Ziel(e)
- Erhaltung von landschaftsprägenden Streuobstbeständen.
- Ausgleich der bei der Bewirtschaftung und Pflege dieser Flächen auftretenden Erschwernisse
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
5 Euro je Baum
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Förderfähig sind bis zu 100 Streuobstbäume je ha. Die Baumzahl je Hektar darf nicht mehr als 200 Bäume betragen.
- Obstbäume mit deutlich ausgeprägtem Stamm und deutlich ausgeprägter Krone mit einer Stammhöhe von mehr als 1,40 m. Die Stammhöhe entspricht dem Abstand zwischen dem Erdboden und dem Kronenansatz.
- Bewirtschaftung bzw. Pflege des Bewuchses unter und zwischen den Bäumen.
- Abgängige Bäume sind durch Hochstämme zu ersetzen.
Sonstiges
Auch abgestorbene Bäume sind ausgleichsberechtigt, sofern diese noch im Boden verwurzelt sind (stehende Bäume).
5-jähriger Verpflichtungszeitraum, d.h. die Anzahl der beantragten Bäume ist für mindestens 5 Jahre zu erhalten.
Ziel(e)
- Erhalt der Rassevielfalt über Förderung der Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen
- Genpool für Anpassung an Klimawandel
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
Vorderwälder Rind:
- Milchkuh: 120 Euro je Zuchtkuh
- Mutterkuh: 90 Euro je Zuchtkuh
- Zuchtbulle: 200 Euro je Zuchtbulle
Hinterwälder Rind:
- Milchkuh: 400 Euro je Zuchtkuh
- Mutterkuh: 140 Euro je Zuchtkuh
- Zuchtbulle: 360 Euro je Zuchtbulle
Limpurger Rind:
- Milchkuh: 400 Euro je Zuchtkuh
- Mutterkuh: 140 Euro je Zuchtkuh
- Zuchtbulle: 360 Euro je Zuchtbulle
Braunvieh alter Zuchtrichtung:
- Milchkuh: 400 Euro je Zuchtkuh
- Mutterkuh: 140 Euro je Zuchtkuh
- Zuchtbulle: 360 Euro je Zuchtbulle
Altwürttemberger Pferd:
- Stuten: 120 Euro je Zuchtstute
- Hengste: 250 Euro je Zuchthengst
Schwarzwälder Fuchs:
- Stuten: 120 Euro je Zuchtstute
- Hengste: 250 Euro je Zuchthengst
Schwäbisch Hällisches Schwein:
- Muttersauen: 160 Euro je Zuchtsau
- Zuchteber: 180 Euro je Zuchteber
Deutsches Edelschwein:
- Muttersauen: 100 Euro je Zuchtsau
- Zuchteber: 180 Euro je Zuchteber
Deutsche Landrasse:
- Muttersauen: 100 Euro je Zuchtsau
- Zuchteber: 180 Euro je Zuchteber
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Der Betrieb muss für das gesamte Jahr Mitglied in einem Zuchtverband sein.
Die Betriebsstätten, in denen die Tiere gehalten werden, müssen in Baden-Württemberg liegen.
Es muss die zur Förderung beantragte Zahl von Zuchttieren jederzeit im Unternehmen gehalten werden. Aus dem Unternehmen ausscheidende Zuchttiere müssen durch Zuchttiere der gleichen Rasse ersetzt werden.
- Rinderrassen
- Nachweis durch Auszug aus Zuchtbuch (Herdbuch), Milchkühe über Milchleistungsprüfung (MLP).
- Kühe, bei denen sowohl im Antragsjahr als auch in den zwei vorangegangenen Jahren keine Abkalbung erfolgte, sind nicht förderfähig.
- Der Nachweis zur Haltung von Zuchtkühen und zur Haltung männlicher Zuchttiere erfolgt automatisiert durch einen Auszug aus dem Zuchtbuch (Herdbuch).
- Pferderassen
- Nachweis der Zuchtnutzung über Deck- oder Besamungsschein (Zuchtstuten) beziehungsweise Auszug aus dem Zuchtbuch
(Hengste). Die beantragten Zuchttiere müssen sich im Eigentum der antragstellenden Person befinden.
- Der aktuelle Zuchtbuchauszug bei Hengsten und der Deck- oder Besamungsschein bei Zuchtstuten sind möglichst bis zum
20.01. des Folgejahres bei der zuständigen ULB vorzulegen.
- Nachweis der Zuchtnutzung über Deck- oder Besamungsschein (Zuchtstuten) beziehungsweise Auszug aus dem Zuchtbuch
(Hengste). Die beantragten Zuchttiere müssen sich im Eigentum der antragstellenden Person befinden.
- Schweinerassen
- Bestandsverzeichnis der Zuchttiere mit mindestens folgenden Angaben: Herdbuch-Nrn., Datum des ersten Wurfes der Zuchtsau bzw. Datum, ab dem der Eber zur Zucht eingesetzt wird, Zugangsdatum und Abgangsdatum der Zuchttiere, einschließlich Bestätigung der für das Zuchttier zuständigen Zuchtorganisation, dass es sich bei den aufgeführten Muttersauen und Zuchtebern um Zuchttiere handelt. Das Bestandsverzeichnis mit der Bestätigung der zuständigen Zuchtorganisation ist möglichst bis zum 20. Januar des Folgejahres der zuständigen ULB vorzulegen. Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle ist die Bestätigung der Zuchtorganisation auf dem Betrieb vorzuhalten.
Sonstiges
5-jähriger Verpflichtungszeitraum.
Stand 05/2023