Zulassung und Überwachung von Klassifizierungsunternehmen nach dem Fleischgesetz (FlG) in Verbindung mit der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (FlGDV)
Unternehmen, die Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafe in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien (Fleischklassifizierung) einstufen, benötigen nach den Vorschriften des Fleischgesetzes eine Zulassung.
Zuständig für die Zulassung und Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens ist nach §7 Abs. 2 FlG die BLE.
Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen muss schriftlich oder elektronisch bei der BLE eingereicht werden. Die BLE hat hierzu eine Antragsformular veröffentlicht, indem die Zulassungsvoraussetzungen gemäß den Anforderungen des FlG und der 2. FlGDV abgefragt werden. Eine Zulassung kann erteilt werden, wenn das Klassifizierungsunternehmen u. a.:
- die Voraussetzungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 Typ A erfüllt. Eine Zertifizierung durch eine Akkreditierungsstelle ist jedoch nicht erforderlich.
- über die zuständige Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Sachkunde für ihre Tätigkeit verfügt.
- über eine ausreichende Zahl an qualifizierten und zugelassenen Klassifizierer verfügt. Zuständig für die Zulassung von Klassifizierern ist die Landesbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dessen der Klassifzierer seinen Wohnsitz bzw. seine zustellfähige Anschrift hat.
- über eine Niederlassung oder eine zustellungsfähige Anschrift im Inland verfügt.
Hier können Sie eine "Zulassung als Klassifizierungsunternehmen für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen" beantragen.
Die Zulassung des Klassifizierungsunternehmens ist auf 5 Jahre befristet. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vor, kann die Zulassung auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Der Verlängerungsantrag ist spätestens 6 Monate vor Ablauf bei der BLE zu stellen. Beabsichtigt ein Klassifizierungsunternehmen vor Ablauf der Zulassung die Tätigkeit aufzugeben, kann dies ebenfalls über untenstehenden Antrag der BLE mitgeteilt werden.
Hier können Sie einen "Antrag auf Verlängerung oder Löschung der Zulassung als Klassifizierungsunternehmen für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen" stellen.
Anträge
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Verordnung (EU) 2017/1182
- Fleischgesetz
- Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (BMELBGebV)
- 1. Fleischgesetz- Durchführungsverordnung
- 2. Fleischgesetz- Durchführungsverordnung
- Handelsklassengesetz
- Rinderschlachtkörper- Handelsklassenverordnung
- Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
- Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
- Mess- und Eichgesetz - MessEG
- Mess- und Eichverordnung (MessEV)