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Bundesamt für Naturschutz

GVO-Monitoring

Das Monitoring gentechnisch-veränderter Organismen (GVO) dient dazu, schädliche Auswirkungen dieser auf Natur, Umwelt und menschliche Gesundheit zu erfassen, um frühzeitig Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Gesetzliche Grundlage bilden dafür die EU-Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG und das nationale Gentechnikgesetz (GenTG), wodurch Antragstellende zur Erarbeitung und Umsetzung eines Monitorings verpflichtet werden. Das BfN ist als Benehmensbehörde in den Vollzug des Gentechnikgesetzes eingebunden. Es bewertet die mit den Zulassungsanträgen einzureichenden Monitoringpläne und die nach Marktzulassung vorzulegenden Monitoringberichte aus naturschutzfachlicher Sicht. Zur Sicherstellung einer aussagekräftigen und effektiven Beobachtung von schädlichen Auswirkungen und auch um Fehlstellen in den Monitoringplänen zu identifizieren, werden naturschutzfachliche Monitoringkonzepte und -methoden entwickelt bzw. angepasst oder optimiert.

Gesetzliche Regelungen

Die Durchführung eines Monitorings der Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen und ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wird in der EU Freisetzungsrichtlinie 2001/18/ EG und in der Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1829/2003) verbindlich festgeschrieben. Die Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben zum Monitoring in das nationale Recht erfolgte durch das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts im Jahr 2005. Mit diesem wurden erstmals spezielle Vorschriften zum Monitoring in das Gentechnikgesetz aufgenommen.

Das Monitoring soll dazu beitragen, getroffene Entscheidungen über Zulassungen und Sicherheitsvorkehrungen in der Realität zu überprüfen und die Prognosesicherheit für zukünftige Risikobewertungen zu erhöhen. Es soll als Frühwarnsystem dienen, um bei einem Auftreten schädlicher Wirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit möglichst schnell reagieren und den Schaden minimieren zu können.

Das Gentechnikgesetz (§ 16c Abs. 2) unterscheidet zwischen einer fallspezifischen Beobachtung und einer allgemeinen Beobachtung.

Während die Durchführung und der Umfang einer fallspezifischen Beobachtung von den Ergebnissen der Umweltrisikobewertung abhängt, ist die allgemeine Beobachtung davon weitgehend unabhängig und ihre Umsetzung obligatorisch. Allgemeine Anforderungen an die Konzeption des Monitorings werden im Anhang VII der Freisetzungsrichtlinie und durch ergänzende Leitlinien (2002/811/EG) ausgeführt.

Als Benehmensbehörde ist das BfN in den Vollzug des Gentechnikgesetzes eingebunden und bewertet die Monitoringpläne und Berichte aus naturschutzfachlicher Sicht. Die Bewertungsberichte werden an das Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) weitergeleitet, das unter Einbeziehung der Stellungnahmen der verschiedenen beteiligten Behörden eine nationale Stellungnahme verfasst und an die EU-Kommission liefert.

Umsetzung des GVO-Monitorings

Um aus natur- und umweltschutzfachlicher Sicht eine aussagefähige und effektive Beobachtung schädlicher Auswirkungen sicherzustellen und derzeitige Schwachstellen in den Monitoringplänen zu beseitigen, hat das BfN gemeinsam mit dem Umweltbundesamt Österreichs und dem Bundesamt für Umwelt der Schweiz ein Grundsatzpapier zur Umsetzung des Monitorings gentechnisch veränderter Organismen erstellt.

Über die konkrete Ausgestaltung und die Beobachtungsgegenstände des Monitorings gentechnisch veränderter Organismen wird von Fall zu Fall entschieden, das heißt die Beobachtung muss auf jeden einzelnen GVO und seine Verwendung zugeschnitten sein. Grundlage dafür sind die Umweltrisikobewertung, identifizierte Unsicherheiten, relevante Schutzgüter und hypothesengeleitete Wirkungsszenarien. Für ein anbaubegleitendes Monitoring der gentechnisch veränderten Kulturpflanzen insektenresistenter Mais, herbizidresistenter Raps und stärkeveränderte Kartoffel liegen Vorschläge für geeignete und fachlich erforderliche Beobachtungsparameter vor (u.a. Züghart & Breckling 2003, B/L-AG 2003). Eine Arbeitsgruppe der EU-Kommission zum GVO-Monitoring hat sogenannte Checklisten (siehe unter "Checklisten der Arbeitsgruppe der EU-Kommission zum GVO-Monitoring") zu diesen drei transgenen Kulturpflanzen erstellt, in denen Parameter, die bei einem Monitoring berücksichtigt werden sollten, aufgelistet werden.

Bei einer Zulassung von vermehrungsfähigen Bestandteilen transgener Pflanzen für den Import und die Verarbeitung sowie als Lebens- und Futtermittel, muss ebenfalls eine geeignete Beobachtung etabliert werden. Für herbizidresistenten transgenen Raps wurde ein Konzept entwickelt und erprobt.

Für die Umsetzung des GVO-Monitorings werden neue Methoden entwickelt oder bereits vorhandene angepasst bzw. optimiert. Um eine hohe Aussagekraft der Erhebungsmethoden zu gewährleisten sowie die Auswertbarkeit und Vergleichbarkeit der Daten sicherzustellen ist es notwendig, abgestimmte und standardisierte Verfahren für das Monitoring auf nationaler und europäischer Ebene zur Verfügung zu stellen. Mit diesem Ziel haben Experten und Expertinnen unter dem Dach des VDI (Verein Deutscher Ingenieure e.V.) bereits zahlreiche VDI-Richtlinien für das GVO-Monitoring erarbeitet. Die Ergebnisse daraus wurden 2013 im BioRisk Journal veröffentlicht.

Grundsätzlich erscheint es sinnvoll bereits bestehende Beobachtungsprogramme in das GVO-Monitoring einzubinden bzw. vorhandene Beobachtungsdaten auszuwerten. Auch die Richtlinie 2001/18/EG empfiehlt für die allgemeine Beobachtung bestehende umwelt- und naturschutzfachliche sowie landwirtschaftliche Beobachtungsprogramme zu nutzen, sofern sie dafür geeignet sind. Vor diesem Hintergrund werden durch das BfN bestehende nationale Umweltbeobachtungsprogramme auf Nutzungsmöglichkeiten geprüft und Modelle für eine mögliche Einbindung entwickelt. In einem ersten Schritt wurden das Boden-Dauerbeobachtungsprogramm der Länder, das Tagfalter-Monitoring Deutschlands (TMD) und das bundesweite Vogelmonitoring geprüft.

Die Genehmigungsinhaber müssen regelmäßig über die Durchführung und die Ergebnisse des Monitorings berichten. Die Monitoringberichte können auf der BVL-Homepage abgerufen werden.

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