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Aufgaben

Der Landespersonalausschuss ist kraft Gesetzes (§ 88 Thüringer Beamtengesetz) errichtet, um auf die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften hinzuwirken. Seine Tätigkeit hat er innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung auszuüben.

Der Landespersonalausschuss hat gemäß § 90 ThürBG folgende Aufgaben:

  • Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen und der Landesregierung Vorschläge zur Neufassung beamtenrechtlicher Vorschriften zu unterbreiten,
  • Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Bereich des Beamtenrechts zu unterbreiten,
  • zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen.

Die Landesregierung kann gemäß § 90 Abs. 2 ThürBG dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen.

Dem Landespersonalausschuss sind außerdem weitere Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse durch das Thüringer Laufbahngesetz übertragen. Dazu gehören insbesondere:

  • die Zustimmung zum Absehen von der Stellenausschreibung bei Einstellungen,
  • die Zulassung von Ausnahmen von der Dauer der Erprobungszeit,
  • die Zulassung zu Ausnahmen von bestimmten Erfordernissen bei der Beförderung,
  • die Feststellung der Laufbahnbefähigung für andere Bewerber,
  • die Feststellung der Befähigung der Beamten im Wege des Aufstiegs für die angestrebte Laufbahn.

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