Sammlungsrecht
Das Sammlungsrecht regelt zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Sammlung von Sach- und Geldspenden und geldwerter Leistungen. Als Rechtsgrundlage dient das
Demnach stehen Sammlungen grundsätzlich unter einem Erlaubnisvorbehalt. Lediglich Haussammlungen sind von diesem Vorbehalt befreit. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie von Vereinigungen unter ihren Mitgliedern oder durch einen sonstigen Veranstalter innerhalb eines Personenkreises durchführt werden, der durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist. Darunter fallen auch Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder auf abgegrenzten Grundstücksflächen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden. Erlaubnisbehörde ist für Sammlungen innerhalb des Gemeindegebiets die Gemeinde, innerhalb eines Landkreises das jeweilige Landratsamt und über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus das Landesverwaltungsamt. Das Gesetz enthält Schutzvorschriften zum Schutz Minderjähriger und Jugendlicher.