Förderungen nach dem GAP Strategieplan für den Weinsektor
Die EU-Agrarpolitik ab 2023 wird auf der Basis eines Strategieplans umgesetzt, der ausgehend von gemeinsamen Zielen spezifisch auf die ermittelten Bedarfe eingeht und die Instrumente der EU-Agrarpolitik maßgeschneidert und regional angepasst zum Einsatz bringt.
Die Europäische Union gewährt eine Förderung für Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern und für Informationsmaßnahmen in Mitgliedstaaten in der Höhe von höchstens 50% der förderfähigen Kosten.
Förderfähige Maßnahmen
Unterstützt werden Vorhaben zur Absatzförderung in Drittländern, die eine oder mehrere Tätigkeiten umfassen:
- Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die hohen Standards der Unionserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Ökologie hervorheben;
- Teilnahme an international bedeutenden Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;
- Informationskampagnen, insbesondere über die Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische/biologische Erzeugung;
- Studien über neue oder bestehende Märkte zur Verbesserung und Konsolidierung der Absatzmöglichkeiten;
- Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.
- Erstellung von technischen Unterlagen, einschließlich Laboruntersuchungen und Bewertungen, in Bezug auf önologische Verfahren, Pflanzengesundheits- und Hygienevorschriften sowie anderer Vorschriften von Drittländern für die Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors, um eine Beschränkung des Zugangs zu Drittlandsmärkten zu verhindern oder den Zugang zu diesen Märkten zu erleichtern
Unterstützt werden Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten.
Verbraucherinformationen zu
- Verantwortungsvollem Weinkonsum
- Unionsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben
für Weine aus Deutschland, insbesondere die Bedingungen und Auswirkungen im Zusammenhang
mit der besonderen Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Weins aufgrund seines
besonderen geografischen Umfelds oder Ursprungs des Weins als Teil der Informationsmaßnahme
Die Informationstätigkeiten können in Form von Informationskampagnen und durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler oder EU-Ebene durchgeführt werden. Die verbreiteten Informationen beruhen auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen und dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch aufgrund des besonderen Ursprungs des Weines zu dessen Konsum anregen.
Antragsfristen und Termine
Interessenten werden durch Bekanntmachung der BLE aufgefordert, Anträge auf Gewährung einer Förderung einzureichen.
Ein Antrag auf Gewährung einer Förderung kann ganzjährig unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars gestellt werden.
Ein Antrag, der nach dem 30. April gestellt wird, wird nicht mehr für das laufende EU-Haushaltsjahr berücksichtigt.
Merkblätter und Anlagen
In den nachfolgenden Merkblättern, welche zum Herunterladen bereitstehen, werden Erläuterungen zu den geltenden Durchführungsbestimmungen für die Verfahren gegeben.
Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das zuständige Referat 512.
Drittland
Meldungen
Binnenmarkt
Meldungen
Links
- Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 (GAP-Strategieplan-Verordnung)
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission
- Weingesetz
- Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
- Informationen zum Weinbau beim BMEL
- Informationen zur Gemeinsamen Agrarpolitik beim BMEL