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Fragen & Antworten: Neue Verordnung für das Biosphärenreservat Rhön

Der Dialog über eine neue Verordnung für das Biosphärenreservat Rhön geht weiter: Die Landkreise Schmalkalden-Meiningen und Wartburgkreis, Vertreterinnen und Vertreter aus den Städten und Gemeinden und das Umweltministerium werden für das zweite Auslegungsverfahren im Frühsommer in regelmäßigen monatlichen Treffen Themen vertiefen, die Anfang Januar bei einer Auftaktveranstaltung schon vorgestellt wurden.

Fragen & Antworten

  • Die bestehende Verordnung soll überarbeitet werden, um die Anerkennung der Rhön als UNESCO-Biosphärenreservat beizubehalten. Dies erfordert in erster Linie eine Veränderung der Zonierung: Der Anteil der Kern- und der Pflegezonen im Thüringer Teil des Biosphärenreservats soll vergrößert werden.

  • Bevor der Verordnungsentwurf erneut öffentlich ausgelegt wird und sich die Träger öffentlicher Belange, dazu zählen z.B. die Kommunen, beteiligen, gibt es verschiedene Dialogformate mit Wirtschaft, Landwirtschaft und Bürgerinnen und Bürgern, um Anregungen, Einwände und Bedenken auszuwerten.

  • Die etwa 1.400 Stellungnahmen, Einwände und Hinweisschreiben, die zur neuen Verordnung des Biosphärenreservats eingegangen sind, werden derzeit sorgfältig ausgewertet und geprüft. Parallel erfolgt die Versendung von Eingangsbestätigungen an die Absender. Nach Abschluss verschiedener Dialogformate mit Wirtschaft, Landwirtschaft, Bürgerinnen und Bürgern wird in einem zweiten Auslegungsverfahren ein Entwurf der neuen Verordnung vorgelegt, der Anpassungen enthält und auf breitere Zustimmung trifft.

  • Nein. Eine Vergrößerung des Biosphärenreservates findet nicht statt.

  • Vorhandene Nutzungen und bauliche Anlagen, die Bestandsschutz haben, werden durch die Verordnung nicht in Frage gestellt. Voraussetzung für einen Bestandsschutz ist, dass die Nutzung genehmigt wurde bzw. rechtmäßig ist.

  • Ein Eigentümer oder Nutzer eines Ackers oder eines anderen bewirtschafteten Grundstücks wird durch die Verordnung nicht verpflichtet, diese Flächen in Grünland umzuwandeln. Alle Schutzziele, die in der Verordnung genannt sind, sind für Grundstückseigentümer und -nutzer nicht unmittelbar verbindlich. Über eine Teilnahme an einem Förderprogramm können sich aber Landnutzer z.B. an der Umsetzung aktiv beteiligen.  

  • Die Änderung der Verordnung wirkt sich auf die Kernzonen, die Pflegezonen und die Entwicklungszone unterschiedlich aus. Die neuen Kernzonen betreffen keine privaten Flächeneigentümer. Mit der Erweiterung der Pflegezone gelten für die betroffenen Flächen, die aktuell bereits einen hohen Naturschutzwert haben, die neuen Regelungen für die Pflegezonen. In die Verordnung werden vorhandene Alt-Regelungen übernommen. Die Regelungen wurden aber vor der Übernahme einer Revision unterzogen. Die Verordnung führt also zu einer größeren Differenzierung und wird modernisiert.

  • Als erstes sollte ermittelt werden, welche Schutzvorschriften für das Grundstück gelten. Sie können dabei die Hilfe der zuständigen Auslegungsstellen in Anspruch nehmen, um zu sehen, von welchen Regelungen Ihr Grundstück ggf. konkret betroffen ist.

  • Bei den  Auslegungsstellen im Landkreis Schmalkalden-Meiningen, im Wartburgkreis, im Umweltministerium  und in den Thüringer Verwaltungsstelle der Biosphärenreservate können die Verfahrensunterlage eingesehen werden, samt der  dazugehörigen Karten. Zudem informieren die Auslegungsstellen, nehmen Stellungnahmen entgegen und beraten Bürgerinnen und Bürger. Für die Prüfung der Stellungnahmen, Einwände und Hinweise, die während der Auslegung eingehen sowie deren Beantwortung ist das Umweltministerium zuständig. Die Thüringer Biosphärenreservatsverwaltung steht Ihnen - unabhängig von der öffentlichen Auslegung - mit Auskünften zur Verfügung. Per Mail: poststelle.rhoen@nnl.thueringen.de  und Tel.: 0361-573923330.

  • Die Zonierung ist wesentlicher Gegenstand und Inhalt der Verordnung und kann daher nicht getrennt von ihr geändert werden.

  • Eine Verordnung im Naturschutzrecht kann grundsätzlich nicht „beliebig“ verschärft werden. Führt eine Änderung zu einer neuen Betroffenheit von Grundstückseigentümern oder -nutzungsberechtigten, gelten derselbe gesetzliche Rahmen sowie die Verfahrensvorschriften wie für dieses Änderungsverfahren.

  • Die nationale Rechtsgrundlage für das Biosphärenreservat und die internationalen Kriterien der UNESCO gelten für alle Bundesländer in Deutschland gleichermaßen. Die Art der Unterschutzstellung ist Aufgabe der Länder und in den Landesnaturschutzgesetzen geregelt. Im Freistaat Thüringen wird die Unterschutzstellung nach den Vorgaben des Thüringer Naturschutzgesetzes als Rechtsverordnung durchgeführt.

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