Die Eckpunkte der Förderung
Jungen, innovativen Unternehmen wird im Rahmen der Antragstellung die Förderfähigkeit für INVEST bescheinigt.
Privat Investierende, die Geschäftsanteile an diesen jungen innovativen Unternehmen erwerben, werden gefördert. Der privat Investierende erhält 15 Prozent des Ausgabepreises seiner Anteile als Erwerbszuschuss zurückerstattet.
Die Auszahlung des Erwerbszuschusses erfolgt erst nach Übernahme der Anteile. Wird das Investment in Form eines Wandeldarlehens durchgeführt, kann der Erwerbszuschuss somit erst nach erfolgter Wandlung abgerufen werden. Die erworbenen Anteile müssen vollumfänglich an Chancen und Risiken beteiligt sein und die Beteiligung muss für mindestens drei Jahre gehalten werden (Mindesthaltedauer).
Der Investierende muss dem Unternehmen mindestens 10.000 Euro zur Verfügung stellen. Ist die Zahlung an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investierenden mindestens 10.000 Euro betragen.
Pro Unternehmen können Investitionen im Wert von bis zu 3 Mio. Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden.
Neben diesem Erwerbszuschuss kann der Investierende einen Exitzuschuss erhalten, wenn mit dem Erwerbszuschuss geförderte Anteile nach der Mindesthaltedauer veräußert werden und diese Beteiligung als natürliche Person eingegangen wurde. Der Exitzuschuss dient als pauschale Erstattung der Steuern auf Gewinne, die bei der Veräußerung der erworbenen Anteile anfallen.
Die Höhe des Exitzuschusses beträgt 25 Prozent des Gewinns aus der Veräußerung von mit dem Erwerbszuschuss geförderten Anteilen. Der Veräußerungsgewinn muss mindestens 2.000 Euro betragen. Maximal kann der Exitzuschuss in Höhe des Erwerbszuschusses gewährt werden.
Vorteile für den Investierenden und das Unternehmen
Die Förderfähigkeitsbescheinigung kann vom jungen Unternehmen zusammen mit Informationen über den Erwerbszuschuss für die Akquise von Investierenden eingesetzt werden. Mit einem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Verfügung gestellten Förderfähigkeitslogo können die als förderfähig anerkannten Unternehmen auf ihrer Internetseite und in Präsentationen Interessierte auf ihre Förderfähigkeit hinweisen. Damit vergrößern sich die Chancen für das Unternehmen, eine Finanzierung über Wagniskapital durch einen privat Investierenden zu erhalten.
Für den Investierenden wird das Risiko einer Kapitalbeteiligung durch INVEST verringert. Der Investierende bekommt einen Teil der Summe zurückerstattet, mit der er/sie sich an einem jungen innovativen Unternehmen beteiligt. Seine/Ihre Geschäftsanteile dagegen verbleiben komplett bei ihm/ihr. Verkauft der Investierende nach einer Mindesthaltedauer von drei Jahren seine/ihre Anteile, muss er/sie den Erwerbszuschuss nicht zurückzahlen. Außerdem kann der Investierende durch den Exitzuschuss eine pauschale Erstattung der Steuern auf Gewinne, die bei der Veräußerung der erworbenen Anteile anfallen, erhalten (gilt nur für natürliche Personen).
Voraussetzungen, die das Unternehmen erfüllen muss
Damit die Anteile, die der Investierende an dem Unternehmen erwirbt, bezuschusst werden können, muss das Unternehmen bestimmte Förderbedingungen erfüllen. Dazu zählt, dass es sich um ein kleines und innovatives Unternehmen handeln muss, das jünger als sieben Jahre ist. Das Unternehmen muss eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft (eG) mit Hauptsitz im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein, mit wenigstens einer Zweigniederlassung in Deutschland, die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder einer Betriebsstätte in Deutschland, die im Gewerberegister eingetragen ist. Als klein gilt das Unternehmen, wenn es über weniger als 50 beschäftigte Personen (Vollzeitäquivalente) verfügt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat. Das Unternehmen muss schließlich in einem innovativen Geschäftsfeld tätig sein. Alternativ gilt das Unternehmen als innovativ, wenn es entweder Inhaber eines bis zu 15 Jahre alten Patents ist, das im direkten Zusammenhang mit dem Geschäftszweck steht, in den zwei Jahren vor Antragstellung eine öffentliche Förderung für ein Forschungs- oder Innovationsprojekt erhalten hat oder in den zwei Jahren vor Antragstellung einen auf der Internetseite des BAFA aufgeführten Innovationspreis erhalten hat. Falls keines der vorgenannten Kriterien erfüllt wird, kann die Innovativität durch ein für das Unternehmen kostenloses externes unabhängiges Kurzgutachten bescheinigt werden. Dies erfolgt durch einen auf der Internetseite des BAFA veröffentlichten Gutachter. Das Kurzgutachten kann erst nach erfolgter Antragstellung und Aufforderung durch das BAFA initiiert werden.
Zusätzliche Informationen erhalten Sie im „Merkblatt für Unternehmen“, das Sie unter der Überschrift „Informationen zum Thema“ in der Rubrik „Publikationen“ finden.
Voraussetzungen, die der Investierende erfüllen muss
Bei dem Investierenden muss es sich um eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im EWR handeln, die nicht mit dem Unternehmen verbunden ist. Alternativ kann der Investierende die Anteile am Unternehmen auch über eine GmbH/UG (sogenannte Business Angels GmbH/UG) erwerben. Diese GmbH/UG darf maximal zehn Gesellschafter/innen (nur natürliche Personen) haben, von denen mindestens eine volljährig sein muss. Der Geschäftszweck der GmbH/UG muss das Eingehen und Halten von Beteiligungen enthalten. Weitere zulässige Geschäftszwecke sind ausschließlich Vermögensverwaltung und Beratung. Der Investierende beziehungsweise die GmbH/UG muss die Anteile vollständig bis mindestens drei Jahre nach Übernahme der Anteile / Zeichnung der Aktien halten (sogenannte Mindesthaltedauer). Es muss sich zudem um eine erstmalige Beteiligung am Unternehmen handeln. Anschlussinvestments werden nicht gefördert.
Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zuschussgewährung muss während der dreijährigen Mindesthaltedauer gegeben sein und entsprechend nachgewiesen werden.
Zusätzliche Informationen erhalten Sie im „Merkblatt für Investierende“, das Sie unter der Überschrift „Informationen zum Thema“ in der Rubrik „Publikationen“ finden.
Antragsverfahren
Im normalen Antragsverfahren reicht zunächst das Unternehmen einen Online-Antrag beim BAFA ein. Das BAFA bescheinigt dem Unternehmen die Förderfähigkeit.
Anschließend stellt der Investierende beim BAFA ebenfalls einen Online-Antrag. Das BAFA prüft diesen Antrag und erteilt einen Bescheid. Die Verträge zum Anteilserwerb bzw. der Darlehensvertrag bei einem Wandeldarlehen zwischen Investierendem und Unternehmen dürfen erst geschlossen werden, wenn der Investierende nach dem Antrag des Unternehmens ebenfalls seinen Antrag gestellt hat. Der Bewilligungsbescheid des BAFA muss dafür jedoch noch nicht vorliegen. Nachdem der Investierende die Zahlung für die Anteile vorgenommen oder die Wandelung in Anteile realisiert hat, fordert er/sie die Erstattung von 15 Prozent der Investitionssumme beim BAFA an (Zahlungsabruf). Hierfür müssen dann die entsprechenden Verträge oder Dokumente vorgelegt werden, aus denen die Beteiligung hervorgeht. Die Auszahlung des Erwerbszuschusses ist erst nach erfolgter Prüfung der Unterlagen und Abschluss des Investments (z. B. Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister) möglich.
Beteiligt sich der Investierende an einem Gründungsvorhaben, reicht zuerst der Investierende seinen Antrag ein. Das Unternehmen stellt dann seinen Antrag auf Förderfähigkeit, wenn es gegründet und in das Handelsregister eingetragen ist.
Das Antragsverfahren ist bewusst sehr schlank gehalten, damit die Investierenden schnell und unbürokratisch ihre Unterstützung erhalten und der Investitionsprozess möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Unternehmen sucht Investierende – Investierende suchen Unternehmen
Die regionalen Business Angels Netzwerke unterstützen sowohl Investierende als auch Unternehmen dabei, die passenden Kontakte zu finden. Informationen zu den einzelnen Netzwerken finden Sie auf der Internetseite von Business Angels Deutschland e. V. (BAND).
Hinweis für Unternehmen: Ventury Analytics bietet eine mit Unterstützung des BMWK entwickelte digitale Plattform für Cap Table Management, Finanzierungsrunden- und Exit-Modellierung. Early Stage Start-ups aus Deutschland bis zu einem Betrag von 1 Million Euro an eingesammeltem Kapital erhalten kostenlosen Zugang zu der Software, inklusive allen Premium Features. Sie finden das Angebot hier.
Kurzgutachten
Die Kurzgutachten zur Feststellung der Innovativität erstellt die PwC GmbH WPG.
Hinweis: Ein für das Unternehmen kostenloses Kurzgutachten kann erst nach Antragstellung und nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch das BAFA in Auftrag gegeben werden. In dem Aufforderungsschreiben erhalten Sie dann die genauen Kontaktdaten des Gutachters und auch weitergehende Informationen über die einzureichenden Unterlagen.
Innovationspreise
Als Innovationspreis im Rahmen des Förderprogramms "INVEST – Zuschuss für Wagniskapital" werden folgende Innovationspreise anerkannt:
- Deutscher Gründerpreis und Deutscher Rohstoff-Effizienzpreis
- ZIM-Projekte des Jahres
- Innovationspreis Klima und Umwelt
- Deutscher Zukunftspreis / Preis des Bundespräsidenten für Technik und Innovation
- Innovationspreis der Deutschen Luftfahrt, in der Variante „IDL Aviation Talents“
- Gründerwettbewerb – Digitale Innovationen
- Digitales Start-up des Jahres
- Innovationspreis Reallabore
- Bundespreis für hervorragende innovatorische Leistungen im Handwerk
- KfW AWARD Gründen