Verordnungs- und Gesetzgebungsverfahren
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
Das Gesetz dient der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Bereich der Raumordnung. Insbesondere enthält die Reform Vorschriften zur Umsetzung der sog. EU-Dringlichkeitsverordnung (Verordnung 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien). Diese Verordnung ist am 30.12.2022 in Kraft getreten und gilt für 18 Monate. Unter anderem ermächtigt sie die EU-Mitgliedstaaten dazu, die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Prüfung europäischen Artenschutzrechts für bestimmte Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien einzuschränken, sofern diese in einem dafür ausgewiesenen Gebiet liegen, welches einer Strategischen Umweltprüfung unterzogen wurde. Hierzu enthält das ROGÄndG Durchführungsregelungen zu Windenergie an Land (§ 6 WindBG), Windenergie auf See sowie Offshore-Anbindungsleitungen (§ 72a WindSeeG), Stromnetze (§ 43m EnWG) und Freiflächen-Photovoltaikanlagen (§ 14b UVPG).
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Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (2022)
Das Gesetz reformiert das Artenschutzrecht und teilweise das Gebietsschutzrecht, um den Windenergieausbau an Land zu beschleunigen. Es enthält eine bundeseinheitliche Standardisierung der Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbotes für kollisionsgefährdete Brutvogelarten. Zudem wird die Modernisierung von Windenergieanlagen (sog. Repowering) sowie die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen erleichtert. Weiterhin stehen Verbote der Landschaftsschutzgebiete grundsätzlich nicht mehr der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen entgegen. Um die Zielkonflikte mit dem Artenschutz zu verringern, stellt das Bundesamt für Naturschutz ein nationales Artenhilfsprogramm insbesondere zum Schutz der durch den Windenergieausbau betroffenen Arten auf. Flankierend haben die Vorhabenträger hierfür eine Artenschutzabgabe zu leisten, wenn ihnen eine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt wird.
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Heilungsvorschrift im BNatSchG hinsichtlich SUP-Pflicht für Schutzgebiete (2021)
Es wird eine gesetzliche Grundlage für die Aufrechterhaltung von Schutzgebietsausweisungen und die Möglichkeit der Heilung durch Nachholung von solchen Handlungen geschaffen, die nach der SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG) erforderlich sind. Hintergrund ist das laufende Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den EuGH vom 04.05.2020 in der Normenkontrollsache 4 CN 4.18. Würde der EuGH zu dem Ergebnis kommen, dass Schutzgebietsausweisungen einer unionsrechtlichen Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung oder jedenfalls einer Vorprüfungspflicht nach der SUP-Richtlinie unterliegen, wären eine große Zahl an Schutzgebietsausweisungen rückwirkend verfahrensfehlerhaft. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit wurde diese Rechtsänderung an ein Gesetzgebungsverfahren zum Kitafinanzhilfenänderungsgesetz angeknüpft.
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Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften (2021)
Das Gesetz verfolgt insbesondere das Ziel, dem Insektensterben entgegenzuwirken. Die Ausbringung bestimmter Biozidprodukte soll in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern sowie in gesetzlich geschützten Biotopen mit Ausnahmevorbehalt verboten sein (§ 30a BNatSchG). Insekten und andere lichtsensible Tiere werden stärker vor nachteiligen Auswirkungen der Beleuchtung u.a. von Straßen, Wegen, baulichen Anlagen, Grundstücken oder Werbeanlagen geschützt (§ 41a BNatSchG). Das Nähere wird eine Verordnung regeln. Weitere Änderungen betreffen die Landschaftsplanung und den dynamischen Naturschutz durch „Natur auf Zeit“.
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Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung – Bundeskompensationsverordnung (2020)
Die Verordnung einer Bundeskompensationsverordnung dient der Vereinheitlichung, Beschleunigung und Transparenz der Anwendung der Eingriffsregelung für Bundesvorhaben, bei gleichzeitiger Wahrung hoher naturschutzfachlicher Standards. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist auf Vorhaben beschränkt, die von Bundesbehörden zugelassen werden. Die Verordnung konkretisiert unterschiedliche Aspekte der Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG. Erfasst werden das Vermeidungsgebot, die Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Schutzgütern sowie die Ermittlung des Kompensationsbedarfs. Zudem sieht der Entwurf spezifische Regelungen hinsichtlich der Inanspruchnahme land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen, der Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie des Ersatzgeldes vor.
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Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (2019)
Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Rechtssicherheit bei der Erteilung von Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten zur Abwendung „ernster Schäden“ nach § 45 Abs. 7 S.1 Nr. 1 BNatSchG zu erhöhen. Zudem werden in einem neuen § 45a BNatSchG Regelungen zum Umgang mit dem Wolf getroffen. Das Füttern von Wölfen soll zur Prävention einer Gewöhnung an den Menschen und damit verbundenen Risiken verboten werden. Die Rechtssicherheit für Verwaltungsentscheidungen bei Nutztierrissen soll auch für Fälle erhöht werden, bei denen unklar ist, welcher Wolf konkrete Schäden verursacht hat. Um potenzielle Gefahren für die Wildtierpopulation zu verhindern, werden die Naturschutzbehörden zur Entnahme von Wolfshybriden verpflichtet.
Verordnungen über die Festsetzung von Naturschutzgebieten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (2017)
Die sechs Verordnungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 22.09.2017 dienen der Umsetzung der FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone. Durch die Verordnungen werden in der Nordsee die Naturschutzgebiete "Doggerbank", "Borkum Riffgrund" und "Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht" ausgewiesen sowie in der Ostsee die Gebiete "Fehmarnbelt", "Kadetrinne" und "Pommersche Bucht – Rönnebank" unter Schutz gestellt.
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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (2017)
Das Gesetz enthält Durchführungsbestimmungen zum Vollzug der EU-Verordnung über invasive Arten. Er beinhaltet neben Verfahrensvorschriften zur Erstellung von Aktionsplänen und der Festlegung von Managementmaßnahmen auch Eingriffsbefugnisse und Vorschriften zur Einrichtung eines Genehmigungssystems für Forschung sowie zu Einfuhrkontrollen (§§ 40 ff. BNatSchG).
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Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (2017)
Das Gesetz sieht im Bereich des Artenschutzes insbesondere eine Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Signifikanzansatz und zu Umsiedlungsmaßnahmen vor (§ 44 BNatSchG). Zudem werden Höhlen sowie Stollen in die Liste bundesgesetzlich geschützter Biotope aufgenommen (§ 30 BNatSchG). Im Bereich des Meeresnaturschutzes wird durch Einführung eines neuen § 56a BNatSchG die Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen ermöglicht und die Ermächtigung zum Erlass von Schutzgebietsverordnungen erweitert (§ 57 BNatSchG).
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Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie (2016)
Mit dem Gesetz wird unkonventionelles Fracking verboten sowie wasser- und naturschutzrechtliche Anforderungen an Erprobungsmaßnahmen formuliert. Die Errichtung entsprechender Fracking-Anlagen einschließlich der untertägigen Ablagerung flüssiger Stoffe ist hiernach in Naturschutzgebieten und Nationalparken verboten (§ 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3 BNatSchG). Weitere Einschränkungen gelten in Natura 2000-Gebieten (§ 33 Abs. 1a BNatSchG).
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Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (2013)
Der Entwurf einer Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bundeskompensationsverordnung - BKompV) dient der bundes-einheitlichen Konkretisierung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG). Die Verordnung regelt das Nähere zur Kompenstion von Eingriffen, insbesondere zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung (§ 15 Abs. 7 BNatSchG). Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (2011)
Das Gesetz vom 06.12.2011 dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG vom 19.11.2008. Es beinhaltet insbesondere eine Strafbewehrung schwerer Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltschutzrecht insbesondere in den Bereichen der Gefährdung oder Zerstörung geschützter Pflanzen und Tiere sowie sensibler Gebiete. Hierzu wurden nicht nur das Strafgesetzbuch und das Bundesjagdgesetz angepasst, sondern auch Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes geändert bzw. ergänzt (§ 71 und § 71a). Die Änderungen des StGB (u.a. § 329 Abs. 4) sind bereits am 14.12.2011 in Kraft getreten, die Änderungen des BNatSchG treten erst am 13.06.2012 in Kraft.
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Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2011)
Nach der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (RL 2008/56/EG, MSRL), ist bis spätestens 2020 ein guter Zustand der Meeresumwelt zu erreichen. Ein Mittel hierfür sind u.a. räumliche Schutzmaßnahmen, die zu Netzwerken geschützter Meeresgebiete beitragen. Das Gesetz setzt die Richtlinie durch eine Anpassung des Wasserhaushaltsgesetzes um, zudem werden naturschutzrechtliche Instrumente wie das Monitoring und der Gebietsschutz um Anforderungen der MSRL ergänzt.
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Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (2009)
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird in der Bundesrepublik Deutschland erstmals ein in allen Bereichen unmittelbar geltendes Naturschutzrecht geschaffen. Basierend auf der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für Naturschutz und Landschaftspflege überführt das Gesetz das bisherige Rahmenrecht in eine bundesrechtliche Vollregelung. Dabei orientiert es sich strukturell an dem im Jahre 2002 umfassend novellierten Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Das Gesetz ist am 01.03.2010 in Kraft getreten.
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes – Umsetzung des EuGH-Urteils RS C-98/03 (2007)
Nachdem der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 10.01.2006 die unzureichende Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft in das nationale Recht gerügt hatte (Rs. C-98/03), wurde diesen Beanstandungen mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 abgeholfen. Dabei handelt es sich um eine 1:1-Umsetzung des Urteils.
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (2007)
Das Umweltschadensgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 21.04.2004 (RL 2004/35/EG). Mit dem Gesetz vom 10.05.2007 wurden hierzu das Bundesnaturschutzgesetz sowie das Wasserhaushaltsgesetz angepasst.
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Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (2002)
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25.03.2002 wurde das Naturschutzrecht des Bundes in verschiedenen Bereichen modernisiert. Regelungsschwerpunkte bildeten u.a. die Schaffung eines Biotopverbundes, die Definition der guten fachlichen Praxis in Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die Einführung einer Verbandsklagebefugnis sowie die Erstreckung der Vorschriften zu Natura 2000 auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.
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Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (1998)
Mit dem dritten Änderungsgesetz vom 26.08.1998 wurden insbesondere die Prüfung vertraglicher Vereinbarungen als Alternative bei Naturschutzmaßnahmen und die Privilegierung der die gute fachliche Praxis berücksichtigenden Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Rahmen der Eingriffsregelung sowie das Biosphärenreservat als neue Schutzkategorie eingeführt.
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Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (1998)
Das Änderungsgesetz vom 30.04.1998 diente insbesondere der Umsetzung der FFH-Richtlinie. Es beinhaltete Regelungen zum Aufbau und Schutz des europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete "Natura 2000" sowie weitere Änderungen im Artenschutzrecht.
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Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (1986)
Die sogenannte Artenschutznovelle vom 10.12.1986 diente der Umsetzung der EG-Artenschutzverordnung, der Vogelschutzrichtlinie sowie der Umsetzung des Bonner und des Berner Übereinkommens. Erhebliche Teile des zuvor überwiegend in der Bundesartenschutzverordnung geregelten Artenschutzrechts wurden in das Bundesnaturschutzgesetz überführt und der gesetzliche Biotopschutz als neues Instrument aufgenommen.
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (1976)
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 20.12.1976 löste auf der Grundlage des Art. 75 Nr. 3 GG a.F. das zuvor nach Art. 123 Abs. 1 GG als Landesrecht fortgeltende Reichsnaturschutzgesetz ab. Es führte neue Instrumente ein wie u.a. den flächendeckenden Mindestschutz der naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, die Landschaftsplanung und die Verbandsmitwirkung. Im Gebietsschutz wurden der Nationalpark und der Naturpark als neue Schutzkategorien aufgenommen. Ferner führte das Gesetz zu einer stärkeren Hinwendung zum internationalen Artenschutz.