Öffentliche Auftraggeber

Als öffentlicher Auftraggeber sind Sie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge an zahlreiche vergaberechtliche Rechtsvorschriften gebunden. Ausgehend von der Zweiteilung des Vergaberechts in den Oberschwellenbereich und den Unterschwellenbereich sind die dabei zu befolgenden Bestimmungen abhängig davon, ob der Gesamtauftragswert (ohne Umsatzsteuer) des öffentlichen Auftrags den maßgebenden EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet.

Unterhalb dieser EU-Schwellenwerte ist das Vergaberecht dem Haushaltsrecht zugeordnet (sog. Haushaltsvergaberecht). Dies regelt das Land Rheinland-Pfalz für seinen Bereich. Sich danach richtende Aufträge sind nationale Vergabeverfahren.

Für Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte sind Richtlinien der Europäischen Union maßgeblich, die in deutsches Recht umgesetzt wurden. Es handelt sich hier deshalb um europaweite Vergabeverfahren.

Umwelt- und klimabezogene, soziale sowie innovative Aspekte gewinnen bei der öffentlichen Beschaffung immer mehr an Bedeutung; Grund genug, die Möglichkeiten einer nachhaltigen und klimaneutralen Beschaffung​​​​​​​ näher zu beleuchten.

Aktuelle EU-Schwellenwerte

Auftrags- bzw. Vertragsart

EU-Schwellenwert 2022/2023

EU-Schwellenwert 2024/2025

Bauleistungen

5.382.000 Euro

5.538.000 Euro

Bau- und Dienstleistungskonzessionen

5.382.000 Euro

5.538.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

215.000 Euro

221.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei obersten und oberen Bundesbehörden

140.000 Euro

143.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich / Bereich Verteidigung und Sicherheit

431.000 Euro

443.000 Euro

Wettbewerbsregister

In Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung vor der Erteilung des Zuschlags verpflichtet, eine Abfrage beim Wettbewerbsregister, welches beim Bundeskartellamt geführt wird, durchzuführen. Es muss eine Abfrage zu dem Unternehmen erfolgen, an das der Auftrag vergeben werden soll. Die Abfragepflicht besteht grundsätzlich oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte.

Eine Verpflichtung zur Abfrage besteht nicht bei Sachverhalten, für die das Vergaberecht Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Vergaberechts (sog. Bereichsausnahme) vorsieht. Auf eine erneute Abfrage zu konkreten Unternehmen kann verzichtet werden, wenn der öffentliche Auftraggeber innerhalb der letzten zwei Monate zu dem Unternehmen bereits eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister eingeholt hat.

Neben der Abfragepflicht besteht für öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber auch unterhalb der jeweiligen Wertgrenzen des Wettbewerbsregisters die Möglichkeit, vor der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession eine Abfrage zu tätigen.

Transparenzgrundsatz

Zu den Grundprinzipien des Vergaberechts gehört der Transparenzgrundsatz. Dieser verlangt vom Auftraggeber eine möglichst umfangreiche Information der Unternehmen und eine nachvollziehbare Dokumentation des Vergabeverfahrens. Das Transparenzgebot verpflichtet den Auftraggeber, die Absicht zur Vergabe eines Auftrages grundsätzlich in geeigneten Medien bekannt zu machen (vgl. §§ 27, 28 UVgO; § 12 VOB/A).

Nur bei den sog. nichtöffentlichen Vergabeverfahrensarten (Beschränkte Ausschreibung, Freihändige Vergabe oder Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb) ist eine Bekanntmachung des beabsichtigten Auftrags (sog. Auftragsbekanntmachung) nicht erforderlich. Aber auch bei diesen Verfahren besitzt der Auftraggeber eine Transparenzpflicht.

So muss der Auftraggeber über beabsichtigten Bauleistungen informieren, die im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung vergeben werden sollen und einen voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) überschreiten. Diese sog. ex-ante Bekanntmachung ist über Internetportale oder über das eigene Beschafferprofil zu veröffentlichen (vgl. § 20 Abs. 4 VOB/A).

Schließlich ergeben sich unter bestimmten Voraussetzungen Nachtransparenzpflichten des Auftraggebers, wenn nichtöffentliche Vergabeverfahren durch Zuschlag abgeschlossen worden sind. Dann ist eine sog. ex-post-Bekanntmachung zu veröffentlichen (§ 30 Abs. 1 UVgO; § 20 Abs. 3 VOB/A).

Vergabestatistik

Auf der Grundlage der Vergabestatistikverordnung werden seit 1. Oktober 2020 erstmals sowohl im Ober- wie im Unterschwellenbereich Daten über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen erfasst. Statistikführende Stelle ist das Statistische Bundesamt (Destatis).

Die Meldungen über vergebene Aufträge erfolgen in einem elektronischen Verfahren durch die Vergabestelle (sog. Berichtsstelle) des Auftraggebers. Während im Oberschwellenbereich die Vergabedaten über eine Schnittstelle zu den bestehenden Vergabeplattformen erfasst werden, steht im Unterschwellenbereich zudem eine webbasierte Eingabemaske bei Destatis zur Verfügung.

Die Pflicht zur Vergabestatistik besteht bei öffentlichen Aufträgen aus Vergabeverfahren mit einem Auftragswert ohne Umsatzsteuer von mehr als 25.000 Euro. Die Daten sind innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.

Landestariftreuegesetz (LTTG)

Das Landestariftreuegesetz (LTTG) verpflichtet das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von §§ 99 und 100 GWB, öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer von 20.000 Euro nur an solche Unternehmen zu vergeben, die ihren Beschäftigten bei der Auftragsausführung mindestens das in diesem Gesetz vorgesehene Mindestentgelt bezahlen bzw. sich tariftreu verhalten.

Weitere Informationen zum LTTG finden Sie hier.

Kontakt

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
- Öffentliches Auftragswesen -
Stiftsstraße 9
55116 Mainz


auftragswesen(at)mwvlw.rlp.de
06131 16-2546, -2295

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