Bundesförderung Serielles Sanieren

Mit dem Programm „Förderung der Seriellen Sanierung“ verfolgt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das Ziel, die Gesamtenergieeffizienz im Gebäudebereich weiter zu steigern.

Serielles Saniereung Serielles Sanierung (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: © Energiesprong Foundation/dena

Förderrichtlinie ausgelaufen

Die ursprüngliche Förderrichtlinie vom 23. April 2021 ist am 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Dementsprechend ist in unserem Programm momentan keine Antragstellung möglich. Es liegen dem BAFA bisher keine Informationen vor, ob und wenn ja wann und in welchem Umfang die Förderrichtlinie „Bundesförderung Serielle Sanierung“ fortgesetzt wird.

Sofern Sie ein Gebäude seriell sanieren möchten, wäre möglicherweise eine Förderung in der "Bundesförderung für effiziente Gebäude" zweckmäßig für Sie. Nähere Informationen zu dem Förderprogramm und insbesondere auch der Antragstellung und den Anforderungen finden Sie auf der Internetseite des Förderprogramms.
Alternativ finden Sie allgemeine Informationen zu den Fördermöglichkeiten des Bundes, der Länder und der EU in der Förderdatenbank des Bundes

Förderprogramm im Überblick

Um die Klimaschutzziele der Bundesregierung zu erreichen, muss der Gebäudebestand bis 2050 umfassend energetisch saniert werden. Das stellt auch viele Wohnungsunternehmen vor große Herausforderungen.

Hier setzt die Idee der Seriellen Sanierung an, die neue technische Möglichkeiten zur industriellen Vorfertigung nicht nur einzelner Produkte, sondern vollständig aufeinander abgestimmter Sanierungselemente sowie die Möglichkeiten der Digitalisierung in Sanierungsprozesse integrieren soll.

Angereizt durch das Förderprogramm sollen technische und konzeptionelle Innovationen zur Seriellen Sanierung entstehen, indem Bauunternehmen, Zulieferunternehmen oder handwerkliche Betriebe neue Lösungen anbieten, weiterentwickeln und eine Kostendegression u. a. durch Stückzahlen und automatisierte Vorfertigung erzielen.

Serielles Sanieren bedeutet demnach die energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden unter Verwendung abseits der Baustelle vorgefertigter Fassaden- bzw. Dachelemente einschließlich damit verbundener Anlagentechnik (z. B. Wärmepumpenmodule) sowie deren Montage an bestehende Gebäude. Die abseits der Baustelle vorgefertigten Elemente weisen dabei einen so hohen Vorfertigungsgrad auf, dass sich im Vergleich zur herkömmlichen Sanierung der zeitliche Aufwand vor Ort deutlich reduziert.

Ziel des Förderprogramm ist es, Investitionen in Serielle Sanierung anzureizen. Dazu zählen insbesondere die Entwicklung neuartiger Verfahren und Komponenten zur Seriellen Sanierung sowie die Etablierung neuer Sanierungsverfahren am Markt.

Was wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in drei Modulen, wobei für jedes Modul hinsichtlich des Stands der Technik die in den Anlagen zur Richtlinie Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllt sein müssen.

Modul I: Durchführbarkeitsstudien

Im Rahmen der Durchführbarkeitsstudien können für konkrete Liegenschaften und Gebäude die technische, rechtliche und wirtschaftliche Machbarkeit einer Seriellen Sanierung untersucht und die Ergebnisse in einer schriftlichen Studie zusammengefasst werden. Diese Studien sind förderfähig gemäß Artikel 49 AGVO. Zu untersuchende Fragestellungen können sich z.B. auf Zugänglichkeit, Befestigungsmöglichkeiten oder Lastabtrag beziehen; juristische Aspekte umfassen beispielsweise Themen wie Grundstücksgrenzen, Bebauungspläne oder andere Satzungen. Das beinhaltet auch Vertragsregelungen, wie etwa der Umgang mit PV-Stromerträgen sowie energetische Fragen zu Einsparungen, Erneuerbare-Energien (EE)-Stromerzeugung, Speicherung, etc.

Im Rahmen der Vorbereitung der in Modul II förderfähigen Entwicklungsvorhaben können Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 25 AGVO bezuschusst werden, in denen der Forschung- und Entwicklungsaufwand (F&E) quantifiziert und eine Abschätzung der hierfür notwendigen Kosten durchgeführt wird. Hier sind ausschließlich Fragestellungen zu untersuchen, die sich auf die Durchführbarkeit der Entwicklungsarbeit von Komponenten der Seriellen Sanierung beziehen. Eine Untersuchung der Anwendung von Verfahren und Komponenten der Seriellen Sanierung an einem konkreten Pilotprojekt ist im Rahmen einer solchen Studie nach Artikel 25 AGVO nicht förderfähig.

Modul II: Entwicklung und Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte

In Modul II soll die konkrete Forschungs- und Entwicklungsarbeit für serielle Sanierungskomponenten gefördert werden (Artikel 25 AGVO). Dies beinhaltet:

  • die konzeptionelle und praktische Entwicklung der Vorfertigung oder auch die Optimierung von Abläufen auf Hersteller-, Verarbeiter- und Nutzerseite

und/oder

  • die Herstellung von Muster- und Prototypelementen und deren in-situ Erprobung am Gebäude, sofern hierdurch weiterer Erkenntnisgewinn für die Entwicklung der Komponenten der Seriellen Sanierung erwartet wird.

Die zu entwickelnden Lösungen sollen serientauglich, leicht adaptier- und skalierbar sein. Das bedeutet, dass sich die entwickelten Komponenten und Verfahren zukünftig auf andere Maßnahmen übertragen lassen und so zu einer marktgetriebenen Kostendegression beitragen können. Förderfähig sind hier Kosten der Komponentenhersteller, die einen konkreten Bezug zur Entwicklung des Produkts selbst oder dessen Vermessung während der Monitoringphase haben.

Entscheidend ist dabei, dass der Vorfertigungsgrad der abseits der Baustelle gefertigten Elemente, auf die die geförderten Leistungen abzielen, so hoch ist, dass sich im Vergleich zur herkömmlichen Sanierung der finanzielle Aufwand vor Ort deutlich reduziert, fehleranfällige Schnittstellen vermieden oder optimiert werden und Baustellenzeiten durch eine kurze Montage- bzw. Installationszeit deutlich verkürzt werden. Besonders dienlich ist diesem Ziel auch die Integration mehrerer Bauteile bzw. Funktionen. Dazu zählen unter anderem die Integration von PV in Dachmodule sowie integrierte Anlagentechnikmodule, die die Haustechnik möglichst vollständig bündeln.

Vorrausetzung für die Förderung nach Artikel 25 AGVO ist die Durchführung eines Monitorings der entwickelten Komponenten über eine Dauer von zwei Heizperioden. Die hierfür notwendige Ausstattung der mittels Prototypen sanierten Gebäude mit digitaler und vernetzter Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) ist förderfähig. Neben dem Monitoring des Energieverbrauchs ist auch die Betrachtung des gesamten Gebäudebetriebes zur Untersuchung der eingesetzten Komponenten förderfähig.

Kosten für die erprobende Anwendung von Komponenten der seriellen Sanierung in Pilotprojekten sind gemäß Artikel 38 AGVO und Artikel 41 AGVO förderfähig. In diesen Fällen ist auch in Konsortien nicht der Hersteller der Komponenten selbst Antragsteller.

Voraussetzung für die Förderung in Modul II ist neben dem Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel

  • der Nachweis von der technischen und rechtlichen Umsetzbarkeit durch die vorherige Durchführung einer Durchführbarkeitsstudie entsprechend der Anforderung der Nummer 5.1

oder

  • ein mindestens gleichwertiger Nachweis der technischen und rechtlichen Umsetzbarkeit durch alternative Nachweismethoden für dieses Pilotprojekt, welcher die Anforderungen an eine Durchführbarkeitsstudie erfüllt.

Modul III: Ergänzende Investitionsbeihilfen zum Aufbau von Produktionskapazitäten serieller Sanierungskomponenten

In Modul III wird der Aufbau von Produktionskapazitäten zur industriellen Herstellung von Fassaden- und Dachelementen und damit verbundener Anlagen- und Gebäudetechnik, gefördert, welche als Komponenten die Definition der Seriellen Sanierung erfüllen.

Als Aufbau von Produktionskapazitäten gilt die Errichtung einer neuen Betriebs-/Produktionsstätte, die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder die Anpassung einer Betriebsstätte an neue Produkte. Förderfähig sind hierbei der Erwerb von Sachanlagen wie Bauten, technische Anlagen, Maschinen und anderer Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung. Geförderte Betriebsstätten müssen eindeutig abgrenzbare Produktionsprozesse vorweisen, welche für die Komponenten zur Seriellen Sanierung notwendig sind.

Die geförderten Produktionskapazitäten sind mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums ist bei der Veräußerung einer geförderten Produktionsstätte der Erwerber auf die Förderung und die Nutzungspflicht hinzuweisen. Die Nutzungsänderung oder die Nutzungsaufgabe und der Abriss einer geförderten Produktionsstätte innerhalb dieses Zeitraums sind dem Durchführer, der die Förderung gewährt hat, durch den Antragssteller, bzw. im Falle einer Veräußerung durch den Erwerber, unverzüglich anzuzeigen. Dies kann in der Konsequenz eine Rückforderung der Förderung bedeuten.

Häufige Fragen

Allgemeine Fragen

Was ist das Ziel der Förderrichtlinie?

Durch das Förderprogramm soll erreicht werden, dass neue technische Wege der industriellen Vorfertigung nicht nur einzelner Produkte, sondern vollständig aufeinander abgestimmter Sanierungselemente entwickelt und realisiert werden.

Wie soll dieses Ziel durch das Förderprogramm erreicht werden?

Das Ziel soll über die drei Fördermodule erreicht werden:

  • Die Förderung von Durchführbarkeits- und Machbarkeitsstudien (Modul I)
  • Die Förderung der Forschung und Entwicklung serieller Sanierungskomponenten und die Förderung der Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte (Modul II)
  • Die Förderung des Aufbaus / der Erweiterung von Produktionskapazitäten serieller Sanierungskomponenten (Modul III)

Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt für die Module I und II sind

  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationsformen
  • eingetragene Genossenschaften
  • Konsortien
  • Contractoren

 Antragsberechtigt für das Modul III sind ausschließlich Kleinst- sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Wer gilt als Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinie?

Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbstständige Einheit, die eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Wirtschaftlich handelt, wer auf einem Markt Güter und Dienstleistungen anbietet. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht zwingend erforderlich. Auch Unternehmen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken können grundsätzlich wirtschaftlich tätig sein.

Was sind KMU?

KMU sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission von Mai 2003. Die hiervon nicht erfassten Unternehmen gelten als Nicht-KMU.

Einen Benutzerleitfaden zur Definition von KMU finden Sie hier.

Was sind Konsortien?

Konsortien sind, im Sinne der Förderrichtlinie, ein Unternehmenszusammenschluss mehrerer rechtlich und wirtschaftlich selbstständig bleibender Unternehmen zur zeitlich begrenzten Zusammenarbeit im Rahmen einer Durchführbarkeitsstudie und/oder eines Pilotprojekts. Innerhalb eines Konsortiums behält jedes Unternehmen seinen Status als KMU oder Nicht-KMU und die Förderquote berechnet sich entsprechend nach dem jeweiligen Status.

Was sind Contractoren?

Contractoren sind Dienstleister, die die in der Förderrichtlinie genannten Maßnahmen im Rahmen eines Contractingvertrags für einen Antragsberechtigten durchführen.

Wie ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist über das auf der Website des BAFA zur Verfügung gestellte Online-Antragformular zu stellen. Das Antragsformular muss elektronisch ausgefüllt, anschließend ausgedruckt und unterschrieben werden, bevor es dem BAFA per Upload-Bereich übermittelt wird.

Das Online-Antragformular finden Sie hier.

Den Upload-Bereich finden Sie hier.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Als Maßnahmenbeginn gilt dabei der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags.

Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn liegt vor, wenn zwar ein Vertrag abgeschlossen wird, aber ein eindeutiges Rücktrittsrecht für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung vereinbart ist. Dem Rücktritt steht gleich, wenn der Vertrag mit auflösenden oder aufschiebenden Bedingungen der Bewilligung der Zuwendung abgeschlossen wird.

Wann darf mit der Maßnahme begonnen werden?

Sie dürfen erst ab Erhalt des Zuwendungsbescheids mit der Maßnahme beginnen.

Sie können in begründeten Fällen eine Ausnahme von dem Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns beantragen (Antrag auf unverbindliche Inaussichtstellung).

Was ist ein Finanzierungsplan?

Im Rahmen der Antragstellung sind die erwarteten Ausgaben in einem Finanzierungsplan (aufzustellen, welche einerseits die förderfähigen Ausgaben und andererseits die Finanzierung in Teilkomponenten aufschlüsselt. Bitte verwenden Sie für den Finanzierungsplan die unter Informationen zum Thema / Publikationen bereitgestellten Formulare „Vorlage Finanzierungsplan“. Damit das BAFA die angegebenen Ausgaben nachvollziehen kann, sind die entsprechenden Angebote oder andere geeignete Nachweisunterlagen dem Finanzierungsplan beizulegen.

Was ist der Bewilligungszeitraum?

Der Zeitraum, für den nach positiv erfolgter Antragsprüfung die Fördermittel für den Antragsteller reserviert sind. Der Bewilligungszeitraum beträgt 24 Monate und kann durch einen formfreien Antrag unter Angaben der Verzögerungsgründe um bis zu 12 Monate verlängert werden.

Was ist der Verwendungsnachweis?

Nach Durchführung der zu fördernden Maßnahme hat das BAFA von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung der Fördermittel entsprechend den Nebenbestimmungen zu verlangen. Die sachgerechte Erstellung, rechtzeitige Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises sind im Rahmen des Zuwendungsverfahrens von zentraler Bedeutung. Hierdurch werden die Erreichung des Zuwendungszwecks, die Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens nachgewiesen. Der Verwendungsnachweis dient ebenfalls der Erfolgskontrolle und ist ein Teil der Rechnungslegung.

Woraus besteht der Verwendungsnachweis?

Der Verwendungsnachweis ist über das vom BAFA bereitgestellte Online-Formular abzugeben.

Dem Onlineformular zum Verwendungsnachweis sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. der Sachbericht (sowie die abgeschlossenen Lieferungs- und Leistungsverträge) und
  2. die Nachkalkulation (sowie die tabellarische Belegliste).

Was ist der Sachbericht?

Mit dem Sachbericht soll im Einzelnen Auskunft über das Förderprojekt gegeben werden. Er dient dazu, dem BAFA die Prüfung zu ermöglichen, was zur Erfüllung des Zuwendungszwecks unternommen wurde und ob der angestrebte Erfolg als erfüllt anzusehen ist. Für das BAFA ist es wichtig, dass der Zuwendungsempfänger den Ablauf der Verwendung der Fördermittel in Verbindung mit den getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Projekts und ggf. die Folgewirkungen darlegt.

Der Sachbericht soll inhaltlich drei Themenfelder abdecken: Erstens ist in ihm die Verwendung der Zuwendung darzustellen. Zweitens ist in ihm auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Drittens ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Darüber hinaus ist anzugeben, in welcher Art und Weise, bspw. in welchen Schritten und ggf. unter welchen Abweichungen von der Planung, der Zuwendungszweck erfüllt und dabei die Zuwendung verwendet wurde. Abweichungen von der Planung sind besonders zu begründen. Die Darstellung im Einzelnen erfordert, dass der Zuwendungsempfänger ausführlich und detailliert berichtet.

Es sind die wichtigsten Stationen im Fortgang des Förderprojektes – beispielsweise den Zeitpunkt der Vergabe von Aufträgen, den der Rechnungsstellung, den der Zahlung, etc. – zu benennen.

Dem Sachbericht sind sämtliche abgeschlossenen Lieferungs- und Leistungsverträge beizulegen.

Was ist der zahlenmäßige Nachweis?

Während der Finanzierungsplan zum Antrag die geplanten Ausgaben und Einnahmen einander gegenüberstellt, stellt der zahlenmäßige Nachweis im Verwendungsnachweis die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen einander gegenüber.

In dem zahlenmäßigen Nachweis sind Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen.

Da sämtliche Einnahmen und Ausgaben einbezogen werden müssen, ergibt sich aus dem zahlenmäßige Nachweis auch die Gesamtfinanzierung des Vorhabens. Der zahlenmäßige Nachweis ist eine wesentliche Grundlage zur Beurteilung der Frage, ob der Zuwendungsempfänger noch Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid hat oder ob von Seiten des BAFA Rückforderungsansprüche geltend zu machen sind.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass in dem zahlenmäßigen Nachweis keine

  • Ausgaben abgerechnet werden, die dem Zuwendungsempfänger nicht im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck entstanden sind
  • Ausgaben angegeben werden, die nicht mit Belegen übereinstimmen
  • fingierte Ausgaben abgerechnet werden

Wie stellt man einen zulässigen Widerspruch?

Ein Widerspruch kann nur innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, bei der ausführenden Behörde (hier das BAFA) erhoben werden. In dem Widerspruchsschreiben muss mindestens erkennbar sein, von wem es stammt, gegen welchen Bescheid es sich richtet und dass eine Nachprüfung begehrt wird.

Der Widerspruch muss zwingend schriftlich (per Post, per Fax) erhoben werden, begründet sein und muss mit einer Unterschrift des Beschwerten versehen sein. Alle anderen Formen der Übermittlung eines Widerspruchs (z. B. per E-Mail oder in unangemessener Form) sind nicht zulässig.

Fragen zu Modul I

Was ist eine Durchführbarkeits- bzw. Machbarkeitsstudie?

Nach AGVO definiert sich eine Durchführbarkeits- bzw. Machbarkeitsstudie als „Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte“.

Was wird gefördert?

  1. Gefördert werden Durchführbarkeits- bzw. Machbarkeitsstudien nach Artikel 49 AGVO für konkrete Gebäude, Liegenschaften oder Quartiere mit ihren bestehenden Gebäuden, die die technische, rechtliche und wirtschaftliche Machbarkeit einer Seriellen Sanierung an dieser untersuchen und die Ergebnisse in einer schriftlichen Studie zusammenfassen.
  2. Im Rahmen der Vorbereitung der in Modul II förderfähigen Entwicklungsvorhaben können auch Durchführbarkeits- bzw. Machbarkeitsstudien nach Artikel 25 AGVO bezuschusst werden, in denen der Forschungs- und Entwicklungsaufwand quantifiziert und eine Abschätzung der hierfür notwendigen Kosten durchgeführt wird. Hier sind ausschließlich Fragestellungen zu untersuchen, die sich auf die Durchführbarkeit der Entwicklungsarbeit von neuen Komponenten der Seriellen Sanierung beziehen.

Welche Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen?

  • ein vollständig ausgefülltes Antragsformular,
  • eine Projektbeschreibung,
  • eine Vorkalkulation auf Kostenbasis und
  • einen Zeit- und Ressourcenplan.

Was ist eine Projektbeschreibung?

Die Projektbeschreibung ist eine Kurzbeschreibung der Durchführbarkeits- bzw. Machbarkeitsstudie und sollte auf 10 DIN-A4 Seiten begrenzt sein. Sie soll Aufschluss darüber geben, welches Vorhaben Gegenstand der Durchführbarkeitsstudie ist und in welchem Zeitraum diese durchgeführt und abgeschlossen sein soll.

Was ist eine Vorkalkulation auf Kostenbasis?

Im Rahmen der Antragstellung sind die erwarteten Kosten in einer Vorkalkulation aufzustellen, welche einerseits die förderfähigen Kosten und andererseits die Finanzierung in Teilkomponenten aufschlüsselt. Generell ist eine Kostenrechnung zu führen, die geeignet ist, die förderfähigen Kosten des beantragten Vorhabens separiert von anderen Kosten zu erfassen.

Die obligatorische Vorkalkulation besteht gemäß Nr. 1.2.1 ANBest-P-Kosten aus zwei Teilen:

  • einer aufgegliederten Berechnung der voraussichtlichen mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Kosten und
  • einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung dieser Kosten.

Bitte verwenden Sie im Rahmen der Antragstellung das vom BAFA zur Verfügung gestellte Formular der Vorkalkulation (siehe unter Informationen zum Thema / Publikationen / Vorlage Kostenkalkulation).

Was ist der Zeit- und Ressourcenplan?

Im Zeit- und Ressourcenplan sind alle relevanten Ausführungszeiträume und Meilensteine des Projektes grafisch und tabellarisch darzustellen. Es ist darauf einzugehen, wann welche Ressourcen (personelle sowie finanzielle) für das Projekt benötigt werden.

Welche Kosten sind förderfähig?

  • Nach Artikel 49 AGVO: Die Kosten der Studie, die sich auf den Einsatz von Komponenten der Seriellen Sanierung beziehen.
  • Nach Artikel 25 AGVO: Die Kosten der Studie, die sich auf die Entwicklung von Komponenten der Seriellen Sanierung beziehen.

Welche Kosten sind nicht förderfähig?

  • Kosten, soweit diese nicht zwingend für die Durchführbarkeits- bzw. Machbarkeitsstudien erforderlich sind;
  • Studien für auf Öl-Heizkesseln, Kohleheizungen, Nachtstromspeicherheizungen sowie Einzelfeuerstätten (Kamine, Kachelöfen, Kaminöfen, etc.) basierende Konzepte.

Wie hoch ist die Förderung?

  • 50 % der förderfähigen Kosten für alle sonstigen Antragsberechtigten, die nicht KMU sind
  • 60 % der förderfähigen Kosten für KMU

Der maximale Förderbetrag beträgt 90.000,00 Euro.

Wann wird die Förderung ausgezahlt?

Auszahlungen an den Antragsteller erfolgen nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung auf Basis der nachgewiesenen Kosten.

Nach Feststellung der tatsächlich angefallenen Ausgaben im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens werden Sie über die auszuzahlende Förderung mit einem Festsetzungsbescheid informiert. Sobald dieser bestandskräftig wurde, werden die Fördermittel auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Fragen zu Modul II

Was wird gefördert?

Gefördert wird:

  1. Die konkrete Forschungs- und Entwicklungsarbeit für serielle Sanierungskomponenten (Antragsteller = Hersteller)
  2. Die erprobende Anwendung von Komponenten der Seriellen Sanierung in Pilotprojekten (Antragsteller = Gebäudeeigentümer)

Was ist ein Pilotprojekt?

Ein Pilotprojekt der Seriellen Sanierung ist eine individuelle, auf eine konkrete Liegenschaft bezogene Sanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahme, die mindestens alle nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  • Lösungen sind so zu konzipieren, dass damit gemäß BEG mindestens ein Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 Standard erreicht wird oder mindestens die BEG-Anforderungen (Technische Mindestanforderungen) für die entsprechenden Einzelmaßnahmen erfüllt werden;
  • Nutzung von vorgefertigten Dach- und/oder Fassadenelementen aus industrieller Vorfertigung;
  • Nutzung von vormontierten Gebäudetechnikmodulen aus industrieller Fertigung, die als sog.Plug-and-Play“-Lösungen einfach in den Gesamtprozess integriert werden können;
  • Konzept zu Energieversorgung und Optimierung des Heizungsverteilsystems der sanierten Gebäude, auch unter Einbindung der selbst erzeugten erneuerbaren Energie (Wärme und/oder Strom, inkl. Speichermöglichkeiten), inkl. Nutzung von vorhandenen Energie-/Wärmeversorgungspotentialen, auch von Quartiers- und/oder Wärmenetzinfrastrukturen;
  • Konzept für minimalinvasiven Bauablauf (z. B. Realisierung ohne temporären Auszug der Bewohner, bzw. im laufenden Betrieb);
  • Nutzung von Dach- und/oder Fassadenflächen für Eigenwärme- und/oder Eigenstromversorgung (Solar- und/oder Photovoltaik (PV)-Module) des Gebäudes oder Quartiers;
  • Ausstattung der sanierten Gebäude mit digitaler und vernetzter Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR), die eine Optimierung der Betriebsphase und ein Energie-Monitoring erlaubt (inkl. Monitoring-Konzept).

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Voraussetzung für die Förderung in Modul II ist

  • der Nachweis von der technischen und rechtlichen Umsetzbarkeit durch die vorherige Durchführung einer Durchführbarkeits- bzw. Machbarkeitsstudie entsprechend Modul I

oder

  • ein mindestens gleichwertiger Nachweis der technischen und rechtlichen Umsetzbarkeit, welcher die Anforderungen an eine Durchführbarkeitsstudie erfüllt.

Welche Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen?

Anträge auf die Förderung der Entwicklung und Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte umfassen folgende Unterlagen:

  • ein vollständig ausgefülltes Antragsformular,
  • eine Projektbeschreibung,
  • vollständige Durchführbarkeitsstudie bzw. vergleichbare Untersuchungsstudien,
  • eine Vorkalkulation auf Kostenbasis
  • einen Zeit- und Ressourcenplan.

Was ist eine Vorkalkulation auf Kostenbasis?

Im Rahmen der Antragstellung sind die erwarteten Kosten in einer Vorkalkulation aufzustellen, welche einerseits die förderfähigen Kosten, und andererseits die Finanzierung in Teilkomponenten aufschlüsselt. Generell ist eine Kostenrechnung zu führen, die geeignet ist, die förderfähigen Kosten des beantragten Vorhabens separiert von anderen Kosten zu erfassen.

Die obligatorische Vorkalkulation besteht gemäß Nr. 1.2.1 ANBest-P-Kosten aus zwei Teilen:

  • einer aufgegliederten Berechnung der voraussichtlichen mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Kosten und
  • einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung dieser Kosten.

Bitte verwenden Sie im Rahmen der Antragstellung das vom BAFA zur Verfügung gestellte Muster der Vorkalkulation.

Was ist der Zeit- und Ressourcenplan?

Im Zeit- und Ressourcenplan sind alle relevanten Ausführungszeiträume und Meilensteine des Projektes grafisch und tabellarisch darzustellen. Es ist darauf einzugehen, wann welche Ressourcen (personelle sowie finanzielle) für das Projekt benötigt werden.

Welche Kosten sind förderfähig?

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  • Kosten für Gebäude, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  • sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Kosten müssen dabei einen direkten Vorhabenbezug aufweisen und zwingend für die Entwicklung der Komponenten der Seriellen Sanierung erforderlich sein.

Welche Kosten sind nicht förderfähig?

  • Investitionen in Gebäude und technische Anlagen, soweit diese nicht zur Durchführung der Maßnahme zwingend erforderlich sind;
  • Grunderwerbskosten einschließlich Nebenkosten;
  • Investitionen in Öl-Heizkessel, Kohleheizungen, Nachtstromspeicherheizungen sowie Einzelfeuerstätten (Kamine, Kachelöfen, Kaminöfen, etc.) sowie darauf basierenden Konzepte;
  • Kosten für routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen bzw. Verbesserungen darstellen sollten;
  • eine Mehrfachförderung der gleichen Maßnahmen bei Zulieferern, Generalübernehmern.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Grundförderung beträgt für die Entwicklung und Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte als experimentelle Entwicklungsvorhaben 25 % der förderfähigen Kosten, bei KMU-Antragstellern bis zu 35 %.

Die Grundförderung kann sich um einen Bonus von 15 % erhöhen. Details dazu finden Sie in unserem Merkblatt zu Modul II. Die maximale Förderquote nach Artikel 25 AGVO beträgt insgesamt 40 % bzw. für KMU 50 % der förderfähigen Kosten.

Sind BHKW förderfähig?

BHKW sind im Rahmen eines Pilotprojektes grundsätzlich förderfähig, allerdings besteht ein Kumulierungsverbot, wenn die Anlage im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bezuschusst wird.

Wann wird die Förderung ausgezahlt?

Auszahlungen an den Antragsteller erfolgen nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung auf Basis der nachgewiesenen Kosten.

Nach Feststellung der tatsächlich angefallenen Ausgaben im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens werden Sie über die auszuzahlende Förderung mit einem Festsetzungsbescheid informiert. Sobald dieser bestandskräftig wurde, werden die Fördermittel auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

In Modul II gilt die Pflicht der Vorlage eines Zwischennachweises, sofern die Umsetzung der Maßnahmen länger als ein Jahr dauert. In diesen Fällen kann nach einem Jahr erstmal nur der Förderbetrag auf die bis dato angefallenen Kosten ausgezahlt werden.

Fragen zu Modul III

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Aufbau von Produktionskapazitäten zur industriellen Herstellung von Fassaden- und Dachelementen und damit verbundener Anlagen- und Gebäudetechnik, welche als Komponenten die Definitionen der Seriellen Sanierung erfüllen.

Als Aufbau von Produktionskapazitäten gilt:

  1. die Errichtung einer neuen Betriebs-/Produktionsstätte
  2. die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte
  3. die Anpassung einer Betriebsstätte an neue Produkte

Welche Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen?

Anträge auf Förderung des Aufbaus von Produktionskapazitäten serieller Sanierungskomponenten umfassen folgende Unterlagen:

  • ein vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • eine Projektbeschreibung
  • ein Finanzierungsplan auf Ausgabenbasis
  • einen Zeit- und Ressourcenplan

Was ist eine Projektbeschreibung?

Die Projektbeschreibung ist eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und sollte auf 10 DIN-A4 Seiten begrenzt sein. Sie soll Aufschluss darüber geben, welche Investitionen zum Aufbau von Produktionskapazitäten serieller Sanierungskomponenten unternommen werden und in welchem Zeitraum diese durchgeführt und abgeschlossen sein sollen.

Die Projektbeschreibung soll folgende Themen grob skizzieren:

  1. Lage/Standort der Betriebs- / Produktionsstätte
  2. Art der Investition (Errichtung / Erweiterung / Diversifizierung / grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte / Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte)
  3. Zeitplanung

Bereits vorliegende Unterlagen der Vorplanung sind der Projektbeschreibung beizulegen.

Was ist ein Finanzierungsplan?

Im Rahmen der Antragstellung sind die erwarteten Ausgaben in einem Finanzierungsplan aufzustellen, welche einerseits die förderfähigen Ausgaben und andererseits die Finanzierung in Teilkomponenten aufschlüsselt. Generell ist eine Ausgabenrechnung zu führen, die geeignet ist, die förderfähigen Ausgaben des beantragten Vorhabens separiert von anderen Ausgaben zu erfassen.

Der obligatorische Finanzierungsplan besteht gemäß Nr. 1.2 ANBest-P aus zwei Teilen:

  1. einer aufgegliederten Berechnung der voraussichtlichen mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben
  2. einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung dieser Ausgaben

Bitte verwenden Sie im Rahmen der Antragstellung das vom BAFA zur Verfügung gestellte Muster des Finanzierungsplans.

Was ist der Zeit- und Ressourcenplan?

Im Zeit-und Ressourcenplan sind alle relevanten Ausführungszeiträume und Meilensteine des Projektes grafisch und tabellarisch darzustellen. Es ist darauf einzugehen, wann welche Ressourcen (personelle sowie finanzielle) für das Projekt benötigt werden.

Welche Ausgaben sind förderfähig?

  1. Eine Investition in materielle und / oder immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte oder
  2. der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    • die Betriebsstätte wurde geschlossen oder wäre ohne diesen Erwerb geschlossen worden
    • die Vermögenswerte werden von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben
    • das Rechtsgeschäft erfolgt zu Marktbedingungen

Welche Ausgaben sind nicht förderfähig?

Die Erneuerung bereits geförderter Betriebsstätten oder von Betriebsstätten, die bereits Komponenten der Seriellen Sanierung herstellen.

Die Grunderwerbsausgaben einschließlich Nebenausgaben, Personalausgaben für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsstätte, Betriebsstoffe sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung, welche für die in a. und b. genannten Fördergegenstände nicht notwendig ist, wie bspw. Ausgaben für eine Kantine.

Abschreibungen sind nicht förderfähig.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung beträgt für kleine Unternehmen 20 % und bei mittleren Unternehmen 10 % der förderfähigen Ausgaben. Die Ausgaben für ein Förderprojekt sind bis zu 10 Millionen Euro förderfähig. Der maximale Förderbetrag bei kleinen Unternehmen beträgt somit zwei Millionen Euro, bei mittleren Unternehmen eine Million Euro.

Wann wird die Förderung ausgezahlt?

Auszahlungen an den Antragsteller erfolgen nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung auf Basis der nachgewiesenen Ausgaben.

Nach Feststellung der tatsächlich angefallenen Ausgaben im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens werden Sie über die auszuzahlende Förderung mit einem Festsetzungsbescheid informiert. Sobald dieser bestandskräftig wurde, werden die Fördermittel auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

In Modul III gilt die Pflicht der Vorlage eines Zwischennachweises, sofern die Umsetzung der Maßnahmen länger als ein Jahr dauert. In diesen Fällen kann nach einem Jahr nur der Förderbetrag auf die bis dato angefallenen Ausgaben ausgezahlt werden.

Formulare

Modul 1

Modul 2

Modul 3

Informationen zum Thema

Publikationen

Rechtsgrundlagen

Zum Thema

Kontakt

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