Berichtspflicht

Auf dieser Seite finden Sie den Fragebogen und alle notwendigen Information zur Berichtspflicht gemäß § 10 Absatz 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG).

 Questionnaire with checkboxes, filling survey form online, answer questions of test. Survey form concept. Education futuristic technology and learning concept. Quelle: Pakin - stock.adobe.com

Stand: 25.10.2024

Wer muss einen Bericht einreichen?

Aktuelle Hinweise

Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) wird das BAFA erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegt.
Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.

Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, sind verpflichtet, regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung der im Gesetz verankerten Sorgfaltspflichten zu veröffentlichen.

Die betroffenen Unternehmen müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellen. Betroffene Unternehmen müssen diesen Bericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das BAFA übermitteln.

Die Berichte müssen auf der Internetseite des Unternehmens spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht werden.

Darüber hinaus ist die Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Die Unternehmen müssen die Dokumentation ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang aufbewahren. Sie wird nicht öffentlich zugänglich gemacht.

Wie kann der Bericht eingereicht werden?

Der Bericht generiert sich aus den Antworten eines strukturierten Fragebogens. Der Fragebogen enthält offene und geschlossene Fragen sowie Mehrfachauswahlmöglichkeiten (Multiple Choice). Durch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens sowie die Veröffentlichung des dann generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens kommen die Unternehmen Ihrer Berichtspflicht nach § 10 Absatz 2 LkSG nach.

Die Berichte sind über den elektronischen Berichtsfragebogen beim BAFA einzureichen (§ 12 Absatz 1 LkSG). Hierfür ist eine Registrierung erforderlich. Weitere Informationen zur Registrierung entnehmen Sie bitte der verfügbaren Anleitung.

Inhalt des Berichts

Werden alle Fragen des Fragebogens vollständig und wahrheitsgemäß durch ein Unternehmen beantwortet, so gelten mindestens folgende Punkte als nachvollziehbar dargelegt:

  1. Ob und falls ja, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen einer Sorgfaltspflicht das Unternehmen identifiziert hat.
  2. Was das Unternehmen unter Bezugnahme der im Gesetz beschriebenen Pflichten unternommen hat (§§ 4 – 9), dazu zählen die Elemente der Grundsatzerklärungen (§ 6) sowie die Maßnahmen, die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden (§§ 8, 9) getroffen hat.
  3. Wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet.
  4. Welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.

Damit erfüllt die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens die inhaltlichen Anforderungen an einen Bericht gem. § 10 Absatz 2 Satz 2 LkSG.

Werden keine menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken sowie keine Verletzungen entsprechender Pflichten festgestellt und wird dies im Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Ausführungen erforderlich.

Der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist bei der Berichtserstellung gebührend Rechnung zu tragen. (vgl. § 10 Absatz 4 LkSG) Die Dokumentation hingegen ist nicht öffentlich, sodass diese auch sensible Informationen enthalten kann, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse berühren.

An alle LkSG-Interessierte

Mit der Veröffentlichung der Fragen des elektronischen Berichtsfragebogens im pdf-Format kommt das BAFA dem Wunsch der Unternehmen und LkSG-Interessierten nach, neben der digitalen auch eine analoge Version bereitzustellen.

Damit unterstützt das BAFA die Unternehmen bei den Vorbereitungen für die Erfüllung der Berichtspflicht und ermöglicht eine unkomplizierte Weitergabe des Fragenkatalogs in den Unternehmen.

Für LkSG-pflichtige Unternehmen ist der Onlineberichtsfragebogen für die Erfüllung der Berichtspflicht maßgeblich.

Haben Sie noch offene Fragen?

Näheres zur Berichtspflicht sowie der Berichtsprüfung durch das BAFA finden Sie im Überblick in den Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz unter Ziffer 13. Informationen zur Berichtspflicht in verbundenen Unternehmen erhalten Sie ebenfalls dort in der Antwort auf Frage 4.10.

Kontakt

  • LieferkettensorgfaltspflichtengesetzBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Kasernenstraße 2 04552 Borna, Sachsen Deutschland Telefon: 06196 908-0
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