Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Sektorprogramm Hopfen nach der GAP-Strategieplan-Verordnung

Nach EU-Recht anerkannte Erzeugerorganisationen (EO) für Hopfen können nach der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (GAP-Strategieplan-Verordnung - GAP-SP-VO) im Rahmen der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) operationelle Programme (OP) erstellen und zur Finanzierung dieser Programme einen Betriebsfonds einrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen, d.h. bei Auswahl bestimmter Interventionskategorien bzw. Interventionen (Artikel 62 Absatz 3 GAP-SP-VO) erfolgt eine Finanzierung des Betriebsfonds zu 100 % aus EU-Mitteln.

Voraussetzung für die Förderung ist nach Artikel 43 Absatz 5 der GAP-SP-VO die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die Interventionskategorien im Rahmen ihres nach Artikel 104 der GAP-SP-VO zu erstellenden nationalen GAP-Strategieplans (GAP-SP) zu beschreiben. Die OP der EO sind nach den Bestimmungen des GAP-SP auszurichten.

Der deutsche GAP-SP wurde am 21. November 2022 nach intensiver Prüfung durch die KOM genehmigt und ist Basis für die Förderung der EO ab 01.01.2023.

Zum GAP-Strategieplan: https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Landwirtschaft/EU-Agrarpolitik-Foerderung/gap-strategieplan-version-2-0.pdf?__blob=publicationFile&v=5.

Die Anerkennung von EO im Sektor Hopfen ist in Artikel 62 Absatz 2, 2. Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation (GMO) für landwirtschaftliche Erzeugnisse geregelt. Die Verordnung (EU) Nr. 738/2010, in der bislang die Durchführungsbestimmungen für die Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor geregelt ist, wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 aufgehoben und gilt nur noch für Ausgaben und Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 58, 59 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getätigt werden, d.h. Vorhaben der EOen müssen aufgrund der Beihilfezahlung durch die BLE im Dezember 2022 innerhalb von drei Jahren gebunden werden.

Die Verordnung (EU) Nr. 1299/2007 (in der Fassung der VO (EU) Nr. 557/2010) gilt weiter. Artikel 45 der GAP-SP-VO ermächtigt die Europäische Kommission (KOM) im Rahmen von delegierten Rechtsakten Anforderungen für Interventionskategorien festzulegen. Die KOM hat gemäß dieser Befugnis mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 Durchführungsbestimmungen erlassen.

Nähere Informationen erhalten Sie bei Maike Lau und Andreas Grün sowie bei den nachfolgend aufgeführten Erzeugergemeinschaften:

HVG Spalt e. G.
Gewerbepark Hügelmühle 40
91174 Spalt
Telefon: 09175 / 788-88
Fax: 09175 / 788-15

HVG Hopfenverwertungsgenossenschaft e. G.
Kellerstr. 1
85283 Wolnzach
Telefon: 08442 / 9571-21
Fax: 08442 / 9571-69

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