Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Einführung in die MVO

Anfang Dezember 2011 trat die geänderte Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MVO) in Kraft. Damit änderten sich die Meldeverfahren in den Bereichen Milch- und Fettwirtschaft sowie beim Getreide

Fettwirtschaft

Kleinere Ölmühlen mit einer jährlichen Verarbeitung von bis zu 1.000 Tonnen Ölsaaten sind seit Januar 2012 von der Meldepflicht befreit.

Nur noch einmal im Jahr müssen melden:

  • Raffinerien, Härtungsbetrieben und Herstellern von Fischöl mit einer Jahresproduktion bis zu 1.000 Tonnen Ölen und Fetten,
  • Hersteller von Margarineerzeugnissen, -zubereitungen, Speisefett und Speiseöl mit einer Jahresproduktion bis zu 1.000 Tonnen,
  • Hersteller von Mischfetterzeugnissen und Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen mit einer Jahresproduktion bis zu 1.000 Tonnen und
  • alle Talgschmelzen und Schmalzsiedereien.

Seit Januar 2012 ist für jeden einzelnen Betrieb eines Unternehmens extra zu melden. Weitere Details entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zur Fettwirtschaft.

Milchwirtschaft

Folgende milchwirtschaftliche Unternehmen sind meldepflichtig:

  • Abnehmer von Milch ist jede Person, die Rohmilch von einem Erzeuger oder mehreren Erzeugern zur eigenen Verarbeitung oder zur Weitergabe an Dritte übernimmt (§ 3 Absatz 1 Nr. 3 RohmilchGütV). Nach § 1 Nr. 15 MVO sind Abnehmer von Rohmilch meldepflichtig, soweit sie im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 500 Liter Anlieferungsmilch vom Erzeuger erwerben.
  • Molkereien sind Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 3.000 Liter Milch verarbeiten oder nach einer Bearbeitung zur weiteren Be- und Verarbeitung an andere Unternehmen abgeben; als Molkereien im Sinne dieser Verordnung gelten auch Unternehmen, die Erzeugnissen im Sinne des § 1 Nr. 17 und 18 Buchstabe a bis d MVO herstellen.
  • Milcherzeugnisse nach § 1 Nr. 17 und 18 Buchstabe a bis d MVO sind:
    - Konsummilch,
    - Butter und andere Milchstreichfette im Sinne der Butterverordnung,
    - Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverordnung,
    - Milcherzeugnisse im Sinne der Verordnung über Milcherzeugnisse,
    - sonstige Milcherzeugnisse,
    - Mischfetterzeugnisse (Erzeugnisse, die aus pflanzlichen oder tierischen Fetten zusammengesetzt sind und einen Milchfettgehalt zwischen 10 und 80 Prozent des Gesamtfettgehalts aufweisen),
    - Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen.
  • Die Angaben zur Milchanlieferung werden nach Tierarten untergliedert.
  • Die Angabe der Milchherkunft richtet sich jetzt nach dem Standort der Milcherzeugung. Anzugeben ist der Kreis, in dem der Stall steht. Wenn Sie diese Angabe nicht machen können, dann geben Sie ersatzweise den Kreis an, in dem sich der Sitz des Erzeugers (gegebenenfalls Rechnungsadresse) befindet.
  • Die Aufspaltung der Angaben nach Bundesland, in dem die Milch erzeugt wurde, die Trennung nach Tierarten sowie die Unterscheidung zwischen konventioneller Milch und Milch aus ökologischer Produktion erleichtern die Berechnung konkreter Preise.
  • Bei Schaf- und Ziegenmilch sowie Büffelmilch sind weder Preis zu- noch -abschläge auszuweisen. Für diese Tierarten entfallen auch die Angaben für Nettofett- und Nettoeiweißwert.

Weitere Details entnehmen Sie bitte den Dokumenten Erläuterungen zu den Meldungen der Milchwirtschaft  (PDF, 303 KB, Nicht barrierefrei), den Hilfetexten und Meldepflichtiger Warenstrom (PDF, 64 KB, Nicht barrierefrei). Die Hilfetexte des Erfassungssystems können durch Anklicken des ? aufgerufen werden. Für Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpersonen zur Verfügung.

Getreide

Hintergrund

In der EU werden die Märkte wichtiger Agrarrohstoffe (Marktordnungswaren) beobachtet und gegebenenfalls reguliert. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Erhebung der nötigen Daten wurde in Deutschland mit der Verabschiedung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren (MarktONOG) und der zugehörigen Verordnung geschaffen. Ziel war und ist die Erfassung der Bestände und die Verarbeitung für unterschiedliche Nutzungen dieser Waren außerhalb der Landwirtschaft aktuell zu ermitteln. Mit der Änderung des MarktONOG in der Neufassung vom 26.11.2008 wurde die Durchführung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übertagen. In einem nächsten Schritt wurde die Marktordnungswaren-Meldeverordnung modernisiert, um dem Wandel, der in den letzten Jahrzehnten im Markt und bei den Produkten stattfand, Rechnung zu tragen. Zudem wurde mit der Änderung der Verordnung der bürokratische Aufwand für Unternehmen und Verwaltung verringert.

Die wesentlichen Änderungen

Die offensichtlichste Änderung besteht im Wegfall der Berichtsformulare. Papier- und Excel-Tabellen werden durch eine Online-Erfassung ersetzt, bei der Meldemasken nach den vom jeweiligen Betrieb zu meldenden Tatbeständen individuell eingerichtet werden. Alternativ können die Daten über eine Datenschnittstelle direkt übermittelt werden.

Bei Getreide, seinen Nebenerzeugnissen und Futtermitteln werden alle zu einem Betrieb gehörenden Aktivitäten wie Verarbeitung, Herstellung und Handel in einer Meldung zusammengefasst. Damit stellt sich beim Verkauf eines größeren Teils des Getreides nicht mehr die Frage, ob der Betrieb als Händler melden muss, weil die Zuordnung einer betrieblichen Aktivität zu einer Betriebsart und damit zu einem Formular entfallen ist.

Für Unternehmen, die ausschließlich mit Markordnungswaren aus dem Bereich Getreide handeln, bringt die neue Verordnung Erleichterungen: zusammengefasste Meldung für alle Standorte je Bundesland, keine Meldung der Zugänge von anderen inländischen Unternehmen außerhalb der Landwirtschaft und reduzierte Bestandsmeldungen.

Zuckerwirtschaft

Monatliche Meldungen müssen folgende Unternehmen abgeben:

  • Unternehen, die Zucker herstellen, ab einer jährlichen Herstellungsmenge, die 1.000 Tonnen Weißzuckerwert entspricht. Sie melden für die Zeit der Rübenverarbeitung den Zu- und Abgang von Rüben und die daraus hergestellten Erzeugnisse, darüber hinaus in allen Monaten Bestände, Zu- und Abgänge von Zucker und Nebenerzeugnissen.
  • Unternehmen, die mit Zucker handeln, sofern ihr jährlicher Bezug 1.000 t und mehr Zucker beträgt. Sie melden Bestände sowie Zu- und Abgänge von Zucker.

Unternehmen mit mehreren Betrieben haben für jeden Betrieb (Zuckerfabrik) gesondert zu melden.

Weitere Details entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zur Zuckerwirtschaft und den (in der MVO-online-Meldemaske für jedes Meldefeld hinterlegten) Hilfetexten.

Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das zuständige Referat 625.