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Sonderlastenausgleiche

Allgemeines

Gemeinden und Landkreisen werden zum Ausgleich von besonderen Lasten im Rahmen die Thüringer Finanzausgleichsgesetzes Sonderlastenausgleiche gewährt. Sie sind von der Finanzkraft der Kommune unabhängig und können mit oder ohne Zweckbindung versehen sein.

 

Wesentliche Sonderlastenausgleiche im Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)

§ 18     Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Schülerbeförderung

Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden pauschale Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung gewährt. Die Mittel werden zu zwei Fünfteln nach der Zahl der Schüler nach der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres und zu drei Fünfteln nach der Fläche der Landkreise bewilligt. Die Landkreise leiten den Trägern von Schulen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) die Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung anteilig weiter.

§ 20a   Sonderlastenausgleich für Betrieb und Einführung des Digitalfunks

Die Gemeinden und Landkreise beteiligen sich ab dem Jahr 2017 an den Betriebskosten für die Netzinfrastruktur des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Thüringen zu 40 Prozent. Bis zum Erreichen der flächendeckenden Versorgung der Gemeinden und Landkreise mit den erforderlichen Geräten (Endausbaustufe) mindert sich die Beteiligung im Verhältnis des tatsächlichen Gerätebestandes der Gemeinden und Landkreise am 1. Dezember des laufenden Jahres zum Gesamtgerätebestand in der Endausbaustufe.

Gemeinden und Landkreise können zudem ab dem Jahr 2017 aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben der Beschaffung und KFZ-Migration für die Erstausstattung mit der erforderlichen Funktechnik zur Nutzung des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Thüringen bewilligt werden. Näheres ist durch eine Richtlinie des Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales geregelt (siehe Link am Seitenende).

§ 21     Sonderlastenausgleich für Aufgaben der Kindertagesbetreuung

Gemeinden und Landkreisen werden zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Verpflichtung zur Kindertagesbetreuung nach dem Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) steuerkraftunabhängige Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung sowie eine Infrastrukturpauschale für Kinder nach § 21 ThürKitaG gewährt. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den Bestimmungen des ThürKitaG.

§ 22     Sonderlastenausgleich für Schulbauten

An Gemeinden und Landkreise können investive besondere Ergänzungszuweisungen für den Neubau und die Sanierung von Schulen bewilligt werden. Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die vom Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft jeweils festgelegten Verteilungsschlüssel.

§ 22a  Sonderlastenausgleich für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen

An Landkreise und kreisfreie Städte können Zuweisungen für die Beseitigung besonderer Umweltbelastungen, die im begründeten Einzelfall deutlich über das übliche Maß hinausgehen, bewilligt werden. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens wird durch Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz geregelt (siehe Link am Seitenende).

§ 22b  Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kur- und Erholungsorte

Seit 2016 erhalten Gemeinden, die zum 1. Januar des Ausgleichsjahres nach § 4 des Thüringer Kurortegesetzes (ThürKOG) zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes („Heilbad, Ort mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb, Ort mit Heilstollenkurbetrieb, Kneippheilbad, Kneippkurort, Heilklimatischer Kurort und Luftkurort“) berechtigt sind, Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen. Die Mittel werden zu zwei Dritteln nach der Zahl der Übernachtungen und zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, jeweils im Gebiet des Kurortes, verteilt.

Ab 2024 erhalten Gemeinden, die nach § 4 ThürKOG zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 8 ThürKOG („Erholungsort“) berechtigt sind, ebenfalls diese Zuweisungen. Aus den zur Verfügung stehenden Mitteln werden zunächst 5 Mio. Euro als Sockelfinanzierung gleichmäßig auf alle Kur- und Erholungsorte aufgeteilt. Die übrigen Mittel werden zu zwei Dritteln nach der Zahl der Übernachtungen und zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, jeweils im Gebiet des Kur- oder Erholungsortes, verteilt.

Die Verteilung des Sonderlastenausgleichs für das Jahr 2024.

§ 22d  Kulturlastenausgleich

Landkreisen und Gemeinden, die als Träger oder auf Grund vertraglicher Verpflichtungen zur Finanzierung überregional bedeutsamer Kultureinrichtungen verpflichtet sind, können zum Ausgleich hierdurch bedingter Belastungen Zuweisungen erhalten.

      

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