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Lotterie- und Glücksspielwesen

Öffentliche Glücksspiele in Thüringen dürfen nur mit Erlaubnis veranstaltet und vermittelt werden. Durch diesen Erlaubnisvorbehalt soll die Entstehung der Glücksspiel- und Wettsucht verhindert, der Jugend- und Spielerschutz gewährleistet sowie der mit dem Glücksspiel verbundenen Folge- und Begleitkriminalität vorgebeugt werden.

Rechtsgrundlage für das Lotterie- und Glücksspielwesen in Thüringen sind das Thüringer Glücksspielgesetz und der Glücksspielstaatsvertrag 2021. Für lokale oder regionale Kleinlotterien, wie zum Beispiel Tombolas, wurde durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales eine „Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen“ erlassen.

Für bundesländerübergreifende Glücksspielangebote ist künftig die im Jahr 2021 gegründete Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder zuständig. Diese Anstalt öffentlichen Rechts in Trägerschaft aller Bundesländer hat ihren Sitz in Halle (Saale) (https://gluecksspiel-behoerde.de/).

In Sachsen-Anhalt wird zudem eine gemeinsame amtliche Liste geführt, in der die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine Erlaubnis oder Konzession nach dem GlüStV 2021 verfügen (gluecksspiel-behoerde.de/uebersicht-gluecksspielanbieter/whitelist).

Spielbankwesen

Als Rechtsgrundlage des Spielbankwesens in Thüringen gilt das Thüringer Spielbankgesetz.

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