{"id":448,"date":"2023-08-14T11:59:21","date_gmt":"2023-08-14T09:59:21","guid":{"rendered":"https:\/\/groja.de\/?page_id=448"},"modified":"2024-01-23T16:53:19","modified_gmt":"2024-01-23T15:53:19","slug":"alz","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/groja.de\/alz\/","title":{"rendered":"ALZ"},"content":{"rendered":"\t\t
1. GELTUNG:
1.1. Soweit nicht anders ausdr\u00fccklich vereinbart gelten die nachstehenden \u201eAllgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen\u201c (ALZ) f\u00fcr alle Vertrage, Lieferungen und sonstigen Leistungen – einschlie\u00dflich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstst\u00e4ndigen Beratungsvertrages sind – mit Kunden, die in Aus\u00fcbung einer gewerblichen oder selbst\u00e4ndigen beruflichen T\u00e4tigkelt handeln.
<\/b>1.2. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des K\u00e4ufers wird hiermit widersprochen.
1.3. Im Rahmen einer laufenden Gesch\u00e4ftsverbindung unter Kaufleuten werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verk\u00e4ufer im Einzelfall nicht ausdr\u00fccklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
<\/b>2.1. Alle Angebote sind stets freibleibend.
2.2. Auftr\u00e4ge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verk\u00e4ufer entweder schriftlich best\u00e4tigt oder unverz\u00fcglich nach Auftragseingang bzw. termingem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbest\u00e4tigung.
2.3. Werden dem Verk\u00e4ufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich fr\u00fcherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgem\u00e4\u00dfem kaufm\u00e4nnischen Ermessen auf eine wesentliche Verm\u00f6gensverschlechterung schlie\u00dfen lassen, ist der Verk\u00e4ufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zur\u00fcckzutreten, wobei die Rechnungen f\u00fcr bereits erfolgte Teillieferungen sofort f\u00e4llig gestellt werden.
3. DATENSPEICHERUNG
<\/b>Der K\u00e4ufer wird hiermit davon informiert, dass der Verk\u00e4ufer die im Rahmen der Gesch\u00e4ftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
4. LIEFERUNG, GEFAHR\u00dcBERGANG UND VERPACKUNG
<\/b>4.1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verk\u00e4ufer geht die Gefahr auf den K\u00e4ufer \u00fcber.
4.2. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den K\u00e4ufer, der vom Vertrag zur\u00fccktreten oder Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel 14 Tage betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erkl\u00e4rung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Verk\u00e4ufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdr\u00fccklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
4.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zul\u00e4ssig.
4.4. Die Lieferfrist verl\u00e4ngert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt H\u00f6herer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verk\u00e4ufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsst\u00f6rungen, Streik, Aussperrung oder St\u00f6rung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umst\u00e4nde bei den Lieferanten des Verk\u00e4ufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verk\u00e4ufer dem K\u00e4ufer baldm\u00f6glichst mit. Der K\u00e4ufer kann vom Verk\u00e4ufer die Erkl\u00e4rung verlangen, ob er zur\u00fccktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erkl\u00e4rt sich der Verk\u00e4ufer nicht unverz\u00fcglich, kann der K\u00e4ufer zur\u00fccktreten.
4.5. Eine R\u00fccknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit vom Verk\u00e4ufer gem\u00e4\u00df der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils g\u00fcltigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der K\u00e4ufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu \u00fcbergeben. Soweit der Verk\u00e4ufer mit dem K\u00e4ufer vereinbart, dass dieser gegen die Gew\u00e4hrung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein R\u00fcckgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu \u00fcbergeben, das eine geordnete Entsorgung gem\u00e4\u00df den Vorschriften der Verpackungsverordnung gew\u00e4hrleistet. Mehrwegverpackungen werden dem K\u00e4ufer nur leihweise zur Verf\u00fcgung gestellt. Die R\u00fcckgabe der Verpackungseinheit ist dem Verk\u00e4ufer vom K\u00e4ufer schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verk\u00e4ufer berechtigt, r\u00fcckwirkend Leihgeb\u00fchr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung f\u00e4llig wird.
5. ZAHLUNG
<\/b>5.1. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort f\u00e4llig.
5.2. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zul\u00e4ssig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verk\u00e4ufer Zug um Zug unter R\u00fcckgabe des Schecks oder des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
5.3. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Verzugszinsen werden mit 2% \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind h\u00f6her oder niedriger anzusetzen, wenn der Verk\u00e4ufer eine Belastung mit einem h\u00f6heren Zinssatz nachweist oder der K\u00e4ufer eine geringere Belastung. \u00a7 353 HGB bleibt unber\u00fchrt. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gew\u00e4hrt, soweit sich der K\u00e4ufer mit der Bezahlung fr\u00fcherer Lieferungen im R\u00fcckstand befindet.
5.4. Ger\u00e4t der K\u00e4ufer in Zahlungsverzug oder l\u00f6st er einen Wechsel bei F\u00e4lligkeit nicht ein, ist der Verk\u00e4ufer berechtigt, die Ware zur\u00fcckzunehmen, ggf. den Betrieb des K\u00e4ufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verk\u00e4ufer kann au\u00dferdem die Weiterver\u00e4u\u00dferung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die R\u00fccknahme ist kein R\u00fccktritt vom Vertrag.
5.5. Wegen M\u00e4ngeln oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in angemessenem Umfang zur\u00fcckbehalten werden. \u00dcber die H\u00f6he entscheidet im Streitfall ein von der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer des K\u00e4ufers benannter Sachverst\u00e4ndiger. Dieser soll auch \u00fcber die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
5.6. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verk\u00e4ufer anerkannten oder rechtskr\u00e4ftigen Forderungen zul\u00e4ssig.
6. BESONDERE VEREINBARUNGEN
<\/b>
7. M\u00c4NGELR\u00dcGE, GEW\u00c4HRLEISTUNG UND HAFTUNG
<\/b>7.1. F\u00fcr M\u00e4ngel haftet der Verk\u00e4ufer nur wie folgt: Der K\u00e4ufer hat die empfangene Ware unverz\u00fcglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche M\u00e4ngel sind innerhalb von 14 Kalendertagen durch schriftliche Anzeige an den Verk\u00e4ufer zu r\u00fcgen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim K\u00e4ufer.
7.2. Bei beiderseitigen Handelsgesch\u00e4ften unter Kaufleuten bleiben die \u00a7\u00a7 377, 378 HGB unber\u00fchrt. Im \u00fcbrigen wird auf die Tegernseer Gebr\u00e4uche verwiesen.
7.3. Stellt der K\u00e4ufer M\u00e4ngel der Ware fest, darf er nicht dar\u00fcber verf\u00fcgen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung \u00fcber die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handwerkskammer bzw. IHK am Sitz des K\u00e4ufers benannten Sachverst\u00e4ndigen erfolgte.
7.4. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verk\u00e4ufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
7.5. Wenn der Verk\u00e4ufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen l\u00e4sst, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unm\u00f6glich ist, fehlschl\u00e4gt oder vom Verk\u00e4ufer verweigert wird, steht dem K\u00e4ufer nach seiner Wahl das Recht zu, R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Vertrages (Wandlung} oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
7.6. Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Verk\u00e4ufer nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den K\u00e4ufer gerade gegen die eingetretenen Folgesch\u00e4den aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaft abzusichern.
8. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
<\/b>8.1. Die Haltung des Verk\u00e4ufers richtet sich ausschlie\u00dflich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzanspr\u00fcche des K\u00e4ufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden des Verk\u00e4ufers oder eines seiner Erf\u00fcllungsgehifen. Diese Haltungsbegrenzung gilt f\u00fcr den K\u00e4ufer entsprechend. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verk\u00e4ufer auch bei leichter Fahrl\u00e4ssigkeit; in diesem Falle beschr\u00e4nkt sich seine Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Sch\u00e4den. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden sch\u00fctzen, die ihm der Vertrag nach seinem lnhalt und Zweck gerade zu gew\u00e4hren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erf\u00fcllung die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Vertrages \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelm\u00e4\u00dfig vertraut und vertrauen darf. Diese Anspr\u00fcche verj\u00e4hren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware bzw. Abnahme der Leistung durch den K\u00e4ufer.
8.2. Anspr\u00fcche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Regelung unber\u00fchrt.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
<\/b>9.1. Der Verk\u00e4ufer beh\u00e4lt sich das Eigentum an der Ware bis zur v\u00f6lligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der K\u00e4ufer im Rahmen seiner gewerblichen T\u00e4tigkeit von ihm bezieht, beh\u00e4lt sich der Verk\u00e4ufer das Eigentum vor, bis seine s\u00e4mtlichen Forderungen gegen den K\u00e4ufer aus der Gesch\u00e4ftsverbindung, einschlie\u00dflich der k\u00fcnftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder sp\u00e4ter abgeschlossenen Vertr\u00e4gen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder s\u00e4mtliche Forderungen des Verk\u00e4ufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den K\u00e4ufer eine wechselm\u00e4\u00dfige Haftung des Verk\u00e4ufers begr\u00fcndet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einl\u00f6sung des Wechsels durch den K\u00e4ufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des K\u00e4ufers ist der Verk\u00e4ufer zur R\u00fccknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der K\u00e4ufer zur Herausgabe verpflichtet.
9.2. Wird die Vorbehaltsware vom K\u00e4ufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung f\u00fcr den Verk\u00e4ufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird: die neue Sache wird Eigentum des Verk\u00e4ufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verk\u00e4ufer geh\u00f6render Ware erwirbt der Verk\u00e4ufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verh\u00e4ltnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verk\u00e4ufer geh\u00f6render Ware gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verk\u00e4ufer Miteigent\u00fcmer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der K\u00e4ufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so \u00fcbertr\u00e4gt er schon jetzt an den Verk\u00e4ufer Miteigentum nach dem Verh\u00e4ltnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der K\u00e4ufer hat in diesen F\u00e4llen die im Eigentum oder Miteigentum des Verk\u00e4ufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
9.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verk\u00e4ufer geh\u00f6render Ware ver\u00e4u\u00dfert, so tritt der K\u00e4ufer schon jetzt die aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung entstehenden Forderungen in H\u00f6he des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab: der Verk\u00e4ufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verk\u00e4ufers zuz\u00fcglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch au\u00dfer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterver\u00e4u\u00dferte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verk\u00e4ufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verk\u00e4ufers an dem Miteigentum entspricht.
9.4. Wird Vorbehaltsware vom K\u00e4ufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundst\u00fcck, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der K\u00e4ufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Verg\u00fctung in H\u00f6he des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschlie\u00dflich eines solchen auf Einr\u00e4umung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab: der Verk\u00e4ufer nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 S\u00e4tze 2 und 3 gelten entsprechend.
9.5. Wird Vorbehaltsware vom K\u00e4ufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundst\u00fcck, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des K\u00e4ufers eingebaut, so tritt der K\u00e4ufer schon jetzt die aus einer Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks, von Grundst\u00fccksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen in H\u00f6he des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab: der Verk\u00e4ufer nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 S\u00e4tze 2 und 3 gelten entsprechend.
9.6. Der K\u00e4ufer ist zur Weiterver\u00e4u\u00dferung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im \u00fcblichen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang und nur mit der Ma\u00dfgabe berechtigt und erm\u00e4chtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf den Verk\u00e4ufer tats\u00e4chlich \u00fcbergehen. Zu anderen Verf\u00fcgungen \u00fcber die Vorbehaltsware, insbesondere Verpf\u00e4ndung oder Sicherungs\u00fcbereignung, ist der K\u00e4ufer nicht berechtigt.
9.7. Der Verk\u00e4ufer erm\u00e4chtigt den K\u00e4ufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem\u00e4\u00df Abs. 3 bis 5 abgetretenen Forderungen. Der Verk\u00e4ufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der K\u00e4ufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegen\u00fcber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verk\u00e4ufers hat der K\u00e4ufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen: der Verk\u00e4ufer ist erm\u00e4chtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9.8. \u00dcber Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der K\u00e4ufer den Verk\u00e4ufer unverz\u00fcglich unter \u00dcbergabe der f\u00fcr den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9.9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Er\u00f6ffnung des Konkurses, eines Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder au\u00dfergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erl\u00f6schen das Recht zur Weiterver\u00e4u\u00dferung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die Erm\u00e4chtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck\u00b7 oder Wechselprotest erlischt die Einzugserm\u00e4chtigung ebenfalls. Dies gilt nicht f\u00fcr die Rechte des Insolvenzverwalters.
9.10. \u00dcbersteigt der (Nominal-)Wert der einger\u00e4umten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 10%, so ist der Verk\u00e4ufer insoweit zur R\u00fcck\u00fcbertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verk\u00e4ufers aus der Gesch\u00e4ftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den K\u00e4ufer \u00fcber.<\/p>
10. BAULEISTUNGEN ALZ Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZ) 1. GELTUNG: 1.1. Soweit nicht anders ausdr\u00fccklich vereinbart gelten die nachstehenden \u201eAllgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen\u201c (ALZ) f\u00fcr alle Vertrage, Lieferungen und sonstigen Leistungen – einschlie\u00dflich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstst\u00e4ndigen Beratungsvertrages sind – mit Kunden, die in Aus\u00fcbung einer gewerblichen oder selbst\u00e4ndigen beruflichen T\u00e4tigkelt handeln. 1.2. […]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":4969,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-448","page","type-page","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"yoast_head":"\n
<\/b>10.1 . Bei allen Bauleistungen, einschlie\u00dflich Montage, gilt die Verdingungsordnung f\u00fcr Bauleistungen (VOB. Teile B und C) in der bei Vertragsschluss g\u00fcltigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe t\u00e4tigen Vertragspartner erteilt wird.
10.2. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die Verdingungsordnung f\u00fcr Bauleistungen (VOB\/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aush\u00e4ndigung des vollst\u00e4ndigen Textes der VOB. Teil B, vor Vertragsabschluss.
11. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
<\/b>11.1. Erf\u00fcllungsort und Gerichtsstand f\u00fcr Lieferungen und Zahlungen (einschlie\u00dflich Scheck\u00b7 und Wechselklagen) sowie s\u00e4mtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist. soweit der K\u00e4ufer Vollkaufmann, juristische Person des \u00d6ffentlichen Rechts oder \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen ist, der Hauptsitz des Verk\u00e4ufers. Der Verk\u00e4ufer ist jedoch berechtigt, den K\u00e4ufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
11.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschlie\u00dflich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.<\/p><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/section><\/div><\/div><\/div><\/div>