Die FINMA setzt sich intensiv mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit Fintech auseinander, sei es bei Bewilligungsfragen und in den Bereichen Aufsicht oder Regulierung. Neben guten Rahmenbedingungen für innovative Entwicklungen, ist auch der Kunden- und Systemschutz von zentraler Bedeutung.
Immer mehr Finanzintermediäre sprechen ihre Kundinnen und Kunden über Internet und via mobile Geräte an. Die FINMA schafft deshalb die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen, um die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen im Finanzbereich über digitale Kanäle zu ermöglichen. In einem Rundschreiben werden Sorgfaltspflichten der Geldwäschereiregulierung im Kontext von digitalen Finanzdienstleistungen entsprechend dem Prinzip der Technologieneutralität ausgelegt. Im Zentrum steht die Video-Identifikation. Das Rundschreiben ist seit 18. März 2016 in Kraft und wurde per 6. Mai 2021 aktualisiert.
Die Schweizerische Bankiervereinigung hat am 21. September 2018 einen Leitfaden für ihre Mitglieder zur Eröffnung von Firmenkonti für Blockchain-Unternehmen veröffentlicht. Das EFD und die FINMA unterstützen die Initiative und die Publikation des Leitfadens der Bankiervereinigung.
Dann sollten Sie sich darüber informieren, ob Sie dem Geldwäschereigesetz unterstehen.
Dann sollten Sie sich näher darüber informieren, ob Sie einer Bewilligungspflicht (oder Registrierungspflicht) unterliegen.
Wer fremde Vermögenswerte annimmt oder hilft, diese anzulegen oder zu übertragen, ist der Geldwäschereigesetzgebung unterstellt. In diese Kategorie fallen beispielsweise Kredit- und Leasinggeschäfte, die Vermögensverwaltung, das Anbieten von Wallets, die Tätigkeit als Treuhänderin oder Treuhänder, als Zahlungsdienstleister oder als Geldwechsler. So untersteht etwa der Handel mit virtuellen Währungen (Bitcoin etc.) oder das Betreiben eines Zahlungssystems dem Geldwäschereigesetz (GwG). Wer dem GwG untersteht, hat sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anzuschliessen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in folgenden Publikationen:
Wer auf dem Finanzmarkt tätig werden will, muss sich die Frage stellen, ob für die geplanten Finanzdienstleistungen eine Bewilligung der FINMA nötig ist. Natürliche und juristische Personen müssen für bestimmte Tätigkeiten oder – in wenigen Bereichen – für gewisse Produkte eine Bewilligung der FINMA einholen. Die FINMA bewilligt und beaufsichtigt unter anderem Banken, Wertpapierhäuser, Versicherungen, Fondsleitungen und kollektive Kapitalanlagen sowie Börsen und multilaterale Handelssysteme.
Für eine Bewilligung als Bank spricht: |
Gegen eine Bewilligung spricht: |
|
|
Für eine Bewilligung als Fintech-Unternehmen spricht: |
|
|
Für eine Bewilligung spricht: | Gegen eine Bewilligung spricht: |
|
|
Für eine Bewilligung spricht: | |
|
Für eine Bewilligung spricht: | Gegen eine Bewilligung spricht: |
|
|
Für eine Registrierung spricht: | Gegen eine Registrierung spricht: |
|
|
Die FINMA setzt sich auch international für die Schweizer Interessen im Bereich Fintech ein. Sie engagiert sich in internationalen Gremien, um die Schweizer Interessen an guten Rahmenbedingungen für innovative Entwicklungen und angemessenen Kunden- und Systemschutz einzubringen. Darüber hinaus arbeitet die FINMA im Fintech-Bereich bilateral mit verschiedenen Behörden weltweit zusammen. Die FINMA kann dazu Vereinbarungen (Memoranda of Understanding, MoU) abschliessen. Diese Kooperation unterstützt nicht zuletzt auch Schweizer Fintech-Unternehmen, die ihren Tätigkeitsbereich auf ausländische Märkte ausdehnen möchten.
Die FINMA führt regelmässig Roundtable-Veranstaltungen zum Thema Fintech durch. Termine und Themen dieses Gedankenaustausches werden rechtzeitig bekanntgegeben.
Sie erreichen uns unter: fintech@finma.ch oder +41 31 327 16 16 (Montag bis Freitag, 08.00 – 12.00 Uhr)