Ihre Schwangerschaft und die ersten Wochen nach der Geburt Ihres Kindes sind eine spannende Zeit, in der auch viele organisatorische Dinge auf Sie zukommen. Die Barmer hilft Ihnen, den Überblick zu bewahren – mit dem Schwangerschaftsplaner, einer Checkliste für werdende Mütter und Väter.
Inhaltsverzeichnis
Jetzt haben Sie es schwarz auf weiß: Ihre Schwangerschaft wurde bestätigt und der Mutterpass ist ausgestellt. Verständlich, dass Sie nun ganz viel bewegt und beschäftigt.
Im Infomaterial der Barmer stöbern
Vielfältige Informationen und attraktive Angebote für angehende Mütter und Väter gibt es in unserem Themen-Special rund um Schwangerschaft und Geburt. Eine schöne Möglichkeit, sich in Ruhe in das Thema einzulesen.
Laden Sie sich außerdem kostenfrei unseren Wegbegleiter "Du bist willkommen" rund um Schwangerschaft und Geburt als PDF herunter. Die Barmer informiert Sie in diesem Ratgeber über die Schwangerschaft, die Geburt und das Wochenbett.
Und mit dem E-Book "Intuitives Muttersein" der Stressexpertin Karima Stockmann kommen Sie entspannter durch die Schwangerschaft. Sie lernen, Ihrer Intuition wieder zu vertrauen, mit Ratschlägen gelassener umzugehen und stressige Situationen besser zu meistern.
Familien-Plus-Paket der BARMER aktivieren
Mit dem Familien-Plus-Paket der Barmer profitieren Versicherte von verschiedenen Services, Angeboten und Extras. Zum Beispiel steht Ihnen pro Schwangerschaft und Familie ein Budget von 200 Euro zur Verfügung, dass Sie individuell für bestimmte Zusatzleistungen einsetzen können.
Melden Sie sich einfach online für das Familien-Plus-Paket an.
Hebammenberatung per Chat und Telefon nutzen
Mit der Hebammenberatung per Telefon und/oder Chat bekommen Sie als Schwangere beziehungsweise Mutter oder Vater eines Babys bis zu einem Alter von zwölf Monaten professionelle und unkomplizierte Hilfe im Alltag.
Der Beratungsservice wird von unserem Partner „Kinderheldin“ angeboten. Hier beraten ausschließlich examinierte Hebammen mit langjähriger Berufserfahrung in der Vor- und Nachsorge.
Um die Hebammenberatung von „Kinderheldin“ kostenfrei nutzen zu können, benötigen Sie einen Zugang zum Mitgliederbereich Meine Barmer. Falls Sie noch keinen Zugang haben, richten Sie doch einfach ein Konto für Meine Barmer ein – und profitieren von noch vielen weiteren Services.
Während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und in der Zeit nach der Geburt haben Sie Anspruch auf die Unterstützung durch eine Hebamme. Die Hebamme muss von Ihnen selbst gesucht und organisiert werden. Fangen Sie damit am besten schon frühzeitig an.
Die Barmer bietet Ihnen zum Beispiel über den GKV-Spitzenverband die Möglichkeit, bequem online nach einer zugelassenen Hebamme in Ihrer Nähe zu suchen. Tipp: In der Hebammensuche des GKV-Spitzenverbands können Sie das Leistungsprofil, das Sie sich von der Hebamme wünschen, direkt per Klick auswählen.
Fragen Sie die ausgewählten Hebammen nach deren Verfügbarkeit an. Dabei können Sie dann auch direkt einen Termin für ein Erstgespräch ausmachen und sich für eine Hebamme entscheiden.
Für die Vertragshebammen werden die bundesweit einheitlich vertraglich vereinbarten Kosten von der Barmer bezahlt.
Im Rahmen ihrer Satzungsleistung Zusätzliche Leistungen für Familien kann die Barmer auch bestimmte weitere Leistungen übernehmen – beispielsweise die Kosten für die Rufbereitschaft einer freiberuflich tätigen Hebamme in den letzten fünf Wochen vor dem tatsächlichen Entbindungstermin beziehungsweise die Kosten für eine zusätzliche individuelle Beratungsleistung durch eine zugelassene Hebamme. Hierzu beraten wir Sie gerne.
Versichern Sie die ganze Familie einschließlich Ihres Ehe- oder Lebenspartners bei der Barmer. Das geht ganz einfach: Füllen Sie für den bisher nicht Barmer-versicherten Ehe- oder Lebenspartner den Aufnahmeantrag aus. Die Familienversicherung Ihres Babys können Sie schon vor der Geburt beantragen - ganz bequem per Online-Antrag mit Ihrem Barmer Benutzerkonto oder alternativ als PDF-Dokument. und auch ältere Kids nehmen Sie ganz leicht in Ihre Familienversicherung auf.
Sie haben Fragen? Rufen Sie uns unter 0800 333 1010 kostenfrei an – wir beraten Sie gern.
Barmer-versicherte Familien profitieren doppelt. So kann beispielsweise der anstehende Geburtsvorbereitungskurs auch für den Partner im Rahmen der zusätzlichen Leistungen für Familien erstattet werden. Oder nach der Geburt Ihres Kindes können Sie dann zum Beispiel Ihre jeweils zehn Kinderkrankengeldtage problemlos und schnell untereinander übertragen.
Übrigens: Wenn Sie die Barmer weiterempfehlen und ein neues Mitglied werben, werden Sie mit einer Prämie belohnt.
Wenn Sie schwanger sind und kein oder nur ein geringes Einkommen haben – also beispielsweise Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) oder Grundsicherung beziehen – erkundigen Sie sich doch bei Ihrem Jobcenter, inwieweit Sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung, zum Beispiel in Form von Mehrbedarf aufgrund Ihrer Schwangerschaft, haben. Zu den Ihnen gegebenenfalls zustehenden Ansprüchen und was zu tun ist, um diese zu beantragen, informiert Sie Ihr zuständiges Jobcenter.
Einen Überblick, welche staatlichen Leistungen für Familien es grundsätzlich gibt, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zusammengestellt.
Sie können sich bei finanziellem Unterstützungsbedarf auch frühzeitig in einer Schwangerschaftsberatungsstelle beraten lassen. Kontaktdaten zu Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie beispielsweise im Internet – dazu einfach entsprechendes Stichwort eingeben. Schwangerschaftsberatungsstellen informieren Sie außerdem auch zu weiteren Themen, die Ihre Schwangerschaft betreffen. Dort gibt es gegebenenfalls auch Hilfe beim Stellen von Anträgen.
Freuen Sie sich auf das zweite Schwangerschaftsdrittel. Die meisten Frauen erleben die Mitte ihrer Schwangerschaft als unbeschwerteste Zeit. Auch hier gibt es noch einige Dinge, die erledigt werden wollen.
Arbeitgeber informieren
Der Arbeitgeber muss von Ihrer Schwangerschaft wissen, um den Mutterschutz einhalten zu können. Am besten informieren Sie Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich, denn er muss unter anderem gegenüber Schwangeren auch bestimmte Rahmenbedingungen wie beispielsweise die tägliche Höchstarbeitszeit von 8,50 Stunden einhalten. Außerdem genießen Sie Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt.
Berechnen Sie Ihren Mutterschutz schnell und einfach mit dem Mutterschutzrechner.
Am besten reichen Sie dem Arbeitgeber direkt die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin ein.
Zum Geburtsvorbereitungskurs anmelden
Schwangere haben Anspruch auf einen Geburtsvorbereitungskurs. Dieser startet etwa in der 24. Schwangerschaftswoche. Wegen der oftmals längeren Wartezeit, sollte der Kurs rechtzeitig von Ihnen gebucht werden. Bei der Suche nach einem Geburtsvorbereitungskurs in Ihrer Nähe hilft Ihnen Ihre Barmer gerne weiter – oder sprechen Sie Ihre Hebamme an. Neben Geburtsvorbereitungskursen nur für Mütter, gibt es auch Paarkurse sowie Kurse für Väter.
Die Kosten für Ihren Kurs als werdende Mutter werden grundsätzlich von der Barmer übernommen. Die freiberuflich tätige Vertragshebamme rechnet die Kosten direkt über Ihre Versichertenkarte mit der Barmer ab. Ihr Partner erhält eine Privatrechnung über dessen Kursteilnahme. Ist er auch bei der Barmer versichert, kann ihm der Geburtsvorbereitungskurs im Rahmen des Familien-Plus-Pakets erstattet werden – Ihre Barmer berät Sie gerne dazu. Sprechen Sie also am besten mit Ihrem Partner ab, ob sie gemeinsam an einem Kurs teilnehmen möchten.
Wenn alles geklärt ist, einfach den Kursanbieter kontaktieren und sich anmelden.
Geburtsklinik beziehungsweise Geburtsort auswählen
Ihr Kind kann in der Klinik, oder – sofern dem nichts entgegenspricht – im Geburtshaus oder Zuhause geboren werden. Wer sein Kind in einer Klinik oder in einem Geburtshaus zur Welt bringen möchte, sollte jetzt infrage kommende Geburtsorte aussuchen.
Wenn Sie schon eine klare Vorstellung davon haben, welche Art der Geburt Sie bevorzugen würden, suchen Sie sich die Klinken oder Geburtshäuser in Ihrem Umfeld heraus. Machen Sie – gemeinsam mit Ihrem Partner – einen Besichtigungstermin aus oder fragen Sie nach feststehenden Besichtigungsterminen, Kreißsaalführungen beziehungsweise Informationsveranstaltungen der Klinik beziehungsweise des Geburtshauses. Wählen Sie danach einen Geburtsort – und im Idealfall auch einen alternativen Geburtsort, falls es nicht die erste Wahl werden kann – aus.
Viele Frauen schauen sich zwei bis drei Orte an, um ein Gefühl für die richtige Umgebung zu bekommen. Außerdem sind in vielen Bundesländern die Kliniken überlaufen, sodass nicht immer die erste Wahl garantiert werden kann. Da ist es hilfreich, wenn Sie mehr als eine Klinik gesehen haben.
Die Barmer Kliniksuche bietet Ihnen Orientierung bei der Suche nach einer geeigneten Geburtshilfeeinrichtung. Such-Tipp: Über das Eingabestichwort „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ finden Sie Geburtskliniken im gewünschten Umkreis und können bis zu vier Einrichtungen gleichzeitig miteinander vergleichen – zum Beispiel in Bezug auf die Anzahl der Geburten pro Jahr und die Leistungsangebote wie Geburtsvorbereitungskurse beziehungsweise Schwangerschaftsgymnastik, Stillberatung, Säuglingspflegekurse, Wochenbett- und Rückbildungsgymnastik.
Listen mit deutschen Geburtshäusern finden Sie im Internet zum Beispiel beim Netzwerk der Geburtshäuser e. V., beim Deutschen Hebammenverband und bei Ihrer Barmer.
Haben Sie Ihre Wahl getroffen, können Sie die Geburt dort anmelden. Fragen Sie im Vorfeld einmal nach, wie die Abläufe in der ausgewählten Klinik oder des ausgewählten Geburtshauses sind und ob Sie besondere Regularien beachten müssen. Entscheiden Sie sich fürs Geburtshaus oder eine geburtsbegleitende Hebamme – sogenannte Beleghebamme – ist eine frühe Anmeldung nötig.
Mit der kostenfreien Kindernotfall-App der Barmer und der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. wappnen Sie sich schon jetzt vorausschauend für den Ernstfall. Egal, ob bei kleinen Verletzungen, plötzlichen Erkrankungen oder Unfällen Ihres Kindes: Die App unterstützt Sie dabei, zuvor erlernte Techniken und Maßnahmen aus einem Erste-Hilfe-am-Kind-Kus richtig anzuwenden. Interaktive Checklisten mit wertvollen Tipps helfen Ihnen zudem, künftig Unfällen und Verletzungen bei Ihrem Kind vorzubeugen. Die App basiert auf den nationalen und internationalen Notfall-Richtlinien.
Grundsätzlich empfiehlt sich übrigens die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-am-Kind-Kurs, der sich durch eine App nun mal nicht ersetzen lässt. Eine Sache, die sich zum jetzigen Zeitpunkt der Schwangerschaft in der Regel noch gut machen lässt. Vielleicht kann Ihre Hebamme Ihnen Tipps geben, wo solche Kurse in Ihrer Nähe angeboten werden – oder Sie schauen im Internet nach.
Ergänzend zu solch einem Kurs gibt es bei der Barmer die Broschüre „Erste Hilfe am Kind“. Laden Sie sich die Broschüre einfach als PDF herunter. So haben Sie immer ein Nachschlagewerk zur Hand, in dem Sie Erlerntes nochmals nachlesen können.
Da Sie aktuell wahrscheinlich eine recht unbeschwerte Zeit innerhalb Ihrer Schwangerschaft erleben, bietet es sich an, die Baby-Erstausstattung auf Ihre To-do-Liste zu setzen. Nachfolgend ein paar Impulse dazu.
Wenn Sie stillen:
Mitunter bekommen auch voll gestillte Säuglinge Wasser oder beispielsweise Fencheltee – zum Beispiel bei Blähungen. Es ist daher empfehlenswert, zur Sicherheit 1 Fläschchen aus Glas oder BPA-freiem Kunststoff mit Sauger aus Silikon oder Latex (Größe 1) für Wasser beziehungsweise Tee, geeigneten Tee sowie eine Flaschenbürste im Haus vorrätig zu haben.
Wenn Sie nicht stillen:
Hinweis: Leitungswasser ist in Deutschland generell sehr sicher. Vorsicht ist allerdings zum Beispiel bei Bleileitungen und ungeprüften Hausbrunnen geboten. In diesen Fällen und dann, wenn Sie unsicher bezüglich der Wasserqualität sein sollten, sollte abgepacktes Wasser mit dem Aufdruck "für die Zubereitung von Säuglingsnahrung geeignet" verwendet werden.
Hinweis: Säuglinge mögen es nicht, wenn ihnen etwas über den Kopf gezogen wird, lieber Bodys zum Knöpfen oder Binden verwenden.
Hinweis: Decke, Kopfkissen, Kuscheltiere oder Ähnliches gehören nicht ins Säuglingsbett, es besteht Erstickungsgefahr!
Hinweise: Achten Sie bei allen Spielsachen für Ihr Baby unbedingt darauf, dass es sich nicht verletzen, etwas verschlucken oder gesundheitlichen Schaden nehmen kann. Behalten Sie Ihr Baby unter Aufsicht.
Bei gekauften Spielsachen gilt: Prüfsiegel beachten (GS-Zeichen für „Geprüfte Sicherheit“, TÜV-Siegel), außerdem EU-Norm „Sicherheit von Spielzeug“ (DIN EN 71). Schauen Sie bei Kunststoffspielzeug auf den Hinweis „PVC-frei“ oder „Phthalat-frei“ (PVC enthält oft große Mengen von gesundheitsschädlichen Weichmachern).
Hinweise: Lassen Sie sich beim Kauf eines Kinderwagens, einer Babyliegeschale fürs Auto, eines Tragetuchs beziehungsweise Tragesystems sowie eines Fahrradanhängers fürs Kind am besten fachlich beraten. Tragetücher sollten immer erst verwendet werden, wenn Sie vorab durch eine Fachkraft in das richtige Binden und Tragen eingewiesen und das Ganze mit Ihnen geübt worden ist. Fahrradanhänger sind in der Regel für Kinder ab etwa sechs Monaten geeignet. Der Fahrradrahmen und die Bremsanlage Ihres Fahrrads müssen so solide beschaffen sein, dass diese den erhöhten Anforderungen durch einen Fahrradanhänger standhalten.
Der Babybauch rundet sich jetzt immer prächtiger, denn das Kind und die Gebärmutter legen nochmals kräftig zu. Einige Frauen erleben das letzte Schwangerschaftsdrittel als eher beschwerlich. Nun gilt es, ganz in Ruhe letzte Dinge vor der Geburt zu erledigen.
Mutterschaftsgeld (vor der Geburt) beantragen
Das Mutterschaftsgeld wird an Berufstätige, Auszubildende sowie Künstlerinnen und Publizistinnen gezahlt. Selbstständige erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Auch Arbeitslosengeld I-Empfängerinnen und berufstätige Studentinnen erhalten Mutterschaftsgeld. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine eigene Mitgliedschaft bei der Barmer besteht. Das Mutterschaftsgeld erhalten Sie während des Mutterschutzes, also vor der Geburt, am Entbindungstag und nach der Geburt.
Das Mutterschaftsgeld können Sie jederzeit beantragen. Wir benötigen dafür nur die Bescheinigung Ihrer Gynäkologin, Ihres Gynäkologen beziehungsweise Ihrer Hebamme über den voraussichtlichen Entbindungstermin und den Mutterschaftsgeld-Antrag.
Ihren Antrag können Sie bei der Barmer ganz einfach einreichen:
Damit Sie sich die Zahlung des Mutterschaftsgelds sichern, stellen Sie am besten schon jetzt den Antrag.
Hinweis: Sind Sie geringfügig beschäftigt und über eine andere Person familienversichert, erhalten Sie das Mutterschaftsgeld als Einmalbetrag vom Bundesamt für soziale Sicherung. In diesem Fall wenden Sie sich bezüglich näherer Informationen – beispielsweise zu Anspruchsvoraussetzungen oder zur Beantragung – direkt an das Bundesamt für soziale Sicherung.
Aufnahme des Neugeborenen in die Familienversicherung vorbereiten
Sie können Ihr Kind gleich von Geburt an bei der Barmer versichern, indem Sie es in Ihre Familienversicherung aufnehmen. Damit Sie mehr Zeit und Ruhe nach der Geburt haben, empfehlen wir, den Antrag auf Familienversicherung noch vor der Geburt bequem online einzureichen mit Ihrem Barmer Benutzerkonto. Alternativ können Sie den Antrag auch als PDF-Dokument herunterladen. Wenn das Baby da ist, rufen Sie einfach nur noch an und nennen uns Namen und Geburtstag des Kindes – und schon ist die Versichertenkarte unterwegs.
Ihr Baby kann kostenfrei familienversichert werden, wenn es kein Einkommen – Einkommen kann sich bei Neugeborenen bei Übertragung von Vermögen oder Immobilien ergeben – von mehr als 505 Euro monatlich hat. Das gilt, wenn die Mutter ledig ist beziehungsweise bei miteinander verheirateten Eltern, wenn beide gesetzlich versichert sind.
Sind die Eltern miteinander verheiratet und ein Elternteil ist nicht gesetzlich versichert – sondern zum Beispiel als Beamter privat versichert – ist die kostenfreie Familienversicherung auch von der Höhe des Einkommens des nicht gesetzlich versicherten Elternteils abhängig. Liegt es nicht über der Grenze von 5775,00 Euro monatlich ist die Familienversicherung möglich. Liegt es darüber, ist aber niedriger als das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils, ist die Familienversicherung ebenfalls möglich. Nur wenn es die Grenze überschreitet und auch höher ist als das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils, ist die Familienversicherung ausgeschlossen. Für diesen Fall kann das Baby bei der Barmer als freiwilliges Mitglied versichert werden. Hierzu beraten wir Sie gerne.
Anmeldung der Geburt vorbereiten
Innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt Ihres Kindes muss die Geburt beim Standesamt gemeldet werden.
Für die Anmeldung der Geburt werden einige Dokumente benötigt, die erfahrungsgemäß nicht gleich immer zur Hand sind. Legen Sie daher am besten schon jetzt die Unterlagen bereit, die für die Anmeldung der Geburt und das Ausstellen der Geburtsurkunde notwendig sind. Lassen Sie sich gegebenenfalls noch fehlende Dokumente je nach Bedarf ausstellen.
Nähere Auskünfte zu den benötigten Unterlagen beziehungsweise Dokumenten, dem Ablauf der Anmeldung sowie den entsprechenden Öffnungszeiten beziehungsweise des Terminvergabeprocederes des Standesamts kann Ihnen das Standesamt, das für den Geburtsort Ihres Kindes zuständig sein wird, geben.
Hinweis: Erfragen Sie bei Ihrer Entbindungsklinik, inwieweit das Standesamt gegebenenfalls eine Anmeldung der Geburt direkt von dort ermöglicht. Häufig wird dies schon durch das Krankenhaus erledigt.
Damit Sie Elterngeld bekommen können, müssen Sie es schriftlich beantragen. Das zählt wohl zu den umfangreichsten To-dos. Daher ist es durchaus sinnvoll, sich schon jetzt damit zu befassen und die Anträge soweit es geht auszufüllen und vorzubereiten.
Was den Antrag auf Elterngeld erfahrungsgemäß so aufwendig macht, ist der Planungs- und Abstimmungsaufwand mit dem Partner und beispielsweise die Abwägung, welche Elterngeld-Kombination für die Monate nach der Geburt am besten passt.
Lassen Sie sich bei Fragen von Ihrer zuständigen Elterngeldstelle beraten. Dort kann man Ihnen auch nähere Auskünfte zu den benötigten Unterlagen beziehungsweise Dokumenten und dem Ablauf der Beantragung geben.
Füllen Sie dann am besten schon mal soweit wie möglich den Elterngeldantrag aus, suchen Sie die nötigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente heraus, oder lassen Sie sich diese – soweit dies aktuell schon möglich ist – ausstellen. Sammeln Sie alles zusammen mit dem Antrag in einem Umschlag – dann geht die Beantragung mit letzten To-dos nach der Geburt einfacher von der Hand.
Hinweis: Da das Elterngeld zwar vom Bund geregelt, aber Ländersache ist, muss es in dem Bundesland beantragt werden, in dem man lebt. Jedes Bundesland hat seine eigenen Elterngeldstellen. Bitte haben Sie Verständnis, dass unsere hier gegebenen Informationen lediglich grundsätzlicher Natur sind. Letztlich ist Ihre zuständige Elterngeldstelle die diesbezüglich anzusprechende und verantwortliche Stelle. Auch die Möglichkeit, das Elterngeld digital zu beantragen, wird übrigens mehr und mehr angeboten. Dazu kann Ihnen sicherlich ebenfalls Ihre zuständige Elterngeldstelle aktuelle Auskünfte erteilen.
Jede Mutter und jeder Vater hat Anspruch auf jeweils maximal 36 Monate Elternzeit und kann sich von der Arbeit entsprechend freistellen lassen. Der Anspruch besteht an sich bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann aber zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden.
Die Inanspruchnahme ist zwischen den Eltern zeitversetzt oder auch gleichzeitig möglich.
Eine Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr des Kindes muss jedes Elternteil spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber anmelden, die Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr des Kindes 13 Wochen vorher. Überlegen Sie mit Ihrem Partner, wann und über welchen Zeitraum Sie und/oder Ihr Partner Elternzeit nehmen möchten. Planen Sie als Mutter beispielsweise eine Elternzeit direkt nach der Schutzfrist, sollten Sie diese spätestens direkt nach der Geburt beantragen. Plant Ihr Partner als Vater des Kindes direkt nach der Geburt Elternzeit zu nehmen, muss er diese spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beantragen.
Übrigens: Jedes Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen. Mit dem Antrag auf Elternzeit müssen Sie sich aber festlegen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit nehmen wollen, soweit Sie Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beanspruchen. Bei der Inanspruchnahme von Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes bedarf es einer solchen Festlegung nicht.
Beide Elternteile dürfen während der Elternzeit jeweils bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein.
Hinweis: Klären Sie mit den Arbeitgebern von sich und gegebenenfalls von Ihrem Partner rechtzeitig, wie das genaue Procedere bezüglich der Elternzeit im jeweiligen Unternehmen ist. Bitte haben Sie Verständnis, dass unsere hier gegebenen Informationen lediglich grundsätzlicher Natur sind. Letztlich sind Ihre Arbeitgeber die diesbezüglich anzusprechenden und verantwortlichen Stellen, die Ihnen auch Näheres zur Beantragung sagen können.
Bei verheirateten Paaren erfolgt die Vaterschaftsanerkennung automatisch. Bei nicht verheirateten Paaren muss die Vaterschaftsanerkennung beurkundet werden. Findet das nicht statt, ist das Kind rechtlich gesehen „vaterlos“. Erleidet die Mutter einen Schicksalsschlag, kann sich der leibliche Vater nicht automatisch um das Kind kümmern. Es ist also in der Regel sinnvoll, die Vaterschaft schon vor der Geburt anerkennen zu lassen.
Bei Fragen zur Vaterschaftsanerkennung lassen Sie sich am besten von Ihrem zuständigen Jugendamt beraten. Dort kann man Ihnen auch nähere Auskünfte zu den benötigten Unterlagen beziehungsweise Dokumenten, dem Ablauf der Vaterschaftsanerkennung sowie gegebenenfalls den rechtlichen Gegebenheiten diesbezüglich geben.
Letztlich ist Ihr zuständiges Jugendamt – oder beispielsweise auch das Standesamt oder ein Notar – die diesbezüglich anzusprechende und verantwortliche Stelle.
Hinweis: Bitte haben Sie Verständnis, dass unsere hier gegebenen Informationen lediglich grundsätzlicher Natur sind.
Wenn Sie beim Jugendamt die Vaterschaft anerkennen lassen, können Sie vor Ort auch gleich das Sorgerecht erklären lassen. Mehr dazu finden Sie im Checklisten-Punkt „Sorgerecht – bei Unverheirateten – erklären“.
Wird bei unverheirateten Paaren keine Sorgerechtserklärung abgegeben, obliegt der Mutter das alleinige Sorgerecht. Bei unverheirateten Paaren ist es also in der Regel sinnvoll, das Sorgerecht des Vaters vor der Geburt beurkunden zu lassen. Damit unterstreichen Sie auch Ihre gemeinsame Verantwortung für Ihr Kind.
Bei Fragen zur Sorgerechtserklärung lassen Sie sich am besten von Ihrem zuständigen Jugendamt beraten. Dort kann man Ihnen auch nähere Auskünfte zu den benötigten Unterlagen beziehungsweise Dokumenten, dem Ablauf der Sorgerechtserklärung sowie gegebenenfalls den rechtlichen Gegebenheiten diesbezüglich geben.
Bei familienrechtlichen Fragen – beispielsweise, wenn Uneinigkeit zwischen den Eltern bezüglich des gemeinsamen Sorgerechts besteht – können im Bedarfsfall unter anderem auch entsprechende Fachanwälte weiterhelfen.
Hinweis: Bitte haben Sie Verständnis, dass unsere hier gegebenen Informationen lediglich grundsätzlicher Natur sind. Letztlich ist Ihr zuständiges Jugendamt die diesbezüglich anzusprechende und verantwortliche Stelle.
Die Sorgerechtserklärung kann man beim Jugendamt zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung erledigen. Mehr zur Vaterschaftsanerkennung finden Sie im Checklisten-Punkt „Vaterschaft – bei Unverheirateten – anerkennen“.
Rechtzeitig vor der Geburt – etwa ab der 32. Schwangerschaftswoche – sollten Sie daran denken, Ihre Tasche für die Geburt zu packen. So bemerken Sie zeitig, ob Sie eventuell noch Utensilien besorgen müssen. Und auch, wenn es doch schneller losgehen sollte als erwartet, sind Sie somit gut vorbereitet.
Bedenken Sie beim Einpacken von Kleidungsstücken für sich als angehende Mutter, dass diese locker und bequem sitzen sollten und Sie nach der Geburt wohl noch nicht Ihre Ausgangskörperform beziehungsweise Ihr Ausgangsgewicht haben werden.
Für die werdende Mutter sollten folgende Dinge eingepackt werden:
Für Mutter und Vater können folgende Dinge nützlich sein:
Außerdem sollten Sie wichtige Papiere nicht vergessen – das wären in der Regel:
Hinweis: Sprechen Sie bezüglich der benötigten Papiere vorab nochmal mit der Geburtsklinik beziehungsweise dem Geburtshaus, damit Sie auch wirklich alles Nötige dabeihaben.
Für Ihr Neugeborenes erhalten Sie in den Geburtskliniken oftmals während des Aufenthalts dort alle benötigten Utensilien und Kleidungsstücke. Die Leihgabe von Kleidungsstücken fürs Baby ist dabei ein Service der Klinik und nicht immer gegeben – sprechen Sie auch diesbezüglich am besten vorab mit der Klinik.
Spätestens für den Heimweg, oder falls der Babyfotograf in die Klinik kommt, benötigen Sie für Ihr Baby:
Für einige kommt der Geburtstermin früher als erwartet, für viele später als gedacht. In den wenigsten Fällen machen sich Babys exakt zum errechneten Geburtstermin auf den Weg. Aber Ihr Kind ist nun geboren – herzlichen Glückwunsch! Neben dem gegenseitigen Kennenlernen gibt es noch einiges zu erledigen.
Innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt Ihres Kindes muss die Geburt beim Standesamt gemeldet werden. Das Standesamt benachrichtigt dann in der Regel automatisch das Einwohnermeldeamt. Um sicher zu sein, sollten Sie am besten nochmal bei Ihrem Einwohnermeldeamt nachfragen, ob die Anmeldung Ihres Kindes dort erfolgt ist.
Hinweis: Erfragen Sie bei Ihrer Entbindungsklinik, inwieweit das Standesamt gegebenenfalls eine Anmeldung der Geburt direkt von dort ermöglicht. Häufig wird dies schon durch das Krankenhaus erledigt.
Mehr zum Anmelden der Geburt finden Sie im Checklisten-Punkt „Anmeldung der Geburt vorbereiten“.
Hinweis: Für den Fall, dass die frischgebackene Mutter nicht im Standesamt zur Anmeldung der Geburt Ihres Kindes erscheinen kann – zum Beispiel, weil sie es aus gesundheitlichen Gründen im vorgegebenen Zeitraum noch nicht schafft – sollte sie auch an eine entsprechende Vollmacht für den Kindsvater beziehungsweise für die mit der Anmeldung der Geburt betraute Person denken.
Mit der Anmeldung der Geburt wird dann die Geburtsurkunde ausgestellt. Sie erhalten drei Ausfertigungen der Geburtsurkunde: eine fürs Elterngeld, eine fürs Kindergeld und eine für die Krankenkasse. Alle weiteren Ausfertigungen gibt es üblicherweise gegen Gebühr.
Um Ihr Kind mit in die Familienversicherung aufzunehmen, benötigt Ihre Krankenkasse, also beispielsweise die Barmer, den ausgefüllten Antrag. Das geht übrigens auch ganz bequem per Online-Antrag mit Ihrem Barmer Benutzerkonto.
Dieses To-do entfällt, wenn Sie den Antrag bereits vor der Geburt gemeinsam mit dem Mutterschaftsgeldantrag eingereicht haben und Sie nun bereits die Geburtsurkunde für die Fortzahlung des Mutterschaftsgelds verschickt haben.
Ansonsten gilt: Antrag auf Familienversicherung ausfüllen und abschicken.
Möglichst bald nach der Geburt sollten Sie Ihrem Arbeitgeber die Geburt Ihres Kindes mitteilen. Oder dem Ausbildungsbetrieb, der Universität oder der Schule, falls Sie noch in der Ausbildung sind.
In den ersten acht Wochen nach der Geburt darf die Mutter wegen der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden. Nach einer Früh- oder Mehrlingsgeburt beziehungsweise auf Antrag nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung beträgt die Frist sogar zwölf Wochen.
Auf die Barmer ist Verlass: Mit den „Elterninfos“, einem persönlichen Service der Barmer, erhalten frischgebackene Familien, die bei der Barmer versichert sind, immer rechtzeitig zu den U-Untersuchungen ihres Kindes eine Erinnerung per Post – inklusive zahlreicher Infos und Tipps rund um die Entwicklung ihres Kindes.
Um die Zahlung des Mutterschaftsgelds auch für die Zeit nach der Geburt Ihres Kindes zu sichern, schicken Sie uns die Geburtsurkunde oder einen Geburtsnachweis zu.
Beantragen Sie das Mutterschaftsgeld nach der Geburt ganz unkompliziert über den Online-Antrag. Oder Sie senden Sie die Bescheinigung per Post – für den PLZ-Raum 00000 bis 46999 an BARMER, 42267 Wuppertal und für den PLZ-Raum 47000 bis 99999 an BARMER, 73520 Schwäbisch Gmünd.
Wenn Sie den Antrag auf Familienversicherung bereits versendet haben, ist Ihr Kind damit auch schon automatisch krankenversichert.
Falls Sie bislang noch kein Mutterschaftsgeld beantragt haben reichen Sie uns die Geburtsurkunde oder einen Geburtsnachweis sowie den Antrag auf Mutterschaftsgeld ein. Sie erhalten Ihr Mutterschaftsgeld dann in einer Summe ausgezahlt. Den Antrag können Sie direkt online über Meine BARMER oder per App stellen.
Mehr zum Mutterschaftsgeld-Antrag finden Sie im Checklisten-Punkt „Mutterschaftsgeld (vor der Geburt) beantragen“.
Im besten Fall haben Sie bereits mit Ihrem Partner abgestimmt und festgelegt, wann und über welchen Zeitraum Sie und/oder Ihr Partner Elternzeit nehmen möchten.
Mehr zur Beantragung der Elternzeit finden Sie im Checklisten-Punkt „Antrag für die Elternzeit vorbereiten“.
Wenn Sie bereits vor der Geburt Ihres Kindes alles gut vorbereitet haben, können Sie jetzt nach letzten To-dos unkompliziert den ausgefüllten Elterngeldantrag und die nötigen Dokumente an die zuständige Elterngeldstelle senden.
Mehr zur Beantragung des Elterngelds finden Sie im Checklisten-Punkt „Antrag für das Elterngeld vorbereiten“.
Wenn Ihr Kind da ist, können Sie Kindergeld, und gegebenenfalls auch Kindergeldzuschlag, beantragen. Dazu wenden Sie sich an Ihre Familienkasse (Agentur für Arbeit) beziehungsweise als Beschäftigte im öffentlichen Dienst an Ihre Vergütungsstelle.
Hinweis: Nähere Auskünfte – beispielsweise zum Ablauf der Beantragung sowie den benötigten Unterlagen beziehungsweise Dokumenten – erteilt Ihnen sicherlich Ihre Familienkasse beziehungsweise Ihre Vergütungsstelle als anzusprechende und verantwortliche Stelle.
Sobald Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes haben, können Sie einen Kinderfreibetrag beim Finanzamt beantragen.
Hinweis: Nähere Auskünfte zu steuerrechtlichen Dingen erteilt Ihnen Ihr Finanzamt als anzusprechende und verantwortliche Stelle. Dort berät man Sie sicherlich ganz auf Ihre individuelle Situation zugeschnitten.
Melden Sie Ihr bei der Barmer versichertes Kind doch für das Kinder- und Jugend-Programm an. Neben Erweiterungen der bekannten Früherkennungsuntersuchungen sind darin drei zusätzliche Untersuchungen, die U10, die U11 und die J2, enthalten.
Einfach mit der teilnehmenden kinderärztlichen Praxis die Teilnahmeerklärung ausfüllen. Diese wird dann von der Arztpraxis an die Barmer übermittelt.
Suchen Sie bei Bedarf rechtzeitig nach einem Betreuungsplatz für Ihr Kind. Sie benötigen dazu Adressen von Kindertageseinrichtungen beziehungsweise Kindertagespflege mit freien Betreuungsplätzen. Jugendämter können Ihnen oftmals bezüglich der Adressen weiterhelfen. Fragen Sie auch in Ihrem Bekanntenkreis nach Empfehlungen.
Suchen Sie einen Betreuungsplatz, von dem Sie überzeugt sind, dass Ihr Kind gut aufgehoben und betreut ist.
Hilfreiche Informationen, wie Sie einen Platz in einer Kindertagesstätte finden hat beispielsweise auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zusammengestellt.
Informationen zum Anspruch auf Förderung und Betreuung Ihres Kleinkindes in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege sowie Ihres Kindes im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt erhalten Sie zum Beispiel ebenfalls beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Hinweis: Das Thema Kinderbetreuung ist ein sehr komplexes und hängt unter anderem auch davon ab, ob Eltern ihre Kinder selber betreuen wollen oder ob die Betreuung von Dritten übernommen werden soll – und wenn ja, in welcher Form. Bitte haben Sie Verständnis, dass unsere hier gegebenen Informationen das Thema nur anreißen können und keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben. Letztlich sind je nach konkreter, persönlicher Situation die entsprechend zuständigen Stellen beziehungsweise Behörden anzusprechen und verantwortlich.
Wenn Sie vorhaben, mit Ihrem Kind ins Ausland zu reisen, erkundigen Sie sich (als sorgeberechtigte Eltern) beim Bürgeramt beziehungsweise Einwohnermeldeamt bezüglich eines Kinderreisepasses.
Hinweis: Nähere Auskünfte – beispielsweise zur Notwendigkeit, dem Ablauf der Beantragung sowie den benötigten Unterlagen beziehungsweise Dokumenten – erteilt Ihnen Ihr Bürgeramt beziehungsweise Einwohnermeldeamt als anzusprechende und verantwortliche Stelle.
Rückbildungsgymnastik kann Ihnen helfen, nach der Schwangerschaft fit und sanft in Form zu kommen und Ihre Beckenbodenmuskulatur zu stärken. Die Barmer übernimmt für ihre Versicherten die Kosten für bis zu zehn Gruppenstunden unter Leitung einer Vertragshebamme, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abgeschlossen wird.
Sprechen Sie vorab mit Ihrer Gynäkologin oder Ihrem Gynäkologen, ob Sie schon mit der Rückbildungsgymnastik loslegen können.
Bei Alleinerziehenden beziehungsweise im Falle einer Trennung der Elternteile sind oftmals Themen wie beispielsweise Kindesunterhalt, Betreuungsunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Beistandschaft, Umgangsregelungen mit dem Kind beziehungsweise den Kindern oder das Sorgerecht für das Kind beziehungsweise die Kinder für die Eltern von Bedeutung.
Hinweis: Bei Fragen zu diesen und weiteren familienrechtlichen Themen können im Bedarfsfall unter anderem Ihr zuständiges Jugendamt oder entsprechende Fachanwälte weiterhelfen.
Hilfe, Unterstützung und Information finden alleinerziehende Mütter und Väter zum Beispiel hier:
Egal ob zu typischen Kinderkrankheiten, Impfempfehlungen oder zur kindlichen Entwicklung – im Themen-Special rund um das Thema Kinder gibt es vielfältige Informationen – beispielsweise auch zum Schlaf von Babys und Kleinkindern. Zudem werden attraktive Angebote für (frischgebackene) Familien vorgestellt. Schauen Sie gerne selbst und finden Sie das Richtige für sich.
Laden Sie sich außerdem gerne kostenfrei unsere Infoblätter zu Wochenbettdepressionen und/oder zur Stärkung von Resilienz bei Kindern und Jugendlichen und Stressbewältigungskompetenz von Kindern als PDF herunter.
Alle Angaben in diesem Schwangerschaftsplaner wurden sorgfältig zusammengestellt und geprüft. Dennoch ist es möglich, dass Inhalte – zum Beispiel aufgrund von kürzlich erfolgten Gesetzesänderungen – nicht mehr aktuell sind. Bitte haben Sie deshalb Verständnis, dass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts keine Gewähr übernehmen können. Für Anregungen und Hinweise sind wir stets dankbar.
Unser Schwangerschaftsplaner erhält als Service Informationen aus unterschiedlichsten Themenbereichen, beispielsweise auch bezüglich behördlicher Angelegenheiten sowie arbeits- beziehungsweise familienrechtlicher Angelegenheiten, sowie aktuelle Links zu anderen Websites, die Ihnen weitere Informationen zum jeweiligen Thema geben oder nützliche Anwendungen anbieten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unsere dazu gegebenen Informationen lediglich grundsätzlicher Natur sind, keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben und letztlich keine Beratung beziehungsweise Rechtsberatung, beispielsweise durch zuständige Ämter, Behörden oder Anwälte, ersetzen und wir nicht alle Websites anderer Anbieter, auf die wir verweisen, laufend überprüfen können. Wir übernehmen daher keine Haftung für die Inhalte dieser Anbieter. Auch bedeuten unsere Links keine Empfehlungen beziehungsweise Werbung für die dargebotenen Inhalte, Produkte und Dienstleistungen der Internet-Angebote.