Akteneinsicht
Die Führung einer eVerfahrensakte eröffnet und erfordert neue Formen der Akteneinsicht. Mit dem bundeseinheitlichen Akteneinsichtsportal wird dafür an einer zentralen Stelle die Einsichtnahme in elektronisch geführte Verfahrensakten (eAkten) ermöglicht.
Das Akteneinsichtsportal stellt dabei Funktionen zur Anzeige und zum Herunterladen von bereitgestellten eAkten oder einzelner Aktenbestandteile zur Verfügung. Künftig werden die Gerichte und Staatsanwaltschaften über das Akteneinsichtsportal elektronische Akten zur Einsicht für Verfahrensbeteiligte bereitstellen.
Der Antrag auf Gewährung einer Akteneinsicht ist weiterhin bei der zuständigen aktenführenden Stelle zu stellen, die auch über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet. Zur Einsichtnahme freigegebene Akten oder Aktenbestandteile werden von der aktenführenden Stelle zur Einsicht bereitgestellt. Für deren Abruf über das Akteneinsichtsportal werden gesonderte Zugangsdaten benötigt. Die Zugangsdaten werden dem Antragsteller von der aktenführenden Stelle direkt per Post oder EGVP übermittelt.
Wie Sie sich am Akteneinsichtsportal anmelden und was beim Abruf der bereitgestellten eAkten zu beachten ist, beschreibt der Anwenderhinweis "Hinweise zur Nutzung des Akteneinsichtsportals" (PDF-Dokument, nicht barrierefrei) in der jeweils aktuellen Fassung.
Hier gelangen Sie direkt zum Akteneinsichtsportal: https://www.akteneinsichtsportal.de
Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen oder durch Übersendung der Akten an den beauftragten Rechtsanwalt gewährt. Die Entscheidung zum Ort der Akteneinsicht obliegt dem Gericht.