Die österreichische Widerspruchsregelung ist im Bundesgesetz über die Transplantation von menschlichen Organen verankert (Organtransplantationsgesetz – OTPG; BGBl I 2012/108). Sie besagt, dass einer potenziellen Spenderin / einem potenziellen Spender ein Organ, Organteil, Gewebe oder Zellen nur dann entnommen werden darf, wenn zu Lebzeiten kein Widerspruch abgegeben wurde.
Höchste Wirksamkeit erlangt die Dokumentation eines Widerspruchs durch eine Eintragung in das Widerspruchsregister, da die Transplantationszentren vor einer allfälligen Organentnahme zur Abfrage im Widerspruchsregister gesetzlich verpflichtet sind. Dies gilt nicht nur für Organe im eigentlichen Sinne (sogenannte „solide Organe“), sondern auch für Organteile, Gewebe und Zellen. Neben dem dokumentierten Widerspruch im Widerspruchsregister werden auch andere Formen der Entscheidung bezüglich einer postmortalen Organ-, Gewebe- bzw. Zellspende respektiert (etwa ein bei den Ausweispapieren deponiertes Schreiben oder ein durch Angehörigen überbrachter mündlicher Widerspruch der/des Verstorbenen).
Personen, die sich nur kurzzeitig in Österreich aufhalten (z. B. im Urlaub), wird empfohlen, ihre persönlichen Willensbekundungen schriftlich bei den Ausweispapieren zu deponieren (z. B. Zustimmung: »Ich will Organspender/in sein«; Ablehnung: »Ich will keine Organspenderin / kein Organspender sein«). Dieser erklärte Wunsch wird im Fall des Ablebens ebenfalls respektiert.
Kontakt: Gesundheit Österreich/ÖBIG-Transplant, Tel.: +43 1 515 61-0, wr@goeg.at