Energieträger und räumliche Steuerung
Unterschiedliche Möglichkeiten der räumlichen Steuerung
Für die räumliche Verteilung von EE-Anlagen sind verschiedene Aspekte bedeutsam: der Schutz von Natur und Landschaften und seinen Schutzgütern wie Arten und Biotopen, Boden- und Wasserhaushalt sowie gesellschaftliche und sozioökonomische Gesichtspunkte wie Verfahrens- und Verteilungsgerechtigkeit, Erholungsvorsorge und Akzeptanz.
Potenzielle Windenergiestandorte werden in den meisten Bundesländern durch die Regionalplanung gesteuert. Die Ausweisung erfolgt je nach Länderregelung durch die planerischen Instrumente Vorrang-, Eignungs- und/oder Vorbehaltsgebiet.
Einzelne Bundesländer, z. B. Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Saarland, regeln dagegen die räumliche Steuerung in der Flächennutzungsplanung. Dabei ist die flächendeckende und abschließende Planung der Windenergiestandorte Aufgabe der Gemeinde.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Solar-Freiflächenanlagen erfordert eine gemeindliche Bauleitplanung. Das heißt es bedarf grundsätzlich der Aufstellung eines Bebauungsplans und parallel einer entsprechenden Änderung/Anpassung eines bestehenden Flächennutzungsplans. Standortkonzepte sind freiwillig, bieten aber ein gute Steuerungsmöglichkeit der Kommune zur aktiven Ausweisung von Flächen für Solarenergieanlagen. Hier können Aspekte des Orts- und Landschaftsbildes sowie naturschutzfachliche Gesichtspunkte nachhaltiger berücksichtigt werden. Durch die Regionalplanung können Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Solar-Freiflächenanlagen festgelegt werden. Bestehen Festsetzungen durch die Regionalplanung, so müssen diese bei der Festsetzung innerhalb der Bauleitplanung berücksichtig werden und dürfen den Zielen der Raumordnung nicht entgegenstehen.
Der Anbau von Biomasse zur Gewinnung von Bioenergie unterliegt weder Plan- noch Genehmigungsvorbehalt und ist planerisch räumlich nicht steuerbar. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Biogasanlagen hängen entscheidend von deren Größe und Standortwahl ab.
Die Genehmigung von Wasserkraftanlagen orientiert sich an der Gewässerordnung. Bei Gewässern 1. Ordnung liegt die Zuständigkeit bei den Bundes- und Landesbehörden, bei Gewässern 2. Ordnung bei den Kommunen.
Die Genehmigung erfolgt im Einzelverfahren auf Antrag. Je nach Vorhabengröße ist ein Raumordnungs- und ein Planfeststellungsverfahren oder nur ein Planfeststellungsverfahren notwendig.