Nachthimmel der von der Beleuchtung einer Stadt angestrahlt wird

Lichtimmissionen

Künstliches Licht stellt einen weit verbreiteten und häufig wenig beachteten Umweltfaktor dar, der in seiner großräumigen Auswirkung auch als „Lichtverschmutzung“ oder „Lichtsmog“ bezeichnet wird.

Lichtverschmutzung bezeichnet die Aufhellung des Nachthimmels durch künstliche Lichtquellen, die vor allem in dicht besiedelten Regionen auftritt. Ursache für die Lichtverschmutzung ist hauptsächlich der nach oben abgestrahlte oder reflektierte Anteil des Lichts, der an den Schichten der Atmosphäre, atmosphärischen Stäuben oder Wasser reflektiert und zerstreut wird. Dadurch entstehen die bekannten Lichtglocken über den Städten.

Lichtverschmutzung beeinträchtigt sowohl die Fauna als auch die Flora negativ. Vor allem Insekten sind davon betroffen. Für sie ist die Straßenbeleuchtung eine tödliche Gefahr. Hunderte verenden alleine in einer Sommernacht an einer einzigen Laterne. Nachtaktive Tiere werden aus den Städten vertrieben und Zugvögel können durch die künstlichen Lichtquellen leicht die Orientierung verlieren.

Überall da, wo Beleuchtungsanlagen modernisiert werden, bietet sich die Chance, die Anlagen so zu optimieren, dass sie nicht mehr zur Lichtverschmutzung beitragen. Im Downloadbereich sind Informationsmaterialien zu finden, die zeigen, dass eine angemessene Beleuchtung mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann. Das dient der Gesundheit der Menschen, ist ein wertvoller Beitrag zum Artenschutz und eröffnet uns allen zudem die Möglichkeit, wieder die Faszination des sternenreichen Nachthimmels erleben zu können.

Sternenpark Rhön

Aufgrund von Industrialisierung, Zersiedelung und großflächigen Ballungsräumen herrscht nur noch an wenigen Orten in Europa nach Sonnenuntergang natürliche Dunkelheit. Dazu gehört die Rhön im Drei-Länder-Eck Hessen, Bayern und Thüringen. Sie weist noch Gebiete mit nahezu natürlichen Nachtlandschaften und einem sternenreichen Himmel auf. Diese Gebiete sind wichtig, weil sie neben der Schönheit des Sternenhimmels auch Lebensraum für zahlreiche tag- und nachtaktive Tiere und Pflanzen bieten. Die Auszeichnung „Sternenpark“ soll diese Gebiete nachhaltig schützen. In Deutschland gibt es mittlerweile drei Sternenparks, die Rhön, das West-Havelland und den Naturpark Eifel. Sternpark RhönÖffnet sich in einem neuen Fenster

Gesetzliche Regelungen

Licht emittierende Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)Öffnet sich in einem neuen Fenster so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert beziehungsweise vermindert werden. Eine bundesweit rechtsverbindliche Klärung der Frage, wann Lichtimmissionen als schädliche Umwelteinwirkung gelten, existiert nicht. Die Bewertung der Erheblichkeit von Belästigungen durch Lichteinwirkungen wird daher einzelfallbezogen vorgenommen. Als wesentliche Erkenntnisquelle zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichteinwirkungen werden daher die LichthinweiseÖffnet sich in einem neuen Fenster der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz herangezogen.

Die Hinweise werden herangezogen bei der Beurteilung lichtemittierender Anlagen mit künstlichen Lichtquellen wie zum Beispiel Flutlichtanlagen von Sportstätten, Beleuchtungsanlagen von Industrie- und Gewerbebetrieben, Leuchtreklame oder angestrahlte Fassaden.

Die drei Regierungspräsidien sind Ansprechpartner, wenn Belästigungen durch Lichtimmissionen von Lichtquellen und/oder Beleuchtungsanlagen von Industrie- und Gewerbebetrieben ausgehen. Der Kreisausschuss bzw. bei kreisfreien Städten der Magistrat ist zuständig für Beleuchtungsanlagen von Sportanlagen, Gaststätten und Baustellen. Werden Sportanlagen durch den Kreisausschuss oder den Magistrat einer kreisfreien Stadt selbst betrieben, ist das jeweilige Regierungspräsidium die zuständige Immissionsschutzbehörde.

Anlagen zur Beleuchtung des öffentlichen Straßenraums, Beleuchtungsanlagen von Kraftfahrzeugen und dem Verkehr zuzuordnende Signalleuchten sowie Laseranlagen unterfallen nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Eine Zuständigkeit und damit eine Eingriffsgrundlage für die hessischen Immissionsschutzbehörden besteht nicht.

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