Einführung der CLP-Verordnung
Seit Juni 2015 gilt die Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung auch für Gemische. Doch noch finden sich Gebinde mit alter Kennzeichnung in den Betrieben. Erfahren Sie hier, was Betriebe beachten müssen.
Die Änderungen in Überblick:
- Alle Gemische, die neu hergestellt werden, müssen seit dem 01. Juni 2015 entsprechend der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sein und Sicherheitsdatenblätter nach dem aktuellen Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) erhalten.
- Ware, die noch nach altem Recht eingestuft und gekennzeichnet war, durfte bis zum 31. Mai 2017 weiter verkauft (abverkauft) werden. Seit dem diese Frist abgelaufen ist, müssen alle Gemische, die an Dritte abgegeben werden, nach der CLP-Verordnung eingestuft und entsprechenden Kennzeichnungsetiketten und regelkonformen Sicherheitsdatenblätter versehen sein.
- Gebinde, die für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bzw. innerbetrieblich verwendet werden, sollen, so die Forderung der Gefahrstoffverordnung, in erster Linie mit einer Kennzeichnung versehen werden, die der CLP-Verordnung entspricht.
- Eine Umetikettierung von Gebinden, die innerbetrieblich verwendet werden und noch nach den Regeln der RL 1999/45/EWG oder der RL 67/548/EWG etikettiert sind, ist jedoch nicht zwingend notwendig. Aus möglichen Fehlern (z. B. Unfälle, Etikettierfehler) ergeben sich Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten die besser vermieden werden sollten, s. hierzu die TRGS 201. Wer noch Altbestände hat, die jetzt noch vermarktet werden sollen, muss sorgfältig überlegen, wie damit zu verfahren ist. Ein Inverkehrbringen in der alten Form ist ja nicht mehr zulässig.
Umstellung in den Betrieben auf die CLP-Verordnung
Die verarbeitenden Betriebe konnten bis zum 31.05.2017 noch Gemische über den Handel erhalten, die nach ehemaliger Zubereitungsrichtlinie (RL 1999/45/EG) gekennzeichnet waren. Erst danach mussten alle neu eingekauften Gemische auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) umgestellt sein. Aus Sicherheitsgründen sollten gefährliche Stoffe und Gemische soweit wie möglich in Originalgebinden verbleiben und auch nicht umetikettiert werden, solange sich keine zusätzlichen Sicherheitsinformationen ergeben haben, wie beispielsweise unleserliche Etikette oder eine Verschärfung der Einstufung von Gemischbestandteilen, die dazu führt, dass die Kennzeichnung des bisherigen Gemisches nun zu korrigieren ist. Ebenso wie Originalgebinde in den Betrieben müssen auch Rückstellmuster, Laborpräparate oder selten benötigte Chemikalien in Lägern nicht zwingend neu gekennzeichnet werden (s. §8 Absatz 2 Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung). Damit bleiben in den Betrieben beide Kennzeichnungssysteme vermutlich eine Zeit lang nebeneinander erhalten. Um den erforderlichen Arbeitsschutz in den Betrieben sicherzustellen müssen die Betriebe gewährleisten, dass beide Systeme von ihren Mitarbeitern verstanden werden, solange sie nebeneinander benutzt werden.
Als innerbetriebliche Hilfestellung kann dabei die TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen herangezogen werden, in der die Arbeitsschutz-Regelungen zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Bezug auf die CLP-Verordnung beschrieben werden.
Übrigens, Gebinde, die von Betrieben an Dritte abgegeben werden, müssen seit Ablauf der Abverkaufsfrist in 2017 grundsätzlich den Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln der CLP-Verordnung entsprechen.