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Unabhängiger Ausschuss

Der Landespersonalausschuss stellt bei anderen Bewerbern sowie bei Beamten des mittleren bzw. gehobenen Dienstes im Falle der fachspezifischen Qualifizierung in die nächsthöhere Laufbahn gemäß § 41 ThürLaufbG die Befähigung für die künftige Laufbahn fest.

Er kann einen unabhängigen Ausschuss mit der Feststellung der Befähigung für die zukünftige Laufbahn beauftragen. Das Verfahren zur Feststellung ist in der entsprechenden Verfahrensordnung geregelt.

Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung hat der Landespersonalausschuss in den entsprechenden Verfahrensordnungen geregelt, aus denen sich auch die jeweilige Zusammensetzung des unabhängigen Ausschusses ergibt.

Danach tritt der Ausschuss in zwei verschiedenen Zusammensetzungen zusammen.

1. Zur Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes:

  • zwei Beamte des höheren Dienstes der Landesverwaltung. Eine Beamtin oder ein Beamter muss Mitglied des Landespersonalausschusses sein. Der Landespersonalausschuss bestimmt, wer den Vorsitz führt;
  • eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes, die oder der in der Fachrichtung der Bewerberin oder des Bewerbers tätig und nicht deren oder dessen unmittelbarer Vorgesetzter ist.
  • eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes, der in der Thüringer Kommunalverwaltung tätig ist, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in eine Laufbahn bei einer Kommunalverwaltung eingestellt werden soll;

2. Zur Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes gilt die o.g. Besetzung mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende Beamtin oder Beamter des höheren Dienstes und die übrigen Mitglieder Beamte des gehobenen Dienstes sein müssen.

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