Was ist das Ziel der Förderrichtlinie?
Durch das Förderprogramm soll erreicht werden, dass neue technische Wege der industriellen Vorfertigung nicht nur einzelner Produkte, sondern vollständig aufeinander abgestimmter Sanierungselemente entwickelt und realisiert werden.
Wie soll dieses Ziel durch das Förderprogramm erreicht werden?
Das Ziel soll über die drei Fördermodule erreicht werden:
- Die Förderung von Durchführbarkeits- und Machbarkeitsstudien (Modul I)
- Die Förderung der Forschung und Entwicklung serieller Sanierungskomponenten und die Förderung der Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte (Modul II)
- Die Förderung des Aufbaus / der Erweiterung von Produktionskapazitäten serieller Sanierungskomponenten (Modul III)
Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt für die Module I und II sind
- Unternehmen
- gemeinnützige Organisationsformen
- eingetragene Genossenschaften
- Konsortien
- Contractoren
Antragsberechtigt für das Modul III sind ausschließlich Kleinst- sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Wer gilt als Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinie?
Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbstständige Einheit, die eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Wirtschaftlich handelt, wer auf einem Markt Güter und Dienstleistungen anbietet. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht zwingend erforderlich. Auch Unternehmen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken können grundsätzlich wirtschaftlich tätig sein.
Was sind KMU?
KMU sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission von Mai 2003. Die hiervon nicht erfassten Unternehmen gelten als Nicht-KMU.
Einen Benutzerleitfaden zur Definition von KMU finden Sie hier.
Was sind Konsortien?
Konsortien sind, im Sinne der Förderrichtlinie, ein Unternehmenszusammenschluss mehrerer rechtlich und wirtschaftlich selbstständig bleibender Unternehmen zur zeitlich begrenzten Zusammenarbeit im Rahmen einer Durchführbarkeitsstudie und/oder eines Pilotprojekts. Innerhalb eines Konsortiums behält jedes Unternehmen seinen Status als KMU oder Nicht-KMU und die Förderquote berechnet sich entsprechend nach dem jeweiligen Status.
Was sind Contractoren?
Contractoren sind Dienstleister, die die in der Förderrichtlinie genannten Maßnahmen im Rahmen eines Contractingvertrags für einen Antragsberechtigten durchführen.
Wie ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist über das auf der Website des BAFA zur Verfügung gestellte Online-Antragformular zu stellen. Das Antragsformular muss elektronisch ausgefüllt, anschließend ausgedruckt und unterschrieben werden, bevor es dem BAFA per Upload-Bereich übermittelt wird.
Das Online-Antragformular finden Sie hier.
Den Upload-Bereich finden Sie hier.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Als Maßnahmenbeginn gilt dabei der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags.
Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn liegt vor, wenn zwar ein Vertrag abgeschlossen wird, aber ein eindeutiges Rücktrittsrecht für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung vereinbart ist. Dem Rücktritt steht gleich, wenn der Vertrag mit auflösenden oder aufschiebenden Bedingungen der Bewilligung der Zuwendung abgeschlossen wird.
Wann darf mit der Maßnahme begonnen werden?
Sie dürfen erst ab Erhalt des Zuwendungsbescheids mit der Maßnahme beginnen.
Sie können in begründeten Fällen eine Ausnahme von dem Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns beantragen (Antrag auf unverbindliche Inaussichtstellung).
Was ist ein Finanzierungsplan?
Im Rahmen der Antragstellung sind die erwarteten Ausgaben in einem Finanzierungsplan (aufzustellen, welche einerseits die förderfähigen Ausgaben und andererseits die Finanzierung in Teilkomponenten aufschlüsselt. Bitte verwenden Sie für den Finanzierungsplan die unter Informationen zum Thema / Publikationen bereitgestellten Formulare „Vorlage Finanzierungsplan“. Damit das BAFA die angegebenen Ausgaben nachvollziehen kann, sind die entsprechenden Angebote oder andere geeignete Nachweisunterlagen dem Finanzierungsplan beizulegen.
Was ist der Bewilligungszeitraum?
Der Zeitraum, für den nach positiv erfolgter Antragsprüfung die Fördermittel für den Antragsteller reserviert sind. Der Bewilligungszeitraum beträgt 24 Monate und kann durch einen formfreien Antrag unter Angaben der Verzögerungsgründe um bis zu 12 Monate verlängert werden.
Was ist der Verwendungsnachweis?
Nach Durchführung der zu fördernden Maßnahme hat das BAFA von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung der Fördermittel entsprechend den Nebenbestimmungen zu verlangen. Die sachgerechte Erstellung, rechtzeitige Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises sind im Rahmen des Zuwendungsverfahrens von zentraler Bedeutung. Hierdurch werden die Erreichung des Zuwendungszwecks, die Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens nachgewiesen. Der Verwendungsnachweis dient ebenfalls der Erfolgskontrolle und ist ein Teil der Rechnungslegung.
Woraus besteht der Verwendungsnachweis?
Der Verwendungsnachweis ist über das vom BAFA bereitgestellte Online-Formular abzugeben.
Dem Onlineformular zum Verwendungsnachweis sind folgende Unterlagen beizulegen:
- der Sachbericht (sowie die abgeschlossenen Lieferungs- und Leistungsverträge) und
- die Nachkalkulation (sowie die tabellarische Belegliste).
Was ist der Sachbericht?
Mit dem Sachbericht soll im Einzelnen Auskunft über das Förderprojekt gegeben werden. Er dient dazu, dem BAFA die Prüfung zu ermöglichen, was zur Erfüllung des Zuwendungszwecks unternommen wurde und ob der angestrebte Erfolg als erfüllt anzusehen ist. Für das BAFA ist es wichtig, dass der Zuwendungsempfänger den Ablauf der Verwendung der Fördermittel in Verbindung mit den getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Projekts und ggf. die Folgewirkungen darlegt.
Der Sachbericht soll inhaltlich drei Themenfelder abdecken: Erstens ist in ihm die Verwendung der Zuwendung darzustellen. Zweitens ist in ihm auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Drittens ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Darüber hinaus ist anzugeben, in welcher Art und Weise, bspw. in welchen Schritten und ggf. unter welchen Abweichungen von der Planung, der Zuwendungszweck erfüllt und dabei die Zuwendung verwendet wurde. Abweichungen von der Planung sind besonders zu begründen. Die Darstellung im Einzelnen erfordert, dass der Zuwendungsempfänger ausführlich und detailliert berichtet.
Es sind die wichtigsten Stationen im Fortgang des Förderprojektes – beispielsweise den Zeitpunkt der Vergabe von Aufträgen, den der Rechnungsstellung, den der Zahlung, etc. – zu benennen.
Dem Sachbericht sind sämtliche abgeschlossenen Lieferungs- und Leistungsverträge beizulegen.
Was ist der zahlenmäßige Nachweis?
Während der Finanzierungsplan zum Antrag die geplanten Ausgaben und Einnahmen einander gegenüberstellt, stellt der zahlenmäßige Nachweis im Verwendungsnachweis die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen einander gegenüber.
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen.
Da sämtliche Einnahmen und Ausgaben einbezogen werden müssen, ergibt sich aus dem zahlenmäßige Nachweis auch die Gesamtfinanzierung des Vorhabens. Der zahlenmäßige Nachweis ist eine wesentliche Grundlage zur Beurteilung der Frage, ob der Zuwendungsempfänger noch Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid hat oder ob von Seiten des BAFA Rückforderungsansprüche geltend zu machen sind.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass in dem zahlenmäßigen Nachweis keine
- Ausgaben abgerechnet werden, die dem Zuwendungsempfänger nicht im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck entstanden sind
- Ausgaben angegeben werden, die nicht mit Belegen übereinstimmen
- fingierte Ausgaben abgerechnet werden
Wie stellt man einen zulässigen Widerspruch?
Ein Widerspruch kann nur innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, bei der ausführenden Behörde (hier das BAFA) erhoben werden. In dem Widerspruchsschreiben muss mindestens erkennbar sein, von wem es stammt, gegen welchen Bescheid es sich richtet und dass eine Nachprüfung begehrt wird.
Der Widerspruch muss zwingend schriftlich (per Post, per Fax) erhoben werden, begründet sein und muss mit einer Unterschrift des Beschwerten versehen sein. Alle anderen Formen der Übermittlung eines Widerspruchs (z. B. per E-Mail oder in unangemessener Form) sind nicht zulässig.