Tierschutzrechtliche Regelungen
Die wesentlichen tierschutzrechtlichen Regelungen zum Schwänzekupieren beim Schwein ergeben sich aus § 6 TierSchG sowie der Richtlinie der Europäischen Union 2008/120/EG und der Empfehlung (EU) 2016/336 der Europäischen Kommission. Daraus ergibt sich folgende Rechtslage:
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG darf bei unter vier Tage alten Ferkeln der Schwanz gekürzt werden, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Nach § 6 Abs. 5 TierSchG ist der zuständigen Behörde auf Verlangen die Unerlässlichkeit glaubhaft nachzuweisen.
Das europäische Recht gibt vor, dass ein Kupieren der Schwänze von Schweinen nur dann durchgeführt werden darf, wenn Verletzungen an Ohren oder Schwänzen anderer Schweine entstanden sind und vor dem Kupieren andere Maßnahmen getroffen werden, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden (Anhang I Kapitel I Nr. 8 der Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen). Die Empfehlung (EU) 2016/336 verlangt in seiner Nummer 2 a, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Landwirte eine Risikobewertung in Bezug auf das Auftreten von Schwanzbeißen durchführen, die sich auf tier- und nicht tierbasierte Indikatoren stützt („Risikobewertung“).
Nach Nummer 3 der Empfehlung (EU) 2016/336 sind bei der Risikoanalyse folgende Parameter zu überprüfen:
- bereitgestelltes Beschäftigungsmaterial,
- Sauberkeit,
- angemessene Temperatur und Luftqualität,
- Gesundheitszustand,
- Wettbewerb um Futter und Raum,
- Ernährung.
Diese Risikoanalyse soll zur Optimierung der Haltungsanforderungen führen und damit in der Zukunft einen Kupierverzicht ermöglichen.
Die Konferenz der Agrarminister des Bundes und der Länder (AMK) hat sich im September 2018 mit dem grundsätzlichen Kupierverbot beim Schwein und einem von der Europäischen Kommission angemahnten Aktionsplan befasst. Im Ergebnis hat sie den beigefügten Aktionsplan (siehe nachfolgende Downloads) beschlossen, er betrifft alle Schweinehaltungen mit schwanzkupierten Tieren.
Umsetzung des Aktionsplans
Der Aktionsplan zielt auf einen schrittweisen Kupierverzicht. Dementsprechend haben Betriebe mit Schwanz-/Ohrverletzungen betriebsindividuelle Optimierungsmaßnahmen zu ergreifen, bis weniger als zwei Prozent Schwanz- und Ohrverletzungen im Jahresdurchschnitt auftreten. Betrieben ohne Schwanzbeißprobleme wird die Möglichkeit gegeben, zunächst nur bei einer kleinen Gruppe von Tieren auf das Kupieren zu verzichten (sogenannte „Kontrollgruppe“, vgl. Anlage 1 Option 2).
Der Aktionsplan verpflichtet im Rahmen einer Risikobewertung gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 TierSchG der Richtlinie 2008/120/EG Anhang I Kap. I Nr. 8 und der Empfehlung (EU) 2016/336 Nummer 2 a den Tierhalter (Ferkelerzeuger und/oder Mäster), der die Schwänze von Ferkeln kupiert oder kupierte Tiere einstallt zur Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs folgende Nachweise zu erbringen:
- Dokumentation tatsächlich entstandener Schwanz-/Ohrverletzungen;
- Durchführung einer Risikobewertung, um die betriebsindividuellen Risikofaktoren für Schwanzbeißen zu identifizieren. Die Risikobewertung muss mindestens die in der Empfehlung (EU) 2016/336 unter Nummer 3 aufgeführten Parameter umfassen und
- Einleitung auf der Risikobewertung basierender geeigneter Optimierungsmaßnahmen in der Tierhaltung, um das Schwanzbeißrisiko zu reduzieren.
Da der Mäster mit seinen Haltungsbedingungen die Ursache für die Notwendigkeit des Kupierens setzt, muss auch er – und nicht nur der Ferkelerzeuger – diese Nachweise führen. Den Tierhaltern stehen zur Führung des Nachweises die im Zuge des Aktionsplans erstellten Dokumentationshilfen zur Verfügung (siehe nachfolgende Downloads).
Der Nachweis der Unerlässlichkeit des Eingriffes gilt als erbracht, wenn in den letzten 12 Monaten bei mehr als zwei Prozent der Tiere Verletzungen aufgetreten sind, eine Risikoanalyse in Hinblick auf Schwanzbeißen durchgeführt wurde und potentiell geeignete Optimierungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Entsprechend dem Aktionsplan gilt die Unerlässlichkeit des Eingriffs als nachgewiesen, wenn der Tierhalter von kupierten Schweinen ab dem 01.07.2019 eine Tierhaltererklärung (siehe nachfolgende Downloads) vorhält.
Hat ein Betrieb selbst unter zwei Prozent Schwanz-/Ohrenverletzungen, bezieht aber kupierte Schweine aus einem Betrieb, für den das Kupieren unerlässlich ist, so ist für diese Tiere die Tierhaltererklärung des Herkunftsbetriebes auch aus dem Ausland vorzulegen. Selbiges gilt, wenn ein Ferkelerzeugerbetrieb ohne Schwanz-/Ohrverletzungen für einen nachgelagerten Betrieb mit Schwanz-/Ohrenverletzungen die Ferkel kupiert, so hat er als Nachweis der Unerlässlichkeit des Eingriffs dessen Tierhaltererklärung in Kopie vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Betriebe in einem anderen EU-Mitgliedsstaat liegen. Die Tierhaltererklärung ist jeweils ab Unterschriftsdatum des Tierhalters für ein Jahr gültig.
Treten in einem Betrieb nach zwei Jahren weiterhin bei über zwei Prozent der Tiere Schwanz-/Ohrverletzungen auf, sieht der Aktionsplan vor, dass ein schriftlicher Maßnahmenplan zur Risikominimierung erstellt und der zuständigen Behörde zugeleitet wird.
Der Aktionsplan wird entsprechend dem Beschluss der AMK nach zwei Jahren unter Federführung des Bundes und Beteiligung der Länder, Forschungseinrichtungen und Vertreter der Landwirtschaftsverbände einer Evaluierung unterzogen.