Natura 2000
Thüringen hat 212 FFH-Gebiete, 35 FFH-Objekte und 44 EU-Vogelschutzgebiete ausgewiesen, die zum flächendeckenden europäischen Schutzgebietsnetz Natura 2000 zählen. Die Natura 2000-Gebiete umfassen gut 270.000 Hektar, das entspricht knapp 17 Prozent der Thüringer Landesfläche.
Natura 2000-Station
Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) hat zum Schutz dieser Naturschätze ein Netzwerk nach dem Vorbild der biologischen Stationen in anderen Bundesländern errichtet, welches die staatliche Naturschutzverwaltung, den verbandlichen Naturschutz und die Landnutzer bei der Umsetzung von Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen in Natura 2000-Gebieten in Thüringen unterstützen soll. Die Natura 2000-Stationen wurden als regionale, nicht-staatliche Einrichtungen des Naturschutzes in gemeinnütziger Trägerschaft errichtet und arbeiten eng mit der Verwaltung, den betroffenen Landnutzern sowie weiteren Akteuren vor Ort zusammenarbeiten.
Die Träger bilden eine breite Palette von Thüringer Landschaftspflege- und Naturschutzverbänden ab. Insbesondere durch eine professionelle Beratung der Landwirte (KULAP u. a.) und die Einwerbung von Fördermitteln für die Pflege und Erhaltung der FFH-Lebensraumtypen und -Arten sowie der europäischen Vogelarten (ENL, NALAP u. a.) sollen die Stationen zur langfristigen Sicherung des europäischen Naturerbes in Thüringen beitragen. Im Fokus steht dabei die Umsetzung der Natura 2000-Managementpläne. Die Fläche des Freistaates wird mit zwölf Stationen abgedeckt.
Die ersten sechs Stationen haben im April 2016, weitere fünf im Januar 2017, die 12. Station am Possen 2019 ihre Arbeit aufgenommen. Das Thüringer Umweltministerium fördert die personelle Ausstattung der Stationen mit ca. 1,5 Mio. Euro pro Jahr.
Kompetenzzentrum Natura 2000-Stationen
Gemeinsam mit der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) förderte das Thüringer Umweltministerium bis Februar 2020 ein gemeinsames Kompetenzzentrum, getragen vom BUND Thüringen, NABU Thüringen und dem Deutschen Verband für Landschaftspflege (DVL) mit insgesamt 740.000 Euro.
Nachdem sowohl die Natura-2000-Stationen als auch das Kompetenzzentrum im Jahr 2019 Einzug in das Thüringer Naturschutzgesetz hielten, wird das Kompetenzzentrum seit März 2020 zu 100% durch das Thüringe Umweltministerium finanziert, um die erfolgreich begonnene Arbeit fortzusetzen. Das Kompetenzzentrum Natura 2000-Stationen unterstützt die Arbeit der Natura 2000-Stationen und koordiniert gemeinsam mit dem TMUEN den Aufbau des Netzwerkes der Natura-2000-Stationen in Thüringen.
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Weitere Informationen
- Thüringer Natura 2000-Stationen in „Landschaftspflege und Naturschutz in Thüringen“ (Heft 1/2018)
- Natura 2000 Gebiete in Thüringen (TLUBN)
- natura2000-thueringen.de
- Hinweise zur Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ in Thüringen
- Natura 2000-ErheblichkeitsabschätzungForstfachliche Kriterien zur Feststellung der Waldeigenschaft gemäß § 2 Thüringer Waldgesetz
Natura 2000-Stationen
Natura 2000-Stationen
Insgesamt 12 Natura 2000-Stationen kümmern sich in Thüringen um den Schutz und die Pflege des europäischen Schutzgebietsnetzes "Natura 2000". Sie sind Ansprechpartner vor Ort, vernetzen Naturschutz, Landwirtschaft und Kommunen und werben Fördermittel für Projekte ein.
Natura 2000-Gebiete in Thüringen
Natura 2000-Gebiete in Thüringen
Im Ergebnis der verschiedenen Gebietsmeldungen hat Thüringen insgesamt 212 FFH-Gebiete, 35 punkthafte FFH-Objekte bzw. Objektgruppen vorrangig für den Fledermausschutz (mit geringer Flächenausdehnung) und 44 Europäische Vogelschutzgebiete an die EU gemeldet. Die Gesamtfläche dieser Natura 2000-Gebiete in Thüringen umfasst - unter Berücksichtigung der Überschneidung von FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten - insgesamt 272.268 ha. Das sind 16,8 % der Landesfläche.
Art Gebiet | Anzahl | Fläche insgesamt | Anteil an Landes- fläche |
EG-Vogelschutzgebiete | 44 | 230.824 ha | 14,3 % |
FFH-Gebiete | 212 | 161.462 ha | 10,0 % |
punktförmige FFH-Objekte bzw. Objektgruppen für den Fledermausschutz | 35 |
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Summe* |
| 272.268 ha* | 16,8 %* |
* teilweise Überschneidung von FFH- und Vogelschutzgebieten |
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Zur Information über die räumliche Lage und Ausdehnung der Thüringer Natura 2000-Gebiete stellt die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie eine Cadenza Web-basierte Such- und Anzeigefunktion zur Verfügung. Hierüber können auch Sachdaten zu den Gebieten gesucht und angezeigt werden. https://tlubn.thueringen.de/kartendienst
Daneben bestehen weitere Möglichkeiten, sich zu Lage und Ausdehnung der Natura 2000-Gebiete Thüringens zu informieren (siehe auch „rechtlicher Hinweis“ im Anschluss):
- Geoproxy-Geoportal Thüringen:
Betrachtungsmöglichkeit der Gebiete mit Karten- oder Orthofoto-Hintergrund. In der Kartenliste (rechts oben) muss jeweils ein Häkchen bei „Schutzgebiete“ sowie bei „Vogelschutzgebiete“ und/oder „Fauna-Flora-Habitat-Gebiet“ gesetzt sein ( Geoproxy-Geoportal Thüringen (Startseite) ).
- Internetauftritt „Umwelt regional“ der TLUG:
Im Internetauftritt „Umwelt regional“ der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie stehen auf der Basis der Thüringer Landkreise bzw. kreisfreien Städte Informationen zu umweltrelevanten Themen zur Ansicht und zum Herunterladen zur Verfügung. Im Kapitel „Naturschutz“ sind Übersichtstabellen und -karten zu den jeweils den Kreis betreffenden FFH- und Vogelschutzgebieten aufrufbar (siehe Seite "Umwelt regional" der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie).
- Abgrenzungen der Thüringer Natura 2000-Gebiete als Shape-File:
Im "Download-Bereich" dieses Natura 2000-Auftritts sind in Form je einem Shape-File (ZIP) die Umgrenzungen aller Thüringer Vogelschutz- bzw. FFH-Gebiete herunterladbar (rechtlichen Hinweis [weiter unten] beachten!).
- Natura 2000-Viewer der EU:
Der Natura 2000-Viewer der EU ermöglicht die Suche und Anzeige der Umgrenzung und der Sachdaten von allen Natura 2000-Gebieten der EU (Natura 2000-Viewer von EU-Homepage).
- Kartendienste des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) "Schutzgebiete in Deutschland“ und „Natura 2000-Gebiete für Antragsteller von GVO-Freisetzungen":
Die zwei interaktiven Kartendienste (web-mapping) des BfN informieren über Lage und Ausdehnung aller deutschen Natura 2000-Gebiete mit vollständigem Namen, Gebietstyp (FFH-Gebiet / Vogelschutzgebiet), EU-Code-Nr., usw. ( Startseite Kartendienst des BfN) Im Kartendienst „Schutzgebiete in Deutschland“ sind bei einer Anzeige von Natura 2000-Gebieten die Link-Adressen zu den jeweiligen Gebietssteckbriefen angegeben.
Rechtlicher Hinweis:
Für die Abgrenzung der Natura 2000-Gebiete ist maßgebend die Mitte der Umrisslinie auf dem Satz der Messtischblätter (Natura 2000 in Thüringen, Maßstab 1:25.000), wie er bei der Meldung an die Europäische Kommission gegeben wurde. Diese Karten liegen im Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, im Thüringer Landesverwaltungsamt, in der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie, in der Landesforstanstalt ThüringenForst, in den Thüringer Landratsämtern und den Thüringer Forstämtern sowie in den Regionalen Planungsgemeinschaften zur Einsichtnahme aus.
- Geoproxy-Geoportal Thüringen:
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Für jedes gemeldete Natura 2000-Gebiet ist durch den meldenden Mitgliedsstaat neben einer Gebietsabgrenzung jeweils auch ein ausgefülltes Datenblatt mit Informationen zum FFH- bzw. Vogelschutzgebiet (Gebietsgröße, vorkommende LRT und Arten, Betroffenheit von Schutzgebieten, usw.) an die Europäische Kommission zu liefern. Aufbau und Form dieses „Standarddatenbogens“ ist vorgeschrieben und für alle Mitgliedsstaaten gleich. Im Download-Bereich können die Standarddatenbögen für alle Thüringer Natura 2000-Gebiete in ihrer aktuellsten Fassung als PDF aufgerufen werden, ebenso Erläuterungen zum Aufbau der Standarddatenbögen (zum "Download-Bereich").
Wesentliche in den Standarddatenbögen enthaltene Sachinformationen zu den Natura 2000-Gebieten Thüringens sind auch aus den Steckbriefen der deutschen Natura 2000-Gebiete auf der BfN-Homepage oder über den Natura 2000-Viewer von der EU-Homepage (zu sämtlichen Natura 2000-Gebieten der EU; englisch) recherchierbar.
Die Erhaltungsziele für die Thüringer Natura 2000-Gebiete sind in der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung (ThürNat2000ErhZVO) festgelegt.
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Das Netz „Natura 2000“ umfasst die durch die Mitgliedsstaaten gemeldeten Europäischen Vogelschutz- und FFH-Gebiete. Das Ausweisungsverfahren für die Natura 2000-Schutzgebiete ist im Artikel 4 der FFH-Richtlinie bzw. in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Europäischen Vogelschutzrichtlinie geregelt. Die Festlegung der Europäischen Vogelschutzgebiete geschieht dabei in einem Schritt, die der FFH-Gebiete in einem zweistufigen Verfahren. Die Meldungen Thüringens und der anderen Bundesländer flossen jeweils als Teilbeiträge in die Gesamtmeldungen des Mitgliedsstaates Bundesrepublik Deutschland ein.
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Auswahl und Meldung der Natura 2000-Gebiete
Eine Übersicht über das Meldeverfahren für Schutzgebiete im Netzwerk NATURA 2000 gibt eine Grafik im Natura 2000-Auftritt des BfN (Meldeverfahren für Natura 2000-Schutzgebiete).
Festlegung der Europäischen Vogelschutzgebiete- Die Bundesländer wählen die flächen- und zahlenmäßig geeignetsten Gebiete zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume aus und melden diese über das zuständige Bundesministerium (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) an die Kommission. Die ausgewählten Vogelschutzgebiete werden unmittelbar als besondere Schutzgebiete (BSG oder englisch SAC = special areas of conservation) in das europäische Schutzgebietsnetz NATURA 2000 aufgenommen.
Thüringen hat seine Meldung der Europäischen Vogelschutzgebiete 2007 abgeschlossen.
Festlegung der FFH-Gebiete
- Stufe 1 umfasst die Gebietsauswahl und die Meldung einer nationalen Gebietsliste an die Kommission. In Deutschland wählen hierfür die Bundesländer – nach Erfassung der auf der Landesfläche vorkommenden Lebensräume nach Anhang I der FFH-RL sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-RL – die zu meldenden Gebiete als Bestandteil der nationalen Gebietsliste an das zuständige Bundesministerium. Nach einem Abstimmungsprozess wird diese Liste der vorgeschlagenen Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. FFH-Vorschlagsgebiete (pSCI) gemeinsam mit den zugehörigen Gebietsinformationen, an die Europäische Kommission geleitet.
Thüringen hat seine FFH-Gebietsmeldung im Jahre 2004 abgeschlossen.
- Stufe 2 besteht aus der Festlegung der „Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“. Die Europäische Kommission bewertet die Gebietsvorschläge der Mitgliedsstaaten und legt nach einem Abstimmungsprozess mit diesen und nach ggfs. erforderlichen Gebiets-Nachmeldungen für jede biogeografische Region die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (SCI = sites of community importance) fest.
Eine Übersicht über die bisher verabschiedeten Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu den einzelnen biogeografischen Regionen findet sich im Natura 2000-Internetauftritt des BfN (Übersicht des BfN über Listen der SCI). Thüringen liegt insgesamt in der kontinentalen biogeografischen Region. Alle Thüringer FFH-Gebiete sind erstmalig Teil der dritten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region ( "Entscheidung der Kommission vom 10.01.2011 zur Verabschiedung einer vierten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (rechtskräftig in Deutschland seit dem 12.02.2011)" [PDF]). Die Listen werden in der Regel jährlich aktualisiert. Die jeweils aktuellste Fasung findet sich ebenfalls im Natura 2000-Internetauftritt des BfN im Abschnitt "Weiterführende Informationen".
Im Ergebnis der verschiedenen Gebietsmeldungen hat Thüringen insgesamt 212 FFH-Gebiete, 35 punkthafte FFH-Objekte bzw. Objektgruppen vorrangig für den Fledermausschutz (mit geringer Flächenausdehnung) und 44 Europäische Vogelschutzgebiete an die EU gemeldet.
- Die Bundesländer wählen die flächen- und zahlenmäßig geeignetsten Gebiete zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume aus und melden diese über das zuständige Bundesministerium (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) an die Kommission. Die ausgewählten Vogelschutzgebiete werden unmittelbar als besondere Schutzgebiete (BSG oder englisch SAC = special areas of conservation) in das europäische Schutzgebietsnetz NATURA 2000 aufgenommen.
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Verpflichtungen in den Natura 2000-Gebieten
Bezüglich der in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen Gebiete und der als Europäische Vogelschutzgebiete benannten Gebiete bestehen verschiedene Verpflichtungen für die Mitgliedsstaaten:
- Verpflichtung, die für einen günstigen Erhaltungszustand der Arten bzw. Lebensraumtypen erforderlichen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen auf Dauer sicherzustellen
- Verpflichtung, die Gebiete als besondere Schutzgebiete auszuweisen
- Verpflichtung, in regelmäßigen Zeitabständen über die unternommenen Schritte und Maßnahmen zur Umsetzung der beiden Richtlinien an die Europäische Kommission zu berichten (Berichtspflicht nach Artikel 17 der FFH- bzw. Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie)
- Die FFH-Richtlinie verpflichtet ferner zur Durchführung eines allgemeinen Monitorings des Erhaltungszustandes der Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse
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Die Verpflichtungen, die den Schutz der Natura 2000-Gebiete betreffen sind in den §§ 31 bis 36 des Bundesnaturschutzgesetzes in deutsches Recht umgesetzt (BNatSchG in der Fassung der Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 06.08.2009 (BGBl. I S. 2542)). Weiterhin gültige landesrechtliche Regelungen des Thüringer Naturschutzgesetzes ergänzen die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, z. B. bei Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen.
- Ein „Grundschutz“ verbietet grundsätzlich alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können (→ § 33 BNatSchG).
- Projekte, gleich welcher Art, müssen vor ihrer Zulassung oder Durchführung daraufhin überprüft werden, ob sie mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets verträglich sind, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen (→ § 33 BNatSchG).
Voraussetzungen für Ausnahmen sind in den angegebenen Paragrafen aufgeführt.
Auf die grundsätzlich erforderliche Ausweisung der Gebiete als Schutzgebiete nach nationalem Naturschutzrecht, z.B. als Naturschutzgebiet nach BNatSchG (s. o.; „Verpflichtungen in den Natura 2000-Gebieten“) kann dann verzichtet werden, wenn ein gleichartiger Schutz des jeweiligen Gebietes in vollem Umfang auch
- nach anderen Rechtsvorschriften, einschließlich des Bundesnaturschutzgesetzes und gebietsbezogenen Bestimmungen des Landesrechts (z. B. durch eine Unterschutzstellung nach Waldrecht als Naturwaldreservat oder als Naturwaldparzelle)
- nach Verwaltungsvorschriften
- durch vertragliche Vereinbarungen (z. B. zwischen einem Nutzer und dem Land Thüringen), oder
- durch Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers (z.B. über eine Fläche oder ein Gebiet)
gegeben ist (vgl. BNatSchG § 32 Abs. 4). Im Freistaat Thüringen wird einzelfallabhängig über die anzuwendenden Sicherungsmaßnahmen in den NATURA 2000-Gebieten entschieden. Dabei wird eine vorrangige Sicherung der Gebiete durch vertragliche Regelungen angestrebt. Um einen optimalen Schutz herzustellen, ist eine Kombination der verschiedenen genannten Schutzformen bzw. –maßnahmen möglich. Den Schutz gegenüber der Allgemeinheit sichert, soweit nicht bereits durch Schutzgebietsausweisung geschehen, § 33 BNatSchG i. V. m. der Thüringer Natura 2000-Erhaltungszeile-Verordnung (ThürNat2000ErhZVO) ab. Alle Thüringer FFH-Gebiete sind somit rechtlich als besondere Schutzgebiete (SAC) gesichert.
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Eine zentrale Verpflichtung, die sich für die EU-Mitgliedsstaaten aus der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie ergibt, besteht darin, durch Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen für die Lebensraumtypen und Arten von europaweiter Bedeutung einen günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder wiederherzustellen.
Ob und in welchem Umfang dieses Ziel erreicht oder verfehlt wird, ist nur durch eine entsprechende Überwachung des Erhaltungszustandes dieser Lebensraumtypen und Arten (Monitoring) feststellbar.
Die wichtigsten Ergebnisse dieses Monitorings und weitere Informationen sind Teile der Berichte, die jeder Mitgliedsstaat in einem bestimmten Turnus an die EU-Kommission verpflichtend zu erstatten hat (Berichtspflichten).
Monitoring und die Erfüllung der Berichtspflichten liefern für alle Ebenen (EU, Mitgliedsstaat; in der Bundesrepublik auch für die Bundesländer) wichtige Informationen zum aktuellen Zustand von Lebensraumtypen und Arten. Ein zeitlicher Vergleich zeigt – positive oder negative - Entwicklungen auf. Daten aus dem Monitoring und den Berichten bilden eine wichtige Grundlage für das Gebietsmanagement und für das Ergreifen gezielter Maßnahmen, um unerwünschten Entwicklungen gegenzusteuern.
Monitoring
Aus Art. 11 der FFH-Richtlinie ergibt sich für die Mitgliedsstaaten die Verpflichtung zur allgemeinen Überwachung des Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen gem. Anhang I und der Arten gem. Anhang II, IV und V FFH-Richtlinie unter besonderer Berücksichtigung der prioritären Lebensraumtypen und Arten. Weitere Monitoring-Verpflichtungen resultieren aus den Artikeln 12, Abs. 4, und 14, Abs. 1 der FFH-Richtlinie.
Genauer erläutert werden diese Monitoring- und Berichts-Vorgaben aus der FFH-Richtlinie in einem Dokument der Kommission an den Habitatausschuss (Bewertung, Monitoring und Berichterstattung des Erhaltungszustands – Vorbereitung des Berichts nach Art. 17 der FFH-Richtlinie für den Zeitraum von 2001 2007 (DocHab-04-03/03-rev.3) (Download von DocHab-04/03-rev.3 und Anhängen). Mit einem ergänzenden Dokument, den „Explanatory Notes & Guidelines“, wurden diese Vorgaben näher ausgeführt und mit Beispielen erläutert (Europäische Kommission, 2006: Assessment, monitoring and reporting under Article 17 of the Habitats Directive. Explanatory Notes & Guidelines. Final draft.) (Download der "Explanatory Notes & Guidelines“, 2006, von BfN-Seite). Diese Dokumente wurden schließlich für den Berichtszeitraum 2007 – 2012 leicht verändert und aktualisiert und im Mai 2011 durch den Habitatausschuss verabschiedet. Sie sind von der Circa-Seite des Habitatausschusses herunterladbar.
In der Wahl der Methoden für das FFH-Monitoring sind die Mitgliedsstaaten relativ frei – soweit die Anforderungen der Kommission hinsichtlich Umfang und Tiefe erfüllt werden.
In der Bundesrepublik erfolgen die Arbeiten zum FFH-Monitoring in Zuständigkeit der Länder. Ein Gesamtkonzept und die Festlegung einheitlicher Methodenstandards für die bundesweite Zusammenführung und Auswertung der Daten aus den Bundesländern ist damit eine zentrale Voraussetzung für das Monitoring in Deutschland. In einem mehrjährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) steht dieses bundesweite Monitoringkonzept mit ergänzenden Materialien zum Download zur Verfügung ( BfN-Seite "Monitoring gemäß FFH-Richtlinie" (Konzepte)).Aufbauend auf den genannten Vorgaben hat auch Thüringen seine Untersuchungen und Auswertungen vorhandener Daten für das FFH-Monitoring geplant. Die Erhebungen für den aktuellen Monitoring-Durchgang in Thüringen, wichtige Grundlage für den Thüringer Beitrag zum Bericht an die EU-Kommission 2013, haben begonnen.
Für die Vogelschutzgebiete ist eine Monitoring-Verpflichtung lediglich indirekt vorgegeben.
Erfassung und Bewertung von FFH-Offenland-Lebensraumtypen:
Berichtspflichten
Sowohl in der FFH-Richtlinie als auch in der Vogelschutzrichtlinie werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, in einem bestimmten Turnus Bericht zu festgelegten Inhalten bzw. Themen an die EU-Kommission zu erstatten.
1. Berichtspflichten aus der FFH-Richtlinie
Gemäß Art. 17, Abs. 1 FFH-Richtlinie berichten die Mitgliedsstaaten alle sechs Jahre über die im Rahmen der FFH-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen. Dieser Bericht enthält neben den gemäß Art. 6 Abs.1 FFH-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen und einer Bewertung der hierdurch erzielten Auswirkungen auf die Arten und Lebensraumtypen der Richtlinienanhänge I und II auch die wichtigsten Ergebnisse des FFH-Monitorings (s.o.). Hierbei erfolgt die Bewertung jeweils getrennt auf Basis der biogeographischen Region. Thüringen liegt vollständig in der kontinentalen biogeografischen Region.
Nach § 16, Abs. 2 der FFH-Richtlinie berichten die Mitgliedsstaaten alle zwei Jahre über erteilte Ausnahmen von den Artenschutzbestimmungen der §§ 12 bis 15 FFH-Richtlinie.
2. Berichtspflichten aus der Vogelschutzrichtlinie:
Jährlich haben die Mitgliedsstaaten der Kommission über die Anwendung des Artikels 9 der Vogelschutzrichtlinie – Abweichung von den direkten Artenschutzregelungen, Regelungen zur Jagd etc. der Artikel 5 bis 8 der VSR - zu berichten (Art. 9 Abs. 3 VSR).
Alle drei Jahre müssen die Mitgliedsstaaten der Kommission über die Anwendung der aufgrund der VSR erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften berichten (Art. 12 Abs. 1 VSR).
In allen genannten Fällen fließen die Thüringer Daten jeweils in die Berichte des Mitgliedsstaates Deutschland an die EU-Kommission ein. Die EU-Kommission erstellt und publiziert daraufhin in einer festgelegten Verfahrensweise zusammenfassende Berichte zu der Gesamtheit der Beiträge aus den Mitgliedsstaaten.
Für die letzte Berichtsperiode 2001-2006 (Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie) können die im Dezember 2006 an den Bund übermittelten Thüringer Daten und Aussagen im Heft der Zeitschrift Landschaftspflege und Naturschutz in Thüringen nachgelesen werden (LNT, 46. Jhg., 2009: 53-64). Die Ergebnisse des Nationalen Berichtes 2007 für Deutschland und zusammenfassende Bewertungstabellen für Arten und Lebensraumtypen sind von der Homepage des BfN herunterladbar ( BfN: Nationaler Bericht 2007), der Gemeinschaftliche Bericht der EU-Kommission von einer Seite der EU (EU-Commission). Weitergehende Informationen und Hintergrunddaten zum Gemeinschaftlichen Bericht 2009 (wie z.B. Einzelbewertungen der Berichte der Mitgliedsstaaten) finden sich auf den Seiten der EU-Kommission zum Art. 17-Bericht ( EU-Komm.: Art. 17-Bericht) und auf Seiten von EIONET (European Topic Centre on Biological Diversity) hierzu (EIONET-Seite Art. 17-Bericht).
Gesamtübersichten zu den Berichten nach Artikel 9 und 12 der Vogelschutzrichtlinie sowie Vorgaben und Erläuterungen zu den Berichten nach Artikel 12 sind von der Homepage der EU-Kommission herunterladbar (englisch): Berichte und Materialien zur Berichtspflicht nach VSR.
Weiterführende Links zum Natura 2000-Monitoring finden sich u.a. auf Seiten des Bundesamtes für Naturschutz (BfN):
BfN-Seite "Monitoring gemäß FFH-Richtlinie",
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Managementpläne, FFH-Gebiete, Fachbeitrag Offenland
Managementpläne, Fachbeitrag Wald
Die numerisch abrufbaren Fachbeiträge Wald werden durch ThüringenForst im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) erstellt.
Managementpläne, Pflege- und Entwicklungspläne, LIFE-Steppenrasen Weitere Infos dazu unter: natura2000.thueringen.de/download-bereich/life-steppen
Beispiele für die Umsetzung der Managementpläne
- Naturschutzprojekt im FFH-Gebiet Nr. 4 "Kammerforst - Himmelsberg - Mühlberg" des Landespflegeverbandes Südharz/Kyffhäuser erfolgreich im Juni 2013 abgeschlossen
- Neun Schäfer überleben im Südharz dank Landschaftspflege
Veröffentlichungen
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Für Natura 2000-Gebiete besteht für die Mitgliedsstaaten erstens die Verpflichtung zu Erhaltungsmaßnahmen in den besonderen Schutzgebieten (vgl. Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie). Die zweite zentrale Verpflichtung besteht darin, Maßnahmen zu treffen, um dort erhebliche Störungen bzw. Beeinträchtigungen der Lebensräume und Arten, derentwegen die Gebiete gemeldet wurden, zu vermeiden (vgl. Art. 6, Abs. 2 FFH-Richtlinie).
Hierzu sind Projekte (z. B. Maßnahmen) und Pläne, die diese Gebiete betreffen und beeinträchtigen können, auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des jeweiligen Gebietes zu prüfen.
Erhaltungsziele
Für jedes Thüringer Natura 2000-Gebiet wurden im Vorfeld der Gebietsmeldung die Vorkommen von Lebensraumtypen und/oder Arten, welche in den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie und in Anhang I und in Art. 4 Abs. 2 der Europäischen Vogelschutzrichtlinie aufgelistet sind, durch Kartierungen und Artenerhebungen ermittelt. Über das Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten der Richtlinienanhänge in den einzelnen Natura 2000-Gebieten gibt der jeweilige Standarddatenbogen – ein Bestandteil der Meldeunterlagen – Auskunft. SDB
Auch weitere Links, z.B. des BfN und der EU, informieren über die Ausstattung der einzelnen Natura 2000-Gebiete mit Lebensraumtypen und Arten (z.B. Steckbriefe der deutschen Natura 2000-Gebiete auf BfN-Homepage, Natura 2000-Viewer von EU-Homepage).
Die Erhaltungsziele für ein konkretes Natura 2000-Gebiet sind der Erhalt oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eben dieser Arten bzw. Lebensraumtypen in diesem konkreten Gebiet (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG).
Welche konkreten Arten bzw. Lebensraumtypen der genannten Richtlinienanhänge für die einzelnen FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete Thüringens jeweils als Erhaltungsziel festgesetzt sind, ist in der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung (ThürNat2000ErhZVO) aufgelistet.
Die Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes sind ein zentrales Kriterium für verschiedene Bereiche:
- Sie sind die Bezugsgröße für das allgemeine Verschlechterungsverbot in Natura 2000-Gebieten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG.
- Bei einer Unterschutzstellung eines Natura 2000-Gebietes als Schutzgebiet nach nationalem Recht gemäß § 20 Abs. 2 BNatSchG sind die Erhaltungsziele die Grundlage, aus der sich der Schutzzweck ergibt (vgl. § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG).
- Bei der Prüfung eines Projekts oder Plans auf seine Verträglichkeit nach § 34 BNatSchG sind die Erhaltungsziele eines betroffenen Natura 2000-Gebietes der zentrale Maßstab der Verträglichkeitsprüfung.
Verträglichkeitsprüfung
Eine zentrale Verpflichtung der Mitgliedsstaaten aus der FFH-Richtlinie besteht nach Artikel 6, Absatz 2 darin, in den Natura 2000-Gebieten erhebliche Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind zu vermeiden. Für Vorhaben (Pläne oder Projekte), wenn diese einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein FFH- oder Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen können, ist nach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie zudem eine Prüfung dieser Pläne und Projekte mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen vorzusehen.
Das generelle Verschlechterungsverbot des Artikel 6 Abs. 2 ist im Bundesnaturschutzgesetz in den allgemeinen Schutzvorschriften des § 33 BNatschG umgesetzt, die Vorgaben aus Artikel 6 Abs. 3 und 4 (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen) in den Bestimmungen des § 34 BNatSchG.
Die Prüfung der Erheblichkeit von Maßnahmen erfolgt auf der Grundlage der für das jeweilige Gebiet festgelegten Erhaltungsziele (s. o.). Im Ergebnis dieser Prüfung wird eine Verträglichkeit des Vorhabens mit den konkreten Erhaltungszielen bejaht oder verneint, was - ggf. unter Nutzung von Ausnahmetatbeständen – Auswirkungen auf die Durchführbarkeit oder die Nicht-Zulässigkeit von Projekten und Plänen hat.
Für Thüringen werden die konkrete Verfahrensweise der Verträglichkeitsprüfung, die einzelnen Verfahrensschritte, die Zuständigkeiten etc. in den Punkten 7 bis 10 des Thüringer Natura 2000-Erlass (auch Enführungserlass genannt) ausführlich dargestellt. Es wird ausdrücklich auf diese Quelle verwiesen (siehe Link rechte Spalte), aus der nachfolgend eine Auswahl wichtiger Aussagen zusammenfassend aufgelistet ist:
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Projekten sind vier Prüfungsschritte zu unterscheiden:
1. Klärung, ob das Projekt unmittelbar der Verwaltung des Natura 2000-Gebiets dient
2. Erheblichkeitseinschätzung
3. FFH-Verträglichkeitsprüfung
4. Prüfung, ob Ausnahmen möglich sind
- Ob ein Vorhaben der Verwaltung eines Natura 2000-Gebietes dient, kann anhand der ThürNat2000ErhZVO und der Aussagen des entsprechenden Natura 2000-Managementplanes bzw. daraus abgeleiteter vertraglicher Regelungen überprüft werden.
- Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung vorgeschaltet ist eine Erheblichkeitseinschätzung. Hierbei wird eingeschätzt, ob ein Projekt – einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten – ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen beeinträchtigen kann. Ist dies der Fall, muss die eigentliche Verträglichkeitsprüfung durchzuführt werden..
- Für den Bereich der Waldbewirtschaftung in Thüringer Natura 2000-Gebieten wurde zwischen der obersten Forstbehörde und der obersten Naturschutzbehörde ein gemeinsamer Erlass in Kraft gesetzt (siehe auch unter "Weitere Informationen" rechts oben).
- Führt die Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Die Durchführung des Projektes ist dann nur im Rahmen einer Ausnahme möglich, für die bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und Verfahrensschritte einzuhalten sind. Hierzu gehört eine Alternativenprüfung (zumutbare Alternativen, wie anderer Standort oder andere Durchführungsart). Gibt es diese Alternativen nicht, muss das Projekt vor einer Zulassung aus „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher wirtschaftlicher und sozialer Art, notwendig“ sein (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG). Bei Betroffenheit von prioritären Arten oder Lebensraumtypen ist vor einer Zulassung zwingend die Zustimmung der EU-Kommission nötig.
- Die Verträglichkeitsprüfung wird unabhängig von anderen Prüfungen, wie z. B. der Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Sie ersetzt auch nicht andere naturschutzrechtliche Prüf- und Verfahrensschritte, wie z. B. die Anwendung der Eingriffsregelung oder Ausnahme- und Befreiungsverfahren bei Betroffenheit von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft (§§ 20 und 23 bis 30 BNatSchG, § 26 ThürNatG).
Weitere Fachinformationen zu diesem Thema hat das Bundesamt für Naturschutz in dem "Fachinformationssystem zur FFH-Verträglichkeitsprüfung" unter der Adresse http://ffh-vp-info.de bereitgestellt.
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Lebensraumtypen und Arten nach den Anhängen der Richtlinien
Für die Schutzgebiete des Netzes Natura 2000 spielen die dort vorkommenden Lebensraumtypen und Arten der Richtlinienanhänge eine zentrale Rolle. Die Gebietsauswahl und –meldung sowie die sich aus den Richtlinien für die Mitgliedsstaaten ergebenden weiteren Verpflichtungen sind auf das Engste mit diesen Arten und Lebensraumtypen verknüpft:
- Die nach der FFH-Richtlinie zu meldenden bzw. auszuweisenden Schutzgebiete dienen im Wesentlichen dem Schutz der in den Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen und der in Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Arten gemeinschaftlicher Bedeutung.
- Die Vogelschutzgebiete dienen dem Schutz der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten und weiterer regelmäßig in den EU-Mitgliedsstaaten auftretender Zugvogelarten.
Auf die streng zu schützenden Tier- und Pflanzenarten gemeinschaftlichen Interesses des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie bestimmte, im Anhang V der FFH-Richtlinie aufgeführte wirtschaftlich genutzte Arten wird im Folgenden nicht weiter eingegangen, da diese Arten für das Netz Natura 2000 nicht von unmittelbarer Bedeutung sind.
Von sämtlichen in den Anhängen I der Vogelschutzrichtlinie enthaltenen Vogelarten und sämtlichen in den Anhängen I, II (sowie IV und V) der FFH-Richtlinie enthaltenen Lebensraumtypen bzw. Tier- und Pflanzenarten kommt jeweils nur ein Teil in Deutschland vor. Wiederum ein kleinerer Teil davon ist auch in Thüringen nachgewiesen.Folgende in Thüringen vorkommenden Lebensraumtypen und Arten sind für das Netz Natura 2000 von Bedeutung:
Anhang I der FFH-Richtlinie enthält insgesamt 231 Lebensraumtypen (LRT). Davon kommen in Deutschland 91 vor (Liste: siehe Link unten).
Von diesen sind aus Thüringen 44 LRT, davon 13 prioritäre, bekannt. Prioritäre LRT bedeutet, dass der Europäischen Gemeinschaft für deren Erhaltung eine besondere Verantwortung zukommt, da sie vom Verschwinden bedroht sind (vgl. Art. 1 Buchst. d der FFH-Richtlinie). Die Einstufung eines LRT (oder einer Art) als prioritär hat im Falle von Eingriffen besonders strenge Schutzvorschriften zur Folge (Artikel 6 der FFH-Richtlinie).- Liste der in Deutschland vorkommenden LRT aus Anhang I der FFH-Richtlinie (PDF; BfN-Seite)
- Steckbriefe der in Deutschland vorkommenden LRT des Anhangs I (BfN-Seite)
- Liste der in Thüringen vorkommenden LRT nach Anhang I der FFH-Richtlinie (PDF)
Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie
Die Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie enthalten insgesamt über 1.000 Tier- und Pflanzenarten. Diese Arten wurden aufgrund ihrer europaweiten Gefährdung und Verbreitung als Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung in die Anhänge aufgenommen. In Deutschland kommen hiervon insgesamt 282 Tier- und Pflanzenarten vor (Liste: siehe Link unten). Eingeschlossen sind auch die nach der Roten Liste Deutschland als ausgestorben oder verschollen geführten Arten. Ein Teil der Arten ist gleichzeitig in den Anhängen II und IV enthalten.
Von den Arten der Anhang II der FFH-Richtlinie sind aktuell 38 Arten für Thüringen nachgewiesen.- Liste der in Deutschland vorkommenden Arten der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie (PDF, BfN-Seite)
- Liste der europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten in Thüringen - ohne Vögel [PDF] (Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie in Thüringen)
- Die Artensteckbriefe Thüringen (2009) informieren u. a. über Biologie, Verbreitung, Gefährdung und Schutz ausgewählter in Thüringen vorkommender Tier- und Pflanzenarten, hierunter zahlreiche in den Anhängen der FFH-Richtlinie enthaltene Arten (Artensteckbriefe Thüringen [mit Arten aus den Anhängen zur FFH-Richtlinie])
Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie
Von den nach BirdLife International (2004; zitiert auf BfN-Homepage 2012) regelmäßig in Europa auftretenden 524 Vogelarten führt Anhang I der Vogelschutzrichtlinie die besonders gefährdeten bzw. schutzwürdigen Arten auf und umfasst zurzeit 190 Arten bzw. Unterarten. Von diesen kommen in Deutschland nahezu 100 Arten vor (Zahlen: BfN 2012), in Thüringen 57 Arten.
- Die Liste der in Thüringen vorkommenden Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie sowie weiterer wertgebender Vogelarten im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie enthält zu den einzelnen Arten ergänzende Angaben zum Schutzstatus, zur Gefährdung (nach Roter Liste Thüringen 2011 und Deutschlands 2015), zur Verantwortlichkeit Europas für deren Schutz (SPEC-Kategorien, 2004) sowie verschiedene Statusangaben für diese Arten in Thüringen.
- Die Zusammenstellung der planungsrelevanten Vogelarten von Thüringen enthält ergänzende Informationen u.a. zu den in Thüringen vorkommenden Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und von weiteren Arten.
- Aus der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung (ThürNat2000ErhZVO) ergibt sich, welche Vogelarten für die Vogelschutzgebiete Thüringens jeweils als Erhaltungsziel festgesetzt sind (Arten des Anhangs I und regelmäßig auftretende Zugvogelarten gemäß Art. 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie). In der Anlage 3 werden die übergreifenden und in der Anlage 5 die spezifischen Erhaltungsziele dargestellt.
Im Bedarfsfall, so z.B. im Rahmen der "Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung" (SAP), kann ggf. auf den allgemeinen Teil bereits vorhandener Artensteckbriefe und Artenbeschreibungen der im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vögel aus anderen Bundesländern zurückgegriffen werden, z.B.:
Weitere Links:
Über das Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten der Richtlinienanhänge in den einzelnen Natura 2000-Gebieten gibt der jeweilige Standarddatenbogen – ein Bestandteil der Meldeunterlagen – Auskunft. Auch weitere Links, z.B. des BfN und der EU, informieren über die Ausstattung einzelner Natura 2000-Gebiete mit Lebensraumtypen und Arten (z.B. Steckbriefe der deutschen Natura 2000-Gebiete auf BfN-Homepage, Natura 2000-Viewer von EU-Homepage).
Welche Arten bzw. Lebensraumtypen der o. g. Richtlinienanhänge für die FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete 2000-Gebiete Thüringens jeweils als Erhaltungsziel festgesetzt sind, ergibt sich aus der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung (ThürNat2000ErhZVO)
Weitere Informationen
- Übersichtskarte Natura 2000 Thüringen A0 als JPG-Datei (10,1MB)
- Übersichtskarte Natura 2000 Thüringen A3 als JPG-Datei (7,3 MB)
- Liste der Thüringer FFH-Gebiete als PDF-Datei (99 KB)
- Liste der Thüringer FFH-Objekte als PDF-Datei (20 KB)
- Liste der Thüringer Vogelschutzgebiete als PDF-Datei (29 KB)
Umsetzung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtline im Wald und auf militärisch genutzten Flächen
77 Prozent der NATURA 2000-Gebietsflächen sind mit Wald bestockt
Für den Aufbau des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 hat der Freistaat Thüringen mit Stand 01.06.2004 insgesamt 212 FFH-Gebiete mit einer Gesamtfläche von 161.460 ha sowie 11 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) mit einer Gesamtfläche von 45.025 ha gemeldet. Rund 77% der NATURA 2000-Gebietsflächen sind mit Wald bestockt. Eine über Generationen hinweg praktizierte verantwortungsbewusste Pflege und Nutzung der Wälder in allen Besitzarten, die sich dabei vielfach an der vorgegebenen Naturausstattung der Standorte und Wälder orientierte, hat zum heutigen Bestand an vielfältigen und naturschutzfachlich wertvollen Waldlebensräumen geführt.
Mit der vorliegenden Rahmenkonzeption soll aufgezeigt werden, wie die Vorgaben der FFH-Richtlinie bzw. der entsprechenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen in Bezug auf die Waldflächen in den NATURA 2000-Gebieten umzusetzen sind:
Schutz von Natur und Landschaft auf militärisch genutzten Flächen in Thüringen
In Erfurt wurde am 20. August 2013 zwischen dem Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Umweltministerium und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) sowie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) die „Vereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und der Bunderepublik Deutschland sowie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben über den Schutz von Natur und Landschaft auf den militärisch genutzten Flächen des Bundes“ geschlossen.