Zutritt mit Assistenzhunden

Wenn es um den Zugang mit Assistenzhunden geht, ist der  Kreis möglicher Antragsgegner besonders groß. Hier ist es ausreichend, dass die Anlagen oder Einrichtungen, zu denen Ihnen der Zugang verweigert wird, für den Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglich sind. 

Es kommen also neben Bundesbehörden und öffentlichen Stellen des Bundes auch Landesbehörden, kommunale Behörden oder Besitzer oder Betreiber privater Einrichtungen als Antragsgegner in Frage. Ausnahmsweise zulässig ist die Verweigerung nur, wenn die Behörde oder der Betreiber eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung durch den Zutritt mit Assistenzhund geltend machen kann.

 

Beispiele für Antragsgegner:

  • Ladengeschäfte,
  • Hotels,
  • Gaststätten oder Märkte,
  • Arztpraxen,
  • Beratungsstellen,
  • Sportplätze

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