Mit einer Unterstützung aus dem Vermittlungsbudget sollen flexibel, zielgerichtet und bedarfsorientiert unterschiedliche Hemmnisse beseitigt und dabei den spezifischen Bedürfnissen der Arbeit- und Ausbildungsuchenden Rechnung getragen werden.
Einen wesentlichen Bestandteil unter den Leistungen der Arbeitsförderung stellt die Arbeitsvermittlung dar. Sie ist Kern moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und leistet einen wichtigen Beitrag zu der staatlichen Daseinsvorsorge. Ein Instrument der Arbeitsvermittlung ist das Zurverfügungstellen eines Vermittlungsbudget.
Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget soll Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unterstützen.
Grundsatz
Mit einer Unterstützung aus dem Vermittlungsbudget sollen flexibel, zielgerichtet und bedarfsorientiert unterschiedliche Hemmnisse beseitigt und dabei den spezifischen Bedürfnissen der Arbeit- und Ausbildungsuchenden Rechnung getragen werden. Das Vermittlungsbudget bietet damit einen großen Spielraum für eine ganz individuelle Förderung, um verschiedene Hilfestellungen im Einzelfall gewähren zu können. Der Gesetzgeber hat daher darauf verzichtet, detaillierte Vorgaben zu Fördermöglichkeiten zu machen. Mit den Vermittlungs- und Beratungskräften der Agentur für Arbeit oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist im Einzelfall der konkrete Unterstützungsbedarf und die individuelle Hilfe aus dem Vermittlungsbudget zu klären.
Förderungsfähig sind
- von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen wollen.
- Ausbildungsuchende, die eine versicherungspflichtige Berufsausbildung anstreben.
- Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können auch bei der Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Ausbildung unterstützt werden.
Leistungsvoraussetzungen
- Die Förderung ist zur Beseitigung konkreter Hemmnisse bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Berufsausbildung notwendig.
- Die Höhe der Förderung muss angemessen sein.
- Der Arbeitgeber erbringt keine gleichartigen Leistungen.
- Andere öffentlich-rechtliche Stellen sind zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich nicht verpflichtet.
- Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget muss beantragt werden, bevor die Kosten entstehen.
- Die Unterstützung aus dem Vermittlungsbudget ist eine Ermessensleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Die Förderung kann auch für die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden soll.