Arbeitsmedizinische Prävention

Zum Arbeitsschutz gehört neben der Gestaltung des Arbeitsplatzes auch die Berücksichtigung der individuellen Aspekte der Beschäftigten, also der medizinische Arbeitsschutz bzw. die arbeitsmedizinische Prävention.

Eine Frau bei der Augenuntersuchung mit einer Spaltlampe
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Für Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber ergibt sich die Verpflichtung zum Schutz der Gesundheit ihrer Beschäftigten aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3 (1):

"Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. (…) Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben."

Insbesondere Betriebsärztinnen und Betriebsärzte bzw. Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sind für den medizinischen Arbeitsschutz im Betrieb zuständig. Sie sind nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von den Unternehmen zu bestellen. Der medizinische Arbeitsschutz ist vorrangig präventiv ausgerichtet.

Arbeitsmedizinische Prävention umfasst drei wichtige Bereiche:

  • Die Beteiligung der Betriebsärztin / des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung.
  • Die allgemeine (kollektive) arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen der Unterweisung.
  • Die individuelle Aufklärung und Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Entsprechend dem Stand des arbeitsmedizinischen Wissens konkretisiert der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) in arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) und Empfehlungen (AME) die Aufgaben der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte. Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) sind zwar nicht rechtsverbindlich, entfalten aber eine Vermutungsregel. Bei Einhaltung der technischen Regeln kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die zugrundeliegenden Forderungen der Gesetze und Verordnungen erfüllt sind. Eine wichtige methodische Grundlage für die Erarbeitung der AMR und AME durch den AfAMed sind dabei die Prinzipien der evidenzbasierten Medizin.

Die Geschäftsführung des AfAMed liegt bei der BAuA. Informationen zum AfAMed sowie alle Beschlüsse, Regeln und Stellungnahmen sind in unserem Internetangebot zu finden. Zu den arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) gehört die AMR 3.2. Sie definiert die drei oben genannten Bereiche der arbeitsmedizinischen Prävention.

Ein wichtiger Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb ist die arbeitsmedizinische Vorsorge. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird von der den Betrieb betreuenden Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt durchgeführt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Sie dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen zwischen Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit, der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht.

Auf untergesetzlicher Ebene regelt die DGUV Vorschrift V2. Es wird zwischen einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung (für Betriebe > 10 Beschäftigte) unterschieden. Inhalt und Umfang der Betreuung werden sowohl für die Betriebsärzte als auch für die Sicherheitsfachkräfte durch Aufgabenkataloge bzw. Leistungskataloge festgelegt. Wichtige Aufgabenfelder und Leistungsspektren der betriebsärztlichen Tätigkeit sind demnach:

  • die Beratung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder des Unternehmens in Bezug auf das ASiG
  • die Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung
  • die Mitwirkung bei Betriebsbegehungen und Unterweisungen
  • die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten
  • die Mitwirkung beim betrieblichen Gesundheitsmanagement und beim betrieblichen Eingliederungsmanagement sowie
  • die Mitwirkung in den Gremien des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Vertiefende Informationen sind auf den im Folgenden verlinkten Seiten zusammengestellt.

Termine

Dresdner Treffpunkt "Arbeitsmedizinische Vorsorge bei körperlichen Belastungen (arbeitsmedizinische Fortbildung)"

Erscheinungstyp:  Informationsveranstaltung, WebEx

Zum Termin
11. Dezember 2024