Die Enteignungsbehörde greift immer dann ein, wenn ein Grundstück beziehungsweise Grundstücksteile für eine Maßnahme, die dem Allgemeinwohl dient, in Anspruch genommen werden soll und zwischen Vorhabensträger und Eigentümer oder Besitzer keine Einigung erzielt werden kann.
In bestimmten Fällen reicht auch die dingliche Sicherung im Grundbuch aus.
Außerdem ist die Enteignungsbehörde auch zuständig für die Entschädigungsfestsetzung nach einer Teileinigung oder nach anderen Fachgesetzen.