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NALAP: Natur- und Landschaftspflege-Programm in Thüringen

Streuobstwiese mit blühendem Obstbaum
Die Pflege einer Streuobstwiese ist ein typisches NALAP-Projekt. NALAP bezeichnet die zweite Säule des Vertragsnaturschutzes in Thüringen. Das Programm richtet sich primär an Verbände, Vereine und Privatpersonen. Seit 2020 steht es auch wieder landwirtschaftlichen Betrieben offen.

Allgemeines

Über NALAP können zum einen jährlich wiederkehrende Maßnahmen zur Erhaltung von Lebensräumen beziehungsweise Arten (sog. Vertragsnaturschutz) gefördert werden. Zum anderen können daraus nicht-produktive, investive Naturschutzprojekte (einschließlich Voruntersuchungen und Konzepterstellungen) mit begrenzter Laufzeit unterstützt werden.

NALAP wurde in Thüringen erstmals 1992 angeboten. Der Vertragsnaturschutz-Teil richtet sich im Gegensatz zu KULAP überwiegend an Vereine, Verbände und Private. Für Maßnahmen, die nicht über KULAP abdeckbar sind, können auch landwirtschaftliche Betriebe Antragsteller sein.

Seit dem 2.März 2020 darf in ganz Deutschland in der freien Natur nur noch gebietseigenes Saat-und Pflanzgut ausgebracht werden. Hierdurch soll eine Gefährdung der heimischen Flora durch gebietsfremde Herkünfte verhindert werden. Hilfestellung für den Antragsteller bietet das Merkblatt des TLUBN. Weitere Informationen zum Thema gebietseigene Gehölze finden Sie außerdem hier.

Genaue Auskunft über die jeweiligen Fördermöglichkeiten erteilen die örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden oder das Referat 33 „Landschaftspflege, Naturschutzförderung“ im Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

Vertragsnaturschutz

Jährliche Pflegemaßnahmen zur Erhaltung von naturschutzfachlich wertvollen Lebensräumen werden nach Teil 2.1 der Förderrichtlinie ermöglicht. So kann langfristig die naturschutzfachlich notwendige Pflege der Flächen gesichert werden. Vertragsnehmer sind Vereine, Verbände und Privatpersonen. Landwirtschaftliche Unternehmen können Vertragsnehmer für „Sonstige Biotope“ (Maßnahme 2.1.9 der Richtlinie) sein.

Amphibienschutz an Straßen

Der Schutz wandernder Amphibien an Straßen ist aufgrund der vorhandenen Dichte des Straßennetzes in Thüringen eine wichtige Schutzmaßnahme zum Erhalt unserer Amphibienpopulationen. Amphibien müssen vielerorts Straßen überqueren um von ihrem Überwinterungshabitat zum Laichgewässer zu gelangen. Dabei kann die Straße zum tödlichen Hindernis werden. Um sowohl die Hin- als auch die Rückwanderung abzusichern, ist eine stationäre Amphibienleiteinrichtung im Straßenkörper wünschenswert. Überall wo dies nicht der Fall ist, müssen mobile Zäune im Frühjahr aufgebaut und betreut werden. Dies ist in vielen Bereichen nur durch ehrenamtliche Unterstützung möglich. Diese Bemühungen werden durch die Fördermöglichkeit (Nr. 2.2 der Förderrichtlinie) honoriert.

Naturschutzprojekte in der Agrarlandschaft über NALAP

Die Agrarlandschaft beherbergt zahlreiche Arten und Lebensraumtypen, welche es zu schützen und zu erhalten gilt. Hierfür werden durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und den Freistaat Thüringen Mittel bereitgestellt. Die Maßnahmen widmen sich der Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung folgender Lebensräume und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten in der Agrarlandschaft:

  • Feuchtbiotope wie Tümpel und sonstige Kleingewässer (Maßnahme FB)
  • Hecken, Feldgehölze, Uferbepflanzungen, Baumreihen (Maßnahme FH)
  • wiedervernässte Flächen, die zwecks landwirtschaftlicher Nutzung entwässert wurden (Maßnahme WF)
  • Kleinbiotope, zusammenhängende Biotope und Trockenmauern (Maßnahme BV)
  • Halboffen- und Offenlandlebensräume (Maßnahme E)
  • Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten der Agrarlandschaft (Maßnahme LS)

Zusätzlich können auch der Grunderwerb landwirtschaftlich genutzter sowie landwirtschaftlich nutzbarer Flächen zum Zwecke der Biotopgestaltung nach Nr. 2.3.1 (Maßnahme GE) und die Erstellung von Schutzkonzepten einschließlich notwendiger Voruntersuchungen, Architekten- und Ingenieurleistungen (Maßnahme SK) gefördert werden.

Die Höhe der Zuwendungen muss mindestens 500 EUR und kann bis zu 500.000 EUR betragen. Zuwendungsempfänger sind Kommunen und gemeinnützige juristische Personen sowie landwirtschaftliche Unternehmen und sonstige andere Landbewirtschafter. Der Zuwendungsempfängerkreis für den Grunderwerb (Nr. 2.3.2) ist eingeschränkt auf Kommunen und gemeinnützige juristische Personen, die sich satzungsgemäß überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen.

Sonstige Naturschutzprojekte

Natürlich gibt es auch außerhalb der Agrarlandschaft Arten und Habitate, die es zu erhalten und zu schützen lohnt. Um auch hier Naturschutz vor Ort unterstützen zu können, stellt das TMUEN Landesmittel zur Finanzierung von Naturschutzprojekten zwischen 500 EUR und 50.000 EUR zur Verfügung. Dadurch können investive Maßnahmen des Naturschutzes zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensräumen sowie Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten, aber auch Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Bestände gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, soweit sie außerhalb der Agrarlandschaft liegen, gefördert werden. Dies schließt auch Maßnahmen im Wald mit ein (Nr. 2.4). Zudem sind Maßnahmen zur Information und zur Besucherlenkung in Schutzgebieten und ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich der Grundlagen- und Zustandserhebung sowie naturschutzbezogene Umweltbildung (Erstellung von Materialien zur naturschutzbezogenen Umweltbildung) förderfähig. Die Zuwendungen können hierbei auch auf Stundenbasis (Nr. 5.2.7 der Richtlinie: Stundenpauschale in Höhe von 7,20 EUR pro Stunde) abgerechnet werden, wobei dann eine Förderuntergrenze von 120 EUR gilt.

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