Einfuhr von Agrarprodukten

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Was braucht es?

Sie benötigen die Zolltarifnummer des zu importierenden Produkts. Sollten Sie diese nicht kennen, so kann Ihnen das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG weiterhelfen www.zoll.ch -> Zolltarifauskünfte. Sie können auch den elektronischen Zolltarif www.tares.ch konsultieren.

Generaleinfuhrbewilligung GEB

Für den Import von vielen landwirtschaftlichen Produkten benötigen Sie eine Bewilligung. Sie wird als Generaleinfuhrbewilligung GEB unter anderem vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf Gesuch hin natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben.
Die GEB ist kostenlos, unbefristet gültig und nicht übertragbar. Die GEB gibt Ihnen aber kein automatisches Anrecht auf die Einfuhr eines Produkts zum tiefen Kontingentszollansatz KZA bzw. Nullzoll; dazu benötigen Sie eine Zuteilung eines Kontingentanteils oder eine Ausnützungsvereinbarung (s. AEV14online).

 

Kontingente

Bei vielen Produkten und Produktgruppen wie Fleisch, Wurstwaren, Früchte, Gemüse, Kartoffeln, Schafe, Rinder, Milchprodukte werden Zollkontingente verteilt. Besitzt ein Importeur einen Kontingentsanteil, so kann er die entsprechenden Waren zum tieferen KZA/Nullzoll einführen. Besitzt ein Importeur keinen Anteil am Kontingent, muss er den wesentlich höheren Ausserkontingentszollansatz AKZA bezahlen. Importe zum AKZA sind jederzeit und in unbeschränkter Menge möglich. Beachten Sie jedoch, dass die AKZA sehr hoch sein können.

Einige Zuteilungsverfahren von Zollkontingenten:

Versteigerung

Versteigerungen werden auf der BLW-Homepage ausgeschrieben; Abonnenten erhalten einen Newsletter via E-Mail (Abos auf www.eKontingente.admin.ch. Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, bis zum Ablauf der Gebotsfrist maximal fünf verschiedene Gebote einzureichen. Bei der Versteigerung wird die Kontingentsmenge ausgehend vom höchsten gebotenen Preis in abnehmender Reihenfolge verteilt. Die Resultate der Versteigerung werden jeweils publiziert.
Versteigerungen

Marktanteil („Vergleichszahlen", „Importe")

Für die Verteilung des Kontingents werden die Importe (in Einzelfällen auch die Übernahmen inländischer Produkte) der vorangehenden Jahre ermittelt und in Form von Prozentanteilen zugeteilt. Die je nach Produkt geltenden Regeln finden Sie in den Produktinformationen.

Windhund an der Bewilligungsstelle

Das Kontingent wird ab einem in der Verordnung festgelegten Tag entsprechend der Reihenfolge der im BLW eintreffenden Gesuche verteilt („First come, first served"). Die Zuteilung läuft, solange es Anteile hat.

Windhund an der Grenze

Das Kontingent wird an einem in der Verordnung festgelegten Tag freigegeben. Es können solange Waren im Kontingent eingeführt werden, bis die Menge ausgeschöpft ist. Massgebend ist der Zeitpunkt der Zollanmeldung, weshalb die Kontingente vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG verwaltet werden (Saldi auf Stand der Kontingente (douane.swiss).

eKontingente (Internetanwendung)

Mit der Internetanwendung eKontingente geben Sie Ihre Steigerungsgebote und Gesuche für Kontingentsanteile online ab. Zudem informiert Sie eKontingente über die laufenden Ausschreibungen.
Mit eKontingente können Sie ferner Ihre Kontingentsanteile zur Ausnützung an andere Berechtigte weitergeben. Sie sehen darin auch den tagesaktuellen Kontingentssaldo und können prüfen, ob Sie Kontingentsanteile zur Ausnützung erhalten haben.
Alle Informationen dazu finden Sie unter:

www.eKontingente.admin.ch

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 22.08.2023

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Kontakt

Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Ein- und Ausfuhr
Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
Tel.
+41 58 462 25 11

E-Mail

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