenn diese noch nicht bedarfsdeckend ist, gibt es Freibeträge, die vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. Diese Beträge werden bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht berücksichtigt. Im Ergebnis haben Leistungsbeziehende hierdurch Mittel in Höhe der Freibeträge zur Verfügung, die den eigentlichen Bedarf übersteigen.
Förderung von Arbeitsgelegenheiten
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§ 16d Arbeitsgelegenheiten.
SGB II – § 16d Arbeitsgelegenheiten
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen eine unmittelbare Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist, kann eine Arbeitsgelegenheit in Betracht gezogen werden. Im Rahmen solcher Arbeitsgelegenheiten werden Arbeiten gefördert, die zusätzlich und wettbewerbsneutral sind und im öffentlichen Interesse liegen.
Die grundsätzlich geltende Förderhöchstdauer von 24 Monaten innerhalb von fünf Jahren kann einmalig für weitere zwölf Monate verlängert werden. Über die Förderung entscheiden die regional zuständigen Jobcenter entsprechend der individuellen Erfordernisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Arbeitsgelegenheiten erhalten zusätzlich zum Bürgergeld eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen. Die Mehraufwandsentschädigung wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
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SGB II – § 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
Gefördert werden können Arbeitsverhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Personen, die noch nicht ganz arbeitsmarktfern aber trotz vermittlerischer Bemühungen seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Die Förderung kann von allen Arbeitgebern beantragt werden, die einer förderfähigen Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (ohne Beiträge zur Arbeitslosenförderung) für mindestens zwei Jahre anbieten. Die Förderdauer beträgt 24 Monate. Im ersten Jahr der Beschäftigung beträgt der Lohnkostenzuschuss pauschal 75 Prozent und im zweiten Förderjahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes. Zur Stabilisierung der Beschäftigung findet eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung des Arbeitnehmers („Coaching“) statt. Die Coaches unterstützten dabei, im Berufsleben wieder Fuß zu fassen, helfen bei Problemen am neuen Arbeitsplatz oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags. In den ersten sechs Monaten der Förderung hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden für die Teilnahme am Coaching freizustellen. Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen können im gesamten Zeitraum der Förderung nach den allgemeinen Regelungen in Anspruch genommen werden. Das langfristige Ziel ist, insbesondere durch die gewonnenen Berufserfahrungen den Übergang in eine nachhaltige, ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen.
Leistungen der Freien Förderung
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§ 16f Freie Förderung.
SGB II – § 16f Freie Förderung
Die Freie Förderung SGB II bietet den Jobcentern vor Ort Raum für flexiblere Handlungsmöglichkeiten für eine individuelle Unterstützung von erwerbsfähigen Bürgergeldberechtigten bei deren Eingliederung in Arbeit. So können diese die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen erweitern. Es besteht die Möglichkeit Leistungen zu fördern, die auf eine andere Weise der Aktivierung, Stabilisierung, beruflichen Eingliederung oder Betreuung dienen. Für Langzeitarbeitslose und jugendliche erwerbsfähige Bürgergeldberechtigte mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen eröffnet die Freie Förderung weitgehende Fördermöglichkeiten.
Nachgehende Betreuung
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§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit.
SGB II – § 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
Zur Sicherung einer nachhaltigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und zur Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme können Leistungen erforderlich sein, die den neuerlichen Verlust des Arbeitsplatzes vermeiden helfen. Hierzu wird eine nachgehende Betreuung von erwerbsfähigen Bürgergeldberechtigten durch die Jobcenter auch nach Entfallen der Hilfebedürftigkeit ermöglicht. Damit können je nach den Bedingungen des Einzelfalles Leistungen in Form der Beratung und Vermittlung bis hin zu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erbracht werden. Möglich sind z. B. auch Leistungen aus dem Vermittlungsbudget oder Leistungen der Freien Förderung. Die mögliche Förderdauer von bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme orientiert sich an der arbeitsrechtlichen Probezeit und der Tatsache, dass vor allem in den ersten Monaten nach Arbeitsaufnahme Stabilisierungsbedarf besteht. Das Coaching nach § 16k SGB II kann sogar bis zu neun Monate erbracht werden, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich ist.
Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
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§ 16h Förderung schwer zu erreichender junger Menschen.
SGB II – § 16h Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
Die Förderung ermöglicht gezielt zusätzliche Hilfen für junge Menschen, die von den Angeboten der Sozialleistungssysteme derzeit nicht (mehr) erreicht werden können. Ziel ist, die jungen Menschen in einer schwierigen Lebenslage zu unterstützen und sie (zurück) auf den Weg in Bildungsprozesse, Maßnahmen der Arbeitsförderung, Ausbildung oder Arbeit zu holen. Die Hilfen nach § 16h SGB II ermöglichen niedrigschwellige, insbesondere auch aufsuchende Beratungs- und Unterstützungsangebote für junge Menschen. Zur Zielgruppe gehören hier auch Personen, die kein Bürgergeld beantragt haben oder beantragen wollen, wenn die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht. Mit dieser Eingliederungsleistung wird das bestehende Leistungsangebot der Grundsicherung für Arbeitsuchende an der Schnittstelle zur Jugendhilfe ergänzt.
Teilhabe am Arbeitsmarkt
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§ 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt.
SGB II – § 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt
Mit der Förderung wird eine längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen mit dem Ziel sozialer Teilhabe ermöglicht. Hiermit können Arbeitgeber bis zu fünf Jahre einen Lohnkostenzuschuss erhalten, der in den ersten beiden Jahren 100 Prozent auf Grundlage des Mindestlohns oder Tariflohns oder einer kirchenrechtlichen Regelung beträgt. Danach sinkt er um jeweils 10 Prozentpunkte ab. Gefördert werden können sehr arbeitsmarktferne Menschen, die über 25 Jahre alt sind und bisher mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bezogen haben und in dieser Zeit trotz vielfältiger Anstrengungen nicht oder nur kurzzeitige erwerbstätig waren. Die Einstellung von Arbeitnehmenden, die in Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind leben oder schwerbehindert sind, wird bereits gefördert, wenn sie in den letzten fünf Jahren Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bezogen haben. Die Beschäftigten erhalten berufsbegleitend ein ganzheitliches Coaching. Die Coaches unterstützten beim Einstieg ins Berufsleben, bei Problemen am neuen Arbeitsplatz oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation. In den ersten zwölf Monaten sind Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Beschäftigten für das Coaching freizustellen. Erforderliche Qualifizierungen können mit bis zu 3.000 Euro je Förderfall bezuschusst werden. Praktika in anderen Betrieben sind ebenfalls möglich.
Streichung des Bürgergeldbonus
Der mit dem Bürgergeld-Gesetz (§ 16j SGB II) neu eingeführte Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro pro Monat für kürzere berufliche Weiterbildungen, ausbildungsvorbereitende Maßnahmen und Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen wurde mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wieder abgeschafft. Der Kerngedanke des Bürgergeld-Gesetzes, durch Weiterbildung mehr dauerhafte Arbeitsmarktintegrationen zu erreichen, bleibt jedoch unverändert erhalten. Die finanziellen Anreize Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie werden weiterhin an Teilnehmende berufsabschlussbezogener Weiterbildungen gezahlt. Die Streichung des Bürgergeldbonus trat am Tag nach der Verkündung des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 im Bundesgesetzblatt (und somit am 28.03.2024) in Kraft. Teilnehmende, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mit dem Bürgergeldbonus förderfähige Maßnahme angetreten haben, erhalten den Bonus jedoch noch bis zum Austritt aus oder dem Abschluss der Maßnahme.
Ganzheitliche Betreuung ("Coaching")
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§ 16k Ganzheitliche Betreuung ("Coaching")
SGB II – § 16k Ganzheitliche Betreuung ("Coaching")
Erwerbsfähige Bürgergeld-Beziehende, die aufgrund von individuellen und sozialen Problemen besondere Schwierigkeiten bei ihrer beruflichen Eingliederung haben, können durch eine ganzheitliche Betreuung, das sogenannte Coaching, beim Aufbau und der Stabilisierung der Beschäftigungsfähigkeit unterstützt werden. Dabei werden die jeweiligen Lebenssituationen insgesamt in den Blick genommen und nicht nur arbeitsmarktrelevante Inhalte, sondern auch soziale und strukturelle Aspekte betrachtet. Die Teilnehmenden sollen zudem darin bestärkt werden, ihre Lebenssituation aktiv selbst zu verbessern. Die Teilnahme ist durchgehend freiwillig. Das Coaching kann im Verlauf aufsuchend oder beschäftigungsbegleitend erfolgen. Auch junge Menschen, die Unterstützung bei der Heranführung an eine Ausbildung oder während einer Ausbildung benötigen, können ein Coaching in Anspruch nehmen.
Informationen über § 16k SGB II Gutscheinverfahren [PDF, 147KB]
Eingliederungsleistungen nach anderen Vorschriften
Zusätzliche Eingliederungsleistungen nach anderen Vorschriften sind z.B. die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen einschließlich des Rechtsanspruchs auf das Nachholen des Hauptschulabschlusses für Jugendliche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführten Integrations- und Sprachkurse.