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Besonderheiten zur Beitragserhebung im Wasser- und Abwasserbereich

Mit den Novellen des ThürKAG vom 17. Dezember 2004 und 18. August 2009 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2005 Regelungen geschaffen, um die Beitragsbelastung im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung vorteilsgerecht und bürgerfreundlich zu gestalten und insgesamt zu reduzieren.

Durch die Neuregelungen wurden im Bereich der Wasserversorgung die Beiträge abgeschafft und an die Grundstückseigentümer zurückgezahlt. Seit 1. Januar 2005 werden daher zur Refinanzierung der laufenden Kosten und der Investitionskosten der Wasserversorgung nur noch Gebühren erhoben.

Im Bereich der Abwasserentsorgung orientiert sich die Beitragserhebung für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung seit dem 1. Januar 2005 an der tatsächlichen Grundstückssituation. Damit die Beitragspflichtigen nur noch in dem Maße zu Beiträgen zur Refinanzierung der Investitionskosten herangezogen werden, in dem diese auch tatsächlich einen Nutzen haben, wurden folgende Privilegierungstatbestände in § 7 Abs. 7 ThürKAG eingeführt:

  • Für ein unbebautes Grundstück werden keine Abwasserbeiträge erhoben.
  • Ein bebautes Grundstück wird nur nach der tatsächlichen Bebauung zu Abwasserbeiträgen herangezogen.
  • Für überdurchschnittlich große Grundstücke gilt eine Kappungsgrenze. Der Aufgabenträger hat in seinem Gebiet die Durchschnittsgrößen für bestimmte Grundstücksgruppen zu bestimmen. Die Grundstücksfläche eines Grundstückes, die diese Durchschnittsgröße um mehr als 30 % (also Grundstücksfläche > Durchschnittsgrundstücksfläche zuzüglich 30 %) übersteigt, wird für den Abwasserbeitrag nicht mehr berücksichtigt.

Abwasserbeiträge, die hiernach in der Vergangenheit zu viel bezahlt wurden, werden auf Antrag der betroffenen Grundstückseigentümer zurückgezahlt und gestundet (bis zum Zeitpunkt der Bebauung bzw. deren Erweiterung).

Als Ausgleich der fehlenden Beitragseinnahmen erhalten die kommunalen Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung vom Freistaat Thüringen nach § 21 a Abs. 5 und 6 ThürKAG Erstattungsleistungen.

Rechtsgrundlagen und ausgewählte aktuelle Verlautbarungen

 

Gebühren- und Beitragserhebung im Wasser- und Abwasserbereich:
Erstattungsleistungen im Wasser- und Abwasserbereich:

 

 

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