Nachhaltige Biomasseherstellung
Nachhaltigkeitszertifizierung nach der Richtlinie 2018/2001 (RED II)
Die Ablösung der Erneuerbaren Energien Richtlinie 2009/28/EG durch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 hat unter anderem zu neuen europarechtlichen Vorgaben bei den Anforderungen an die Nachhaltigkeit und den Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung bei der Förderung von Stromerzeugung und Biokraftstoffherstellung aus Biomasse geführt.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bittet um Beachtung folgender Information :
Nachhaltigkeitszertifizierung nach Artikel 29, 30 und 31 Richtlinie (EU) 2018/2001
Neuberechnung NUTS-Werte im Sinne des Artikel 31 Absatz 2 und 4 Richtlinie (EU) 2018/2001
Die Europäische Kommission hat den Antrag Deutschlands auf Anerkennung der Berechnung typischer Treibhausgasemissionen aus dem Anbau landwirtschaftlicher Rohstoffe für die Zwecke von Artikel 31 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 positiv bewertet (siehe: https://energy.ec.europa.eu/topics/renewable-energy/bioenergy/biofuels_en). Etwaige Änderungen bleiben der EU-Kommission vorbehalten.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erkennt, die auf Grundlage des Berichts errechneten Treibhausgasemissionen an, bis die Europäische Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 31 Absatz 4 RED-II erlassen hat. Die positiv bewerteten NUTS2-Werte für Deutschland entnehmen Sie bitte der nachstehenden Übersicht.
Die aktualisierte Tabelle enthält eine Richtigstellung bei den Codes der NUTS Regionen und keine Änderungen der Werte:
NUTS2-Werte für Deutschland (PDF, 626 KB, Nicht barrierefrei)
Stand: 14.08.2024
Die Europäische Kommission hatte im Jahr 2023 mitgeteilt, dass die bisherigen NUTS2-Werte, die noch unter der RED I entwickelt und anerkannt worden waren, nicht mehr gültig sind und die Mitgliedstaaten aufgefordert, neue NUTS2-Werte zur Anerkennung vorzulegen.
Deutschland ist dieser Aufforderung, mit der Vorlage des Berichts über typische THG-Emissionswerte für den Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen für NUTS-2-Regionen oder eine stärker disaggregierte Ebene in Deutschland gemäß RED II an die Europäische Kommission, nachgekommen.
Die EU-Mitgliedstaaten wurden verpflichtet, die neuen Vorschriften bis zum 30. Juni 2021 umzusetzen und die freiwilligen Systeme ihre Systemvorgaben an die neuen Anforderungen anzupassen.
Zur nationalen Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 wurden die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) in der Fassung vom 30. September 2009 (BGBl. I S.3182) sowie die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) in der Fassung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I, S.2174) ersetzt durch die Biokraft-NachV in der Fassung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S.5143) sowie die BioSt-NachV in der Fassung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S.5126). Die nationalen Verordnungen sind seit dem 08. Dezember 2021 gültig. Mit ihnen werden die europäischen Vorgaben 1:1 umgesetzt.
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Bitte folgendes beachten:
Die Gültigkeit und Laufzeit der Zertifikate, die unter der Erneuerbaren Energien Richtlinie 2009/28/EG ausgestellt wurden, bleibt erhalten.
Biomasse, die vor dem 1. Juli als nachhaltig anerkannt war, und entsprechend den Vorgaben der freiwilligen Systeme behandelt wird, ist auch weiterhin als nachhaltig zu betrachten.
Nachhaltigkeitsnachweise, die vor dem Inkrafttreten der Neufassung der Nachhaltigkeitsverordnungen in Nabisy eingestellt werden, behalten ihre Gültigkeit.
Die bisherige Anerkennung der Zertifizierungsstellen bleibt bis auf Weiteres bestehen.
Die Europäische Kommission informiert auf ihrer Internetseite darüber, dass sie die ersten freiwilligen Systeme zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit und der Treibhausgaseinsparungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Kraftstoffen aus Biomasse im Rahmen der RED II anerkannt habe (https://energy.ec.europa.eu/topics/renewable-energy/biofuels/voluntary-schemes_en#voluntary-schemes-under-the-recast-renewable-energy-directive).
Die Durchführungsbeschlüsse über die Anerkennung der freiwilligen Systeme zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Anforderungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und können dort eingesehen werden (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L:2022:114:TOC).