Seitenbeginn . Zur Hauptnavigation . Zum Seiteninhalt
Waldweg mit gelagerten Baumstämmen
Foto: Adobe Stock

Forstwirtschaft in Thüringen

Rund 23.000 Menschen arbeiten in der Thüringer Forst- und Holzwirtschaft – vom Waldarbeiter in der Landesforstanstalt über die Försterin im Kirchenwald bis hin zum Betreiber eines Sägewerks. Zusammen erwirtschaftet die Branche einen Jahresumsatz von etwa drei Milliarden Euro.

 

Waldaktionsplan 2030ff

Der anhaltende Trockenstress der Thüringer Bäume ist zweifelsfrei auf die deutlich gestiegenen Temperaturjahresmittelwerte und die sich verschlechternde klimatische Wasserbilanz zurückzuführen.

Für unseren Freistaat Thüringen ist diese Entwicklung besorgniserregend. Rund ein Drittel Thüringens ist mit Wald bedeckt.

Der Waldaktionsplan 2030ff formuliert mittel- und langfristige Maßnahmen für die klimagerechte Anpassung unserer Wälder in Thüringen, die über die bisherigen Hilfs- und Anpassungsmaßnahmen hinausweisen.

Waldzustandsbericht

Ministerin Karawanskij bei der Präsentation des Waldzustandsberichts 2023 im Willroder Forst
Präsentation des Waldzustandsberichts 2023 im Willroder Forst | Foto: D. Santana

Der Vitalitätszustand des Waldes wird jährlich im Rahmen der Waldzustandserhebung (WZE) erfasst und die Ergebnisse im Waldzustandsbericht veröffentlicht.

Die WZE hat sich seit 1986 als bundesweites Stichprobenverfahren etabliert und wurde inzwischen im Bundeswaldgesetz normiert. In Thüringen erfolgt die jährliche Erhebung seit 1991 im flächenrepresentativen
4 x 4 km-Raster und liefert statistisch gesicherte Aussagen zum Gesundheits-/Vitalitätszustand der Baumarten Fichte, Kiefer und Buche.

Windenergieanlagen im Wald

Ministerin Karawanskij: Vor allem Kahlflächen kommen für Windkraftanlagen in Frage vergrößerte Ansicht
Foto: D. Santana (TMIL)

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine gute Nachricht für den Ausbau der Windenergie. Ein pauschales Verbot zur Errichtung von Windenergieanlagen führt zu Ungleichheiten bei der Verteilung von Windkraftanlagen in Thüringen.

Wind im Wald - Was bedeutet das Urteil für Thüringen und seine Waldbesitzenden - FAQs

  • Was genau hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen?

    Mit dem Beschluss vom 27. September 2022 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Verbot der Errichtung von Windenergieanlagen im Wald in § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig ist. Im Thüringer Waldgesetz vom 21. Dezember 2020 betrifft das konkret folgenden Satz: „Eine Änderung der Nutzungsart zur Errichtung von Windenergieanlagen ist nicht zulässig.“ Dieser Satz hat mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine rechtliche Gültigkeit mehr. 

  • Mit welcher Begründung hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot von Windenergieanlagen im Wald aufgehoben?

    Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung zur Aufhebung des pauschalen Verbots damit, dass die Regelung dem Bodenrecht im Sinne des Artikel 74 des Grundgesetzes zuzuordnen sei. Das heißt, die Gesetzgebungskompetenz zur bodenrechtlichen Regelung der Windenergienutzung liegt über das Baugesetzbuch beim Bundesgesetzgeber. Damit fehlt dem Freistaat Thüringen die Gesetzgebungskompetenz für ein solches Verbot. Das pauschale Verbot der Windenergienutzung im Thüringer Waldgesetz ist also formell verfassungswidrig und somit nichtig

  • Muss nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Waldgesetz geändert werden?

    Nein, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist verbindlich für die Verfassungsorgane des Bundes, der Länder sowie für alle Gerichte und Behörden. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft, da es eine Verfassungsbeschwerde war, in deren Ergebnis eine Norm für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden ist. Damit wird Regelung aus dem Thüringer Waldgesetz gestrichen. Das Verbot entfaltet bereits jetzt keine rechtliche Wirkung mehr. Rechtlich besteht ein Zustand, als ob die Regelung nie erlassen worden wäre. Der Landesgesetzgeber muss nicht weiter tätig werden.

  • Weshalb ist das Verbot von Windenergieanlagen überhaupt im Thüringer Waldgesetz verankert worden?

    Die Koalitionsfraktionen aus Linke, SPD und Grünen lehnten den Gesetzentwurf inhaltlich ab, mussten diesem jedoch zustimmen, damit die CDU-Fraktion den Landeshaushalt 2021 mittrug. Der Vorgang ist im Plenarprotokoll 7/31 vom 18. Dezember 2020 ( S. 2270 ff.) einsehbar und wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich dargestellt.

  • Welche Gründe gibt es, dass auch Waldflächen auf ihre Eignung für die Errichtung von Windenergieanlagen untersucht wurden?

    Ein Drittel der Fläche des Freistaats Thüringen ist von Wald bedeckt. Um das verbindlich vorgegebene Ziel des Bundes zu erreichen, 2,2 % der Landesfläche für die Windenergieerzeugung nutzen zu können, müssen Waldgebiete in die Eignungsuntersuchung für Windenergiestandorte mit einbezogen werden. Für den wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen eignen sich insbesondere Standorte mit einer ausreichenden Windhöffigkeit, d. h. einem entsprechend höheren durchschnittlichen Windaufkommen. In Thüringen sind das vor allem Standorte in den Mittelgebirgen und auf exponierten Standorten, die allerdings häufig zu den Waldgebieten zählen. Viele Waldgebiete sind weit von Wohnsiedlungen entfernt, wodurch die Ausbauplanung fernab ab von Wohngebieten erfolgen kann.

  • Sind nun die waldreichen Gebiete Thüringens besonders vom Ausbau der Windkraft betroffen?

    Nein, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird eine gleichmäßigere Verteilung der Vorranggebiete Windenergie ermöglicht. Im Entwurf des Landesentwicklungsprogramms werden erstmalig die angestrebten Flächenziele zum Ausbau der Windenergie regionalisiert und für die vier Planungsregionen Nord-, Mittel-, Ost- und Südwestthüringen definiert. Da alle Regionen landschaftlich sehr unterschiedlich sind, weichen die Werte für die einzelnen Planungsregionen voneinander ab. Das übergeordnete Ziel ist jedoch eine faire und angemessene Verteilung der Vorranggebiete Windenergie. Eine übermäßige Belastung einzelner Regionen gilt es im Sinne gleichwertiger Lebensverhältnisse zu vermeiden. Die regionalen Flächenziele betragen für Nordthüringen 3 Prozent, für Mittelthüringen 2,9 %, für Ostthüringen 1,8 % und für Südwestthüringen 1,3 %. Mit einem fortbestehenden Verbot von Windenergieanlagen in Waldgebieten hätten diese regionalen Zielkulissen deutlich weiter auseinandergelegen. Nord- und Mittelthüringen hätten einen Großteil der Flächen stellen müssen. Das wurde mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhindert.

  • Werden nun Waldflächen für den Ausbau der Windenergie gerodet?

    Für den Ausbau der Windenergie sind vorrangig bereits geschädigte Waldflächen vorgesehen. Im Entwurf des Landesentwicklungsprogramms steht, dass Regionale Planungsgemeinschaften als Vorranggebiete „Windenergie“ prioritär schon geschädigte Waldgebiete ausweisen sollen.  Durch die Folgen der Klimakrise – Dürre, Stürme und Schädlinge – sind in Thüringen über 75.000 Hektar Schad- und Kahlflächen im Wald entstanden.  Zum Vergleich entsprechen die vom Bund bis 2032 geforderten 2,2% Landesfläche für Windenergie insgesamt etwa 35.600 Hektar. Für die Landesregierung sind ein gesundes Ökosystem Wald und erneuerbare Energien beides Schlüsselfaktoren, um Klimakrise und Erderwärmung einzudämmen. Das Ziel ist, den klimaresilienten Waldumbau mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien im Sinne des effektiven Klimaschutzes vernünftig zu kombinieren. Viele Schadflächen im Wald sind prädestiniert, um dort Windkraftanlagen zu errichten, da dort keine Bäume mehr stehen.

  • Was bedeutet das Urteil für die privaten und kommunalen Waldbesitzenden in Thüringen?

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schützt auch das Eigentumsrecht der etwa 180.000 Waldbesitzenden in Thüringen. Diese haben sich dafür stark gemacht, den Bau von Windkraftanlagen auf ihren geschädigten Waldflächen zu erlauben. Waldbesitzende brauchen dringend Einnahmen, um Schadensbeseitigung und die Wiederbewaldung ihrer Flächen eigenständig finanzieren zu können. Das würde die öffentliche Hand entlasten, die derzeit die Waldbesitzenden mit erheblichen Fördermitteln bei der Waldrettung unterstützt.

  • Muss das Waldgesetzes nun wie vorgesehen trotzdem noch evaluiert werden?

    Die Evaluierung gemäß in § 67 ThürWaldG ist der Landesregierung vom Bundesverfassungsgericht abgenommen worden. Der Evaluierungsauftrag kann demnach als erfüllt angesehen werden. Der Landesgesetzgeber kann nun redaktionell die Evaluierungsregelung entfernen, was auch nach anderweitiger Erfüllung des Evaluierungsauftrags passiert wäre. Die redaktionelle Änderung ist jedoch nicht zwingend geboten.

  • Welche Sanktionen könnte der Bund bei Nichterfüllung des 2,2 % Ziels vorsehen?

    Bei Nichterfüllung gilt die sog. Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetz unmittelbar, ohne eine vorgeschaltete Regionalplanung oder eine kommunale Flächennutzungsplanung. Das würde bedeuten, dass eine landesplanerische Konzentration der Windkraft, die Steuerung über die Regionalplanung und somit ein geordneter Ausbau der Windenergie in Thüringen nicht mehr gegeben wäre. In der Konsequenz droht der „Wildwuchs“ von Windkraftanlagen.

  • In welchen Waldgebiete dürfen nach wie vor keine Windenergieanlagen errichtet werden?

    Das Waldgesetz sieht in § 9 geschützte Waldbestandteile vor. Das sind Schutz- und Erholungswälder, also beispielsweise Naturwaldparzellen. Dort ist nach wie vor die Errichtung von Windenergieanlagen gesetzlich ausgeschlossen. Wald mit besonderer/herausragender Waldfunktion (gem. Landeswaldprogramm) wird von den Regionalen Planungsgemeinschaften in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass bereits bisher und auch zukünftig planerisch berücksichtigt. Dies ist beispielsweise:

    • Wald mit Lärmschutzfunktion,
    • Wald mit Flussuferschutzfunktion,
    • Wald mit Bodenschutzfunktion,
    • Wald mit historischer Waldbewirtschaftungsform,
    • wissenschaftliche Versuchsflächen,
    • Wald mit Sichtschutzfunktion,
    • Wald in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten,
    • Wald in Überschwemmungsgebieten,
    • Wald in Überschwemmungsgefahrengebieten,
    • Wald im Biosphärenreservat,
    • Wald in Natura-2000-Gebiete,
    • Wald in Naturschutzgebieten,
    • Wald in Flächennaturdenkmalen, Naturdenkmalen, Geschützten Gehölzen, Geschützten Landschaftsbestandteilen

Waldzertifizierung

Die Zertifizierung von nachhaltig bewirtschaIeten Wäldern und der Nachweis für Holz aus nachhaltigen Herkunftsquellen sind in den zurückliegenden Jahren zu einem im Prinzip unerlässlichen Thema geworden. Insgesamt werden mehr als 80 Prozent der deutschen Gesamtwaldfläche über die bereits strengen gesetzlichen Vorgaben hinaus nach den Kriterien unabhängiger Zertifikate bewirtschaIet.


Als Zertifizierungssysteme haben sich in Deutschland vor allem der Forest Stewardship Council (FSC, 1993 gegründet) und das Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC, 1999 gegründet) etabliert. Mit ihren Zertifikaten geben sie dem Verbraucher die Sicherheit, dass damit gekennzeichnete Holz- oder Papierprodukte aus Rohstoffen von Wäldern stammen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen, verantwortungsbewussten Forstwirtschaft bewirtschaftet werden.


PEFC ist das in Deutschland und weltweit meist verbreitete Zertifizierungssystem. In Deutschland liegt der Anteil PEFC-zertifizierter Waldflächen bei zirka 8,7 Millionen Hektar (79 % der Gesamtwaldfläche). Nach FSC zertifiziert sind rund 1,44 Millionen Hektar (13 % der Gesamtwaldfläche). Insgesamt ist fast der gesamte Wald im Besitz von Bund und Ländern nach PEFC oder FSC, zum Teil sogar nach beiden Systemen, zertifiziert. Nähere Informationen über die Systeme finden sich auf den Webseiten "www.pefc.de" und "www.fsc-deutschland.de.“

Weitere Themen

Privatwald - Informationen für Waldbesitzende

Waldbesitzer werden bei der Bewirtschaftung des Waldes vom Land unterstützt.

Anerkennung von Forstlichen Zusammenschlüssen und Fördermöglichkeiten,  
Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften

Mehr Informationen ...

Ansprechpartner

Ihre Ansprechpartner im Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Abteilung 5 - Strategische Landesentwicklung, Demografie und Forsten

Abteilungsleiter: N. N.
Vertreter: Thomas Walter
Werner-Seelenbinder-Straße 8
99096 Erfurt

E-Mail: abteilungsleiter5@tmil.thueringen.de

Telefon: +49 (0) 361 57 4191 500
Telefax: +49 (0) 361 57 4111 199

Medieninformationen Forst

  • Medieninformation5. Umsetzungsbericht Aktionsplan Wald

    "Wir machen Fortschritte bei der Waldrettung. Über die Hälfte der Schadflächen wächst bereits wieder artenreich nach."   zur Detailseite

    Ministerin Susanna Karawanskij am Rednerpult bei der Regierungsmedienkonferenz am 6. August 2024
  • Medieneinladung„Zukunftswald Thüringen“

    Waldrandgespräch mit Staatssekretär Torsten Weil im „Grünen Haus“ bei Hummelshain   zur Detailseite

  • MedieninformationAgrarminister:innenkonferenz in Erfurt einigt sich auf zügigen Bürokratieabbau

    Bei der Agrarministerkonferenz (AMK) am 15. März in Erfurt einigten sich Bund und Länder auf einen Zeitplan zum Abbau bürokratischer Regeln in der Land- und Forstwirtschaft. Die Länder hatten dem Bund vorab 194 Vorschläge zum Bürokratieabbau gesendet. Insbesondere ein vereinfachtes Fach-und Förderrecht sollen dazu beitragen, den bürokratischen Aufwand für Landwirtinnen und Landwirte zu verringern. Die Länder begrüßten es, dass der Bund zu ersten Vorschlägen der Länder bereits Rechtssetzungsverfahren eingeleitet hat. Weitere Verfahren, vor allem zur vereinfachten nationalen Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, sollen zügig angestoßen und noch bis Mitte des Jahres umgesetzt werden. Bei der Herbst-Agrarministerkonferenz am 13. September 2024 in Oberhof wird der Bund über bereits eingeleitete und weiter geplante Maßnahmen zum Bürokratieabbau berichten.   zur Detailseite

  • MedieninformationThüringen übernimmt 2024 den Vorsitz der Agrarministerkonferenz

    Seit Beginn des neuen Jahres hat Thüringen turnusgemäß den Vorsitz der Agrarministerkonferenz (AMK) inne. „Mit dem AMK-Vorsitz übernimmt der Freistaat Thüringen besondere Verantwortung in der deutschen Agrarpolitik. Unsere Landwirtschaft steht vor riesigen Herausforderungen, was nicht zuletzt die aktuellen und nachvollziehbaren Proteste der Landwirtinnen und Landwirte zeigen. Die wichtigste Aufgabe der Politik muss es in diesem Jahr sein, das Vertrauen der Landwirtinnen und Landwirte zurückzugewinnen. Als Vorsitzende der AMK und Thüringer Landwirtschaftsministerin setze ich mich dafür ein, nachvollziehbare Entscheidungen zu treffen, die den Landwirtinnen und Landwirten Planungssicherheit geben“, sagt Susanna Karawanskij.   zur Detailseite

  • MedieninformationWaldzustandsbericht 2023: Keine Entwarnung und doch Hoffnung. „In drei Jahren 6 Millionen Bäume gepflanzt.“

    „Der diesjährige Waldzustandsbericht zeigt erneut, dass es unserem Wald nicht gut geht. Durch die seit 2018 wieder-kehrende Trockenheit und das massives Auftreten des Borkenkäfers sind viele Waldbäume geschwächt. Der Klimawandel vollzieht sich rasant und überfordert unsere Wälder. Nur noch 18 % unserer Waldbäume können als gesund bezeichnet werden“, berichtet Thüringens Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft, Susanna Karawanskij, bei der heutigen (11.12.) Pressekonferenz im Forstamt Erfurt-Willrode. „Doch es gibt auch gute Nachrichten. Allein ThüringenForst hat in den letzten drei Jahren sechs Millionen Bäume gepflanzt.“   zur Detailseite

Unser Ministerium in den sozialen Netzwerken: