Verwahrung/Beschlagnahme von Holzprodukten
im Rahmen der Prüfung von FLEGT-Genehmigungen nach dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG)
Stellt die BLE im Rahmen der Prüfung für die Anerkennung der FLEGT-Genehmigung oder aufgrund von Hinweisen der abfertigenden Zollstelle fest, dass
- keine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt
- keine gültige FLEGT-Genehmigung nachgereicht werden kann,
- die Genehmigung nicht für die in Frage stehende Ladung erteilt wurde,
- eine gefälschte FLEGT-Genehmigung vorgelegt worden ist oder falsche Angaben zur Herkunft der Holzprodukte gemacht worden sind,
kann die BLE
- die betroffene Sendung von Holzprodukten in Verwahrung nehmen,
- einen Dritten mit der Verwahrung beauftragen,
- die Ladung dem Einführer gegen sofortige Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Wertes der Sendung unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen.
Die Sicherheit verfällt, wenn der Einführer gegen das erlassene Verfügungsverbot verstößt.
- die Untersuchung von Holzproben veranlassen,
- die Holzprodukte beschlagnahmen und deren Einziehung anordnen.
Die durch die Verwahrung, Beprobung oder Beschlagnahme entstandenen Kosten hat der Einführer zu tragen.
Die BLE wird in den Fällen der Verwahrung und Beschlagnahme grundsätzlich deren sofortige Vollziehung anordnen, § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, da die Verhinderung des Inverkehrbringens von illegal geschlagenem Holz im öffentlichen Interesse liegt und dieses Interesse das wirtschaftliche Interesse des Einführers an der Einfuhr von Holzprodukten aus illegalem Einschlag überwiegt.
Gegen die Verwahrung/Beschlagnahme kann der Einführer innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch erheben. Die Einlegung von Rechtsmitteln hat jedoch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.
Zur Vermeidung der oben angeführten Nachteile sollte der Einführer daher entsprechende Vorkehrungen treffen.