Überblick

Mit dem Lieferkettengesetz wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten geregelt. Hier erfahren Sie mehr.

Versandtransportgüter verteilen sich von Lagern auf der ganzen Welt. Quelle: © Quality Stock Arts – stock.adobe.com

Aktuelles

Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Ab dem 1. Januar 2024 müssen auch Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten die Vorgaben des LLkSG erfüllen. Bislang lag die Schwelle bei 3.000 Beschäftigten. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu finden Sie hier.

Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) wird das BAFA erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.

Das BAFA hat seinen Rechenschaftsbericht nach § 21 LkSG für das Berichtsjahr 2023 nunmehr veröffentlicht.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Überblick

Mit dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) ist erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung der Menschenrechte in den Lieferketten rechtlich verbindlich geregelt. Konkret verpflichtet das LkSG Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die zu erfüllenden Pflichten sind nach den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten abgestuft, je nachdem, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, einen direkten Vertragspartner oder einen mittelbareren Zulieferer handelt.

Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten betroffen.

Das LkSG enthält einen abschließenden Katalog von elf international anerkannten Menschenrechtsübereinkommen. Aus den dort geschützten Rechtsgütern werden Verhaltensvorgaben bzw. Verbote für unternehmerisches Handeln abgeleitet, um eine Verletzung geschützter Rechtspositionen zu verhindern. Das LkSG greift außerdem bestimmte umweltbezogene Pflichten aus drei internationalen Übereinkommen auf, die die Unternehmen einzuhalten haben.

Zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmen gehören:

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen
  • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Aufgaben des BAFA beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das BAFA ist für die Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes zuständig. Es kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen.

Zu den konkreten Aufgaben gehören dabei:

  • zu überprüfen, ob Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommen
  • die Durchführung von Kontrollen
  • Verstöße festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern
  • die Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern

Ferner unterstützt das BAFA die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten und stellt dafür ein umfangreiches Informationsangebot zur Verfügung. Das BAFA nimmt seine Aufgaben nach dem LkSG in der neuen BAFA-Außenstelle in Borna (Sachsen) wahr.

Unterstützungsangebote zur Umsetzung

Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen. Zudem beantwortet das BAFA in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ministerien, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Lieferkettengesetz (Stand: 24. Juli 2023). Dieser FAQ-Katalog wird fortlaufend weiterentwickelt und aktualisiert. Vielseitige Hilfen zur Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten sind darüber hinaus auf wirtschaft-menschenrechte.de/umsetzungshilfen und auf https://www.gtai.de/de/trade/specials/lksg zu finden.

Branchendialoge sind ein Unterstützungsangebot der Bundesregierung für Unternehmen in Branchen mit besonderen menschenrechtlichen Herausforderungen. Im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) werden sie als Multi-Stakeholder-Prozesse durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durchgeführt. Damit werden Unternehmen unterstützt, die Anforderungen der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht angemessen umzusetzen.

Im Branchendialog Automobilindustrie wurden praxisorientierte Handlungsanleitungen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten in betrieblichen Managementsystemen erstellt. Die Handlungsanleitungen berücksichtigen sowohl die Anforderungen des NAP als auch des LkSG und sind hier verfügbar. Im Branchendialog Energiewirtschaft wurden potenzielle menschenrechtliche Risiken für ausgewählte Sparten der deutschen Energiewirtschaft erarbeitet und dokumentiert. Das Dokument ist hier abrufbar.

Handreichungen

Risikoanalyse

Beschwerdeverfahren

Angemessenheit

Zusammenarbeit in der Lieferkette

Kredit-und Versicherungswirtschaft

Faktenpapiere zum LkSG

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

The German Act on Corporate Due Diligence in Supply Chains

La Ley alemana sobre la debida diligencia corporativa en las cadenas de suministro

La Loi allemande sur le devoir de diligence des entreprises dans les chaînes d’approvisionnement

Risikodatenbank – Quellenübersicht

Zur Administration des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes betreibt das BAFA eine auf öffentlich zugänglichen Daten aufbauende Risikodatenbank. Diese steht ausschließlich dem BAFA zur Verfügung und ist nicht öffentlich zugänglich. Die Risikodatenbank enthält insbesondere Informationen zu menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken für bestimmte Branchen, Länder und Rohstoffe.

Die folgende Übersicht ermöglicht Unternehmen und weiteren Interessierten einen Überblick und eine Orientierung über diejenigen Indices und Quellen, deren Informationen gegenwärtig für die Risikodatenbank genutzt werden. Die Veröffentlichung der Quellenübersicht trägt dazu bei, dass das BAFA seinem Auftrag zur Information der Öffentlichkeit über das eigene behördliche Handeln nachkommt.

Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird regelmäßig durch das BAFA aktualisiert und weiterentwickelt.

BAFA Risikodatenbank – Quellenübersicht

Länder-Übersichten und Ratifizierungsstand

Im Folgenden finden Sie eine Linksammlung mit Informationen zum Ratifizierungsstand der Staaten zu den in der Anlage (zu § 2 Absatz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2) des LkSG aufgeführten Übereinkommen. Es gilt zu beachten, dass auf der Internetseite der International Labour Organisation (ILO) etwaige Erklärungen und Vorbehalte, woraus sich Einschränkungen der Geltung der Übereinkommen ergeben können, sowie Informationen zum Stand der Umsetzung durch die jeweiligen Staaten nicht dargestellt werden.

Ratifizierung ILO-Übereinkommen

Ratifizierung Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Ratifizierung Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Vertragspartner Stockholm Übereinkommen

Vertragspartner Minamata Übereinkommen

Vertragspartner Basler Übereinkommen

An alle LkSG-Interessierte

Mit der Veröffentlichung der Fragen des elektronischen Berichtsfragebogens im pdf-Format kommt das BAFA dem Wunsch der Unternehmen und LkSG-Interessierten nach, neben der digitalen auch eine analoge Version bereitzustellen.

Damit unterstützt das BAFA die Unternehmen bei den Vorbereitungen für die Erfüllung der Berichtspflicht und ermöglicht eine unkomplizierte Weitergabe des Fragenkatalogs in den Unternehmen.

Für LkSG-pflichtige Unternehmen ist die digitale Version des Berichtsfragebogens für die Erfüllung der Berichtspflicht maßgeblich.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • LieferkettensorgfaltspflichtengesetzBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Kasernenstraße 2 04552 Borna, Sachsen Deutschland Telefon: 06196 908-0
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