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Nachweis- und Registerpflichten

Die Entsorgung von Abfällen unterliegt gemäß §§ 49 und 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz bestimmten Nachweis- und Registerpflichten. Danach sind die Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung der gefährlichen Abfälle gegenüber der zuständigen Behörde und untereinander nachzuweisen und ein Register über die entsorgten Abfälle zu führen. Den Registerpflichten unterliegen außerdem Händler und Makler gefährlicher Abfälle sowie Abfallentsorger allgemein. Private Haushalte sind von diesen Pflichten ausgenommen. Die Nachweisverordnung regelt konkret, wie diese Pflichten wahrzunehmen sind.

Seit dem 1. April 2010 werden bundesweit alle nachweisrechtlichen Vorgänge für gefährliche Abfälle auf elektronischem Wege bearbeitet und ausgetauscht. Die für den Vollzug zuständigen Bundesländer haben gemeinsam in der Länderarbeitsgemeinschaft GADSYS die erforderliche technische Infrastruktur geschaffen (Zentrale Koordinierungsstelle Abfall – ZKS), über die der länderübergreifende und bundesweit einheitliche Datenaustausch erfolgt. Zur Teilnahme am elektronischen Verfahren haben sich alle Beteiligten bei der ZKS zu registrieren. Die Registrierung kann über die  Internetseite der ZKS-Abfall vorgenommen werden. Dort finden sich außerdem umfangreiche Informationen zum elektronischen Nachweisverfahren, zur elektronischen Signatur und zur ZKS.

Zuständige Behörde:
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

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