Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Kleinbeihilfe für Landwirtschaftsunternehmen im Rahmen der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022

Kleinbeihilfen zur Stützung von Landwirtschaftsunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine, die am 24. Februar 2022 begonnen hat, ist das Wirtschaftsleben beträchtlich gestört. Der Krieg hat zu erheblichen wirtschaftlichen Unsicherheiten geführt, Handelsströme und Lieferketten sind gestört. Es ist zu außergewöhnlich großen und unerwarteten Preisanstiegen gekommen, insbesondere bei Erdgas und Strom, aber auch bei zahlreichen anderen Inputs, Rohstoffen und Primärgütern einschließlich des Agrar-und Nahrungsmittelbereichs.

Daher gewährt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Rahmen der dafür besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel Unternehmen der Landwirtschaft aus besonders betroffenen Sektoren zur raschen Unterstützung kurzfristige Kleinbeihilfen nach Maßgabe der Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen zur Stützung von Landwirtschaftsunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 7. September 2022.

Diese Kleinbeihilfe soll diesen landwirtschaftlichen Unternehmen einen finanziellen Zuschuss gewähren, um die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des Preisanstiegs bei Energie, Futter- und Düngemitteln infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abzumildern. Ziel ist es, die deutsche Landwirtschaft auch in Krisenzeiten aufrechtzuerhalten und damit einen Beitrag zur Lebensmittelversorgung zu leisten.

Die Richtlinie regelt Art und Umfang der Kleinbeihilfe sowie die Beihilfeberechtigung und Auszahlungsbedingungen.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist für die Durchführung und Abwicklung dieser Maßnahme zuständig.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Kleinbeihilfe besteht nicht.

Die BLE entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe der oben genannten Richtlinie.

Elektronisches Online-Antragssystem

Anträge auf Gewährung einer Kleinbeihilfe sind ausschließlich über das elektronische Antragssystem unter Beachtung der im Antragsportal bekannt gemachten Antragsverfahrensbestimmungen im Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2022 einzureichen.

Bitte verwenden Sie für Ihre Antragstellung einen aktuellen Browser. Mit veralteten Browsern (wie zum Beispiel Internet Explorer) oder veralteten Browserversionen wird die Anwendung möglicherweise nicht richtig funktionieren.

Bitte verwenden Sie für Ihre Antragstellung die Unternehmens-Identnummer der SVLFG so, wie sie im Betreff des Schreibens der BLE aufgeführt ist, auch wenn dieser sonst üblicherweise Nullen vorangestellt sein können.

Hier gelangen Sie vom 1. bis 31. Oktober 2022 zum elektronischen Online-Antragssystem.

Der Link ist ab dem 01.10.2022, 00:00 Uhr, bis zum 31.10.2022, 24:00 Uhr, freigeschaltet. Die Frist zur Antragstellung ist mit dem 31.10.2022 abgelaufen. Eine Antragstellung über das elektronische Online-Antragssystem ist danach nicht mehr möglich.

Die Landwirtschaftsunternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben, erhalten mit ihren Anmeldedaten im elektronischen Online-Antragssystem weiterhin Zugang, um die Details ihres gestellten Antrags einsehen zu können.

Kleinbeihilfe und Anpassungsbeihilfe, zwei parallele Verfahren

Die EU-Kommission hat am 23. März 2022 eine Delegierte Verordnung (VO) über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren verabschiedet, um die wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine auf die EU-Landwirtschaft abzumildern. Für Deutschland wurden von der EU rund 60 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

Das Bundeskabinett hat weitere 120 Millionen Euro aus nationalen Mitteln bereitgestellt, so dass nun insgesamt 180 Millionen Euro für Beihilfen an Landwirtschaftsunternehmen zur Verfügung stehen. Diese Mittel werden im Rahmen von zwei Maßnahmen bereitgestellt, die auf den nachfolgenden Regelungen basieren:

  1. der Anpassungsbeihilfe nach der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (AgrarErzAnpBeihV) vom 27.07.2022 sowie
  2. der Kleinbeihilfe nach der Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen zur Stützung von Landwirtschaftsunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 07.09.2022

Zu 1.: Anpassungsbeihilfe

Mit der bereits in Kraft getretenen Anpassungsbeihilfenverordnung werden Betriebe in vorab ermittelten besonders betroffenen Agrarsektoren unterstützt, die sich entsprechend dem EU-Recht einer klima- und umweltfördernden Bewirtschaftung verpflichtet haben. Diese Verpflichtung ist anhand eines Nachhaltigkeitskriteriums nachzuweisen, das für Deutschland an den Erhalt der sogenannten Greening-Prämie geknüpft ist. Beihilfeberechtigt sind diejenigen Unternehmen, die die Greening-Prämie für das Jahr 2021 erhalten haben oder die Voraussetzungen erfüllen, die als Nachhaltigkeitsleistung anerkannt werden. Ebenso Betriebe, die die Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft einhalten.

Die Maßnahme der Anpassungsbeihilfe wird ohne Antragsverfahren über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) abgewickelt. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die SVLFG bis längstens 30. September 2022 an die berechtigten landwirtschaftlichen Unternehmen und richtet sich für die jeweiligen Agrarsektoren nach dem in der Verordnung je Anbaufläche beziehungsweise Tierzahl festgelegten Pauschalbetrag. Die Förderobergrenze beträgt 15.000 Euro je Betrieb.

Zu 2.: Kleinbeihilfe

Die Unternehmen mit geschütztem gärtnerischen Anbau und Pilzzucht, die betroffenen Tierhalter ohne Bodenbewirtschaftung sowie einige andere Unternehmen, die die "Greening-Voraussetzungen" nicht erfüllen, können unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 1. Oktober 2022 eine "Kleinbeihilfe" bei der BLE beantragen. Antragsberechtigte Unternehmen werden, auf Basis der Datengrundlage der SVLFG und der im Vorfeld geprüften InVeKos-Daten mit Stichtag 22. März 2022, ermittelt. Sie erhalten hierüber eine Benachrichtigung von der BLE. Die Antragstellung ist ausschließlich elektronisch ab dem 1. Oktober 2022, 00:00 Uhr bis zum 31. Oktober 2022, 24:00 Uhr möglich. Danach ist eine Antragstellung ausgeschlossen.

Die Beihilfesätze sind in Nr. 5.2 der Richtlinie festgelegt; sie entsprechen den in § 3 AgrarErzAnpBeihV festgelegten Pauschalen. Die Auszahlung erfolgt bis spätestens 31. Dezember 2022, ab einem Auszahlungsbetrag von 100 Euro. Die Förderobergrenze für die Anpassungsbeihilfe und Kleinbeihilfe beträgt insgesamt 15.000 Euro je Betrieb.

Kleinbeihilfe Agrar im Detail

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Träger Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 Nummer 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch sind, die zum Stichtag 22. März 2022 ein landwirtschaftliches Unternehmen führen, für das die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch und eine Tätigkeit in mindestens einem der folgenden, in der Richtlinie näher bezeichneten Sektoren in den nachfolgenden Katasterarten (KA) gegeben ist:

  • a) energieintensiver Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion,

    • Gemüse/Obst Unterglas heizbar (KA-1106),
    • Pilzzucht (KA-0077),
  • b) Freilandobst- und -gemüsebau,

    • Industriegemüse mit voll mechanischer Ernteunterstützung ohne weitere Aufbereitung (KA-0325),
    • Industrie- und Frischgemüse mit händischer Ernte/Aufbereitung (KA-0326)
    • Intensivgemüse (KA-0327),
    • Spargel (KA-0030),
    • Gemüse/Obst Unterglas nicht heizbar (KA-1109),
  • c) Obstbau,

    • Obstbau mit mechanischer Ernteunterstützung (KA-0262),
    • Baumobst (KA-0021),
    • Beerenobst (KA-0033),
  • d) Weinbau,

    • Traubenproduktion (KA-0262),
    • Weinerzeugung (KA-0019),
  • e) Hopfen (KA-0027),
  • f) Hühnermast,

    • Masthühner (KA-0136),
    • Masthühner ohne Bodenwirtschaft (KA-2568),
  • g) Putenmast,

    • Mastputen (KA-0242),
    • Mastputen ohne Bodenwirtschaft (KA-2569),
  • h) Entenmast,

    • Mastenten (KA-0243),
    • Mastenten ohne Bodenwirtschaft (KA-2570),
  • i) Gänsemast,

    • Mastgänse (KA-0116),
    • Mastgänse ohne Bodenwirtschaft (KA-2563),
  • j) Schweinemast,

    • Mastschweine (KA-0095),
    • Mastschweine ohne Bodenwirtschaft (KA-2582),
  • k) Ferkelaufzucht,

    • Ferkel (KA-0113),
    • Ferkel ohne Bodenwirtschaft (KA-2562),
  • l) Sauenhaltung,

    • Sauenhaltung (KA-0107),
    • Sauenhaltung ohne Bodenwirtschaft (KA-2581).

Keinen Anspruch begründen insbesondere Junghennen (KA-0112), Legehennen (KA-0241) und Streuobst, wenn es als Grünland (KA-0002) erfasst ist.

Von der Förderung ausgeschlossen sind landwirtschaftliche Unternehmen,

  • a) über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
  • b) die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde,
  • c) gegen die die Europäische Union Sanktionen im Sinne des § 2 Absatz 7 BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 verhängt hat,
  • d) soweit sie für den Sektor, für den ein Antrag gestellt wird, bereits eine Beihilfe nach der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung vom 27. Juli 2022 (AgrarErzAnpBeihV, BAnz AT 27.07.2022 V1) erhalten haben, oder
  • e) bereits Kleinbeihilfen auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in Höhe von insgesamt 62.000 Euro erhalten haben.
    Ist das landwirtschaftliche Unternehmen eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person gilt Satz 1 Buchstabe b, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung treffen.

Wie erfolgt die Förderung? - Fördersätze, Förderhöhe und Kumulierung

Die Kleinbeihilfe wird einmalig als direkter Zuschuss in Höhe eines Pauschalbetrages pro landwirtschaftlichem Unternehmen gewährt, sofern dieser nach Berechnung mindestens 100 Euro beträgt.

Die Kleinbeihilfe beträgt für

  • a) energieintensiven Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion 60 Euro je 100 Quadratmeter Anbaufläche,
  • b) Freilandobst- und -gemüsebau 379 Euro je Hektar Anbaufläche,
  • c) Obstbau 124 Euro je Hektar Anbaufläche,
  • d) Weinbau 63 Euro je Hektar Anbaufläche,
  • e) Hopfen 130 Euro je Hektar Anbaufläche,
  • f) Hühnermast 47 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Masthühner,
  • g) Putenmast 132 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastputen,
  • h) Entenmast 56 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastenten,
  • i) Gänsemast 72 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastgänse,
  • j) Schweinemast 125 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastschweine,
  • k) Ferkelaufzucht 31 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Ferkel,
  • l) Sauenhaltung 97 Euro je durchschnittlich gehaltene Sau.

Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe

  • der Buchstaben a bis e ist die bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zum 22. März 2022 erfasste Anbaufläche,
  • der Buchstaben f bis l ist der bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zum 22. März 2022 erfasste Tierbestand.

Für die Feststellung der Anbaufläche und des Tierbestands zum 22. März 2022 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die vor dem 23. März 2022 eingetreten sind und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bis zum 22. April 2022 schriftlich oder elektronisch angezeigt wurden. Sofern die Anbaufläche oder der Tierbestand höher ist als die Anbaufläche oder der Tierbestand, die oder der im Rahmen der Kontrolle nachträglich festgestellt werden, sind die nachträglich festgestellte Anbaufläche und der nachträglich festgestellte Tierbestand maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe.

Wenn ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, werden die pro Sektor berechneten Beihilfen addiert.

Übersteigen die berechneten Beihilfen eines Unternehmens den Betrag von 15.000 Euro, ist die Kleinbeihilfe für dieses Unternehmen auf den Betrag von 15.000 Euro festzusetzen.

Wenn für das Unternehmen auch eine Beihilfe nach der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (AgrarErzAnpBeihV) gewährt wurde, ist die nach der Richtlinie zu gewährende Kleinbeihilfe für dieses Unternehmen so festzusetzen, dass die Summe der Beihilfe nach der AgrarErzAnpBeihV und der Kleinbeihilfe nach dieser Richtlinie die Obergrenze von insgesamt 15.000 Euro nicht überschreitet.

Hat ein Unternehmen bereits Kleinbeihilfen auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in Höhe von insgesamt 62.000 Euro erhalten, hat es keinen Anspruch auf Förderung nach der oben genannten Richtlinie.

Führt die Addition der berechneten Beihilfen eines Unternehmens und der weiteren Kleinbeihilfen, die das Unternehmen auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 erhalten hat, dazu, dass der Betrag von 62.000 Euro überschritten wird, so ist die Kleinbeihilfe nach oben genannter Richtlinie so festzusetzen, dass die Obergrenze von 62.000 Euro nicht überschritten wird.

Führt die Addition der berechneten Beihilfen mit anderen Beihilfen, die das Unternehmen aufgrund einer der oben genannten Vorschriften erhalten hat, dazu, dass einschlägige Kumulierungsbeschränkungen verletzt werden, so ist die Kleinbeihilfe auf das zulässige Maß festzusetzen.

Eine Kumulierung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung ist, sofern die jeweils einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden, zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage

  • der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 in der jeweils geltenden Fassung und
  • der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung.

Eine Kumulierung ist darüber hinaus insbesondere mit Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zulässig, wenn die Förderung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt.

Sofern die Regeln der nachstehend genannten Verordnungen eingehalten sind, ist eine Kumulierung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung auch zulässig mit Beihilfen nach

  • der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung,
  • den sektorspezifischen Freistellungsverordnungen und
  • den De-Minimis-Verordnungen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Antragsberechtigte Unternehmen werden durch die BLE hierüber per Brief informiert und erhalten ihre Unternehmens-Identnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie eine PIN zur Anmeldung im oben genannten Antragsportal.

Nach der Anmeldung erfolgt in einem ersten Schritt die Registrierung der für die Antragstellung rechtlich verantwortlichen Person (Inhaber, Prokurist, Geschäftsführer, Erbe usw.) für das Unternehmen. Nur die dabei benannte rechtlich verantwortliche Person ist somit zur Antragstellung berechtigt.

Nach erfolgreicher Registrierung kann ein Antrag auf Gewährung einer Kleinbeihilfe gestellt werden. Dieser Antrag ist ausschließlich über das elektronische Antragssystem unter Beachtung der im Antragsportal bekannt gemachten Antragsverfahrensbestimmungen vom 1. Oktober 2022, 00:00 Uhr bis zum 31. Oktober 2022, 24:00 Uhr einzureichen.

Kontakt

Sollten Sie ergänzend zum Internetauftritt weitere Fragen rund um die Kleinbeihilfe und deren Beantragung haben, können Sie uns montags bis donnerstags von 9:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr sowie freitags von 9:00-14:00 Uhr unter der Telefonnummer +49(0)228/6845-2155 oder per Mail unter kleinbeihilfe-agrar@ble.de erreichen.

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