Ziele und Regeln des Gesetzes

Landesinformations­freiheitsgesetz

Nach dem neuen Landesinformationsfreiheitsgesetz haben Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg einen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, auch wenn sie selbst nicht unmittelbar betroffen sind. Damit schafft die Landesverwaltung Transparenz und erleichtert die demokratische Meinungs- und Willensbildung.

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Frau am Computer. (Bild: Land Baden-Württemberg)

Nach dem neuen Landesinformationsfreiheitsgesetz haben Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg einen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, auch wenn sie selbst nicht unmittelbar betroffen sind. Damit schafft die Landesverwaltung Transparenz und erleichtert die demokratische Meinungs- und Willensbildung.

Informationsansprüche nach anderen Fachgesetzen über den Zugang zu amtlichen Informationen, z.B. dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes und dem Umweltverwaltungsgesetz des Landes können dem Anspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz im Einzelfall vorgehen. Welches Gesetz einschlägig ist, wird aufgrund Ihres Antrags von Amts wegen geprüft.

Viele Informationen aus dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz finden Sie bereits, ohne einen Antrag stellen zu müssen.

  • Ein Organigramm gibt Ihnen einen Überblick über den Aufbau und die Zuständigkeiten des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.   


Eine Vielzahl weiterer Informationen, unter anderem über veröffentlichte Berichte, Broschüren,  Pressemeldungen und Statistiken, finden Sie auf dieser Homepage bei Unser Service unter Presse, Publikationen und Mediathek.

Ein Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Er muss erkennen lassen, zu welchen Informationen sich Bürgerinnen und Bürger Zugang wünschen. Für die Bearbeitung wäre es hilfreich, wenn Sie bei der Antragstellung ausdrücklich auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz Bezug nehmen. Nähere Informationen über Anspruch und Verfahren können Sie dem Gesetzestext entnehmen. Bitte beachten Sie, dass für die Beantwortung Ihrer Anfrage Gebühren anfallen können. Sollten diese voraussichtlich mehr als 200 Euro betragen, werden Sie vorab informiert.

Wenn Sie einen Antrag elektronisch stellen wollen, können Sie unabhängig vom Themengebiet folgende E-Mailadresse verwenden: buergerreferentin@mlr.bwl.de. Die allgemeinen Kontaktdaten des Ministeriums finden Sie in der rechten Spalte.