EU-Düngeprodukte
Mit der neuen EU-Düngeprodukteverordnung (Verordnung (EU) 2019/1009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003) wurden die Harmonisierungsrechtsvorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Europäischen Binnenmarkt erweitert und spezifische Prinzipien für die Anbringung der CE-Kennzeichnung festgelegt.
Die EU-Düngeprodukteverordnung gilt ab dem 16. Juli 2022 vollständig. Jedoch gelten einige Bestimmungen der EU-Düngeprodukteverordnung bereits vorher, um die Infrastruktur für die Konformitätsbewertung aufzubauen.
Gemäß Art. 2 (2) der Verordnung (EU) 2019/1009 ist das EU-Düngeprodukt definiert als ein Düngeprodukt, das bei seiner Bereitstellung auf dem Markt mit einer CE-Kennzeichnung versehen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen die EU-Düngeprodukte mit einer CE-Kennzeichnung ab dem 16. Juli 2022 auf dem Unionsmarkt vermarktet werden.
Die EU-Düngeprodukte müssen die Anforderungen:
- in Anhang I für die betreffende Produktfunktionskategorie (PFC) erfüllen,
- in Anhang II für die betreffende Komponentenmaterialkategorie (CMC) erfüllen, und
- gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 gekennzeichnet sein.
Generell gilt für die EU-Düngeprodukte, dass sie ausreichend wirksam sind und kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wurde am 16. April 2020 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) als notifizierende Behörde in Deutschland mit Sitz in Bonn benannt.
Die BLE übernimmt die in den Artikeln 20 bis 36 der Verordnung (EU) 2019/1009 beschriebenen Aufgaben insbesondere bei der Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur:
- Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und
- Überwachung der notifizierten Stellen einschließlich deren Zweigunternehmen.
Dabei erfolgt eine enge Abstimmung mit der für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen zuständigen Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS).
Die DAkkS ist die nationale Akkreditierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland. Sie handelt nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) im öffentlichen Interesse als alleiniger Dienstleister für Akkreditierung in Deutschland.
Der Weg von einer Konformitätsbewertungsstelle zu einer notifizierten Stelle führt zunächst zur DAkkS zwecks Akkreditierung und im Anschluss daran zur BLE mit der Absicht der Befugniserteilung. Nach dem erfolgreichen Durchlaufen des Verfahrens nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1009 unterrichtet die BLE die EU-Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Befugniserteilung digital mit Hilfe der von der EU-Kommission entwickelten und verwalteten Datenbank, abgekürzt: NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations). Erfolgt binnen einer Frist von zwei Wochen kein Einspruch seitens der EU-Kommission oder anderer Mitgliedstaaten, entfaltet die Befugnis ihre Wirkung, das heißt, die Konformitätsbewertungsstelle gilt als notifizierte Stelle im Sinne der EU-Düngeprodukteverordnung.
In der NANDO-Datenbank können alle notifizierten Stellen abgerufen werden. (https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/)
Die Anforderungen an notifizierte Stellen sind in Artikel 24 der EU-Düngeprodukteverordnung detailliert geregelt. Unter anderem zählen zu den Anforderungen an notifizierte Stellen Unparteilichkeit, Objektivität, Freisein von jeglichen Interessenskonflikten, Vertraulichkeit, persönliche und technische Kompetenz.
Darüber hinaus normiert die Verordnung in den Artikeln 6 bis 12 die Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler).
Mehr Informationen finden Sie in den hier aufgelisteten Rubriken.
Rechtsgrundlagen
- EU-DüngeprodukteVO (Verordnung (EU) 2019/1009)
- Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung (Verordnung (EG) 765/2008)
- Gemeinsamer Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (Beschluss 768/2008/EG)
- Akkreditierungsstellengesetz
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/2086 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme von gefällten Phosphatsalzen und deren Folgeprodukten als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/2087 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme von durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien und deren Folgeprodukten als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/2088 der Kommission vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme von durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenen Materialien als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/973 der Kommission vom 14. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit bei der Verwendung von Nebenprodukten in EU-Düngeprodukten (PDF, 383 KB, Nicht barrierefrei)
EU-Mitteilungen
Zum Thema
- BLE - Kompetenzverteilung - Notifizierung (PDF, 85 KB, Nicht barrierefrei)
- Notifizierungsschritte (PDF, 86 KB, Nicht barrierefrei)
- Module - Anwendbarkeit - Zuständigkeiten (PDF, 96 KB, Nicht barrierefrei)
- BLE - FAQs zur Verordnung 2019-1009 (PDF, 130 KB, Nicht barrierefrei)
- BLE - DAkkS - Prozesse (PDF, 334 KB, Nicht barrierefrei)