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Document 32021R1342

    Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/3572

    ABl. L 292 vom 16.8.2021, p. 20–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 12/01/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1342/oj

    16.8.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 292/20


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1342 DER KOMMISSION

    vom 27. Mai 2021

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 57 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gilt die Anerkennung von Drittländern für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (2) für Einfuhren ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union bis zum 31. Dezember 2026.

    (2)

    Gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 läuft die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erteilte Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Zwecke der Gleichwertigkeit für Einfuhren ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union am 31. Dezember 2024 ab.

    (3)

    Ökologische/biologische Erzeugnisse, die bis zum Ende dieser Übergangszeiträume unter diesen Einfuhrregelungen in die Union eingeführt werden, müssen im Einklang mit den Produktionsvorschriften erzeugt werden und den Kontrollregelungen unterliegen, die gegenüber jenen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie den entsprechenden Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (4) gleichwertig sind.

    (4)

    Deshalb sollten Unternehmer ihre Tätigkeiten auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs in Drittländern weiterhin entweder über ein Kontrollsystem eines Drittlands übermitteln, das für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt ist, oder einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 57 Absatz 1 der genannten Verordnung vorlegen.

    (5)

    Um die angemessene Überwachung dieser Drittländer oder der betreffenden Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu gewährleisten, müssen Vorschriften für die Verfahren für die regelmäßige Überprüfung ihrer Anerkennung während der Übergangszeiträume festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte in dieser Verordnung insbesondere festgelegt werden, welche Informationen die Drittländer oder die Kontrollbehörden und Kontrollstellen der Kommission zur Wahrnehmung dieser Überwachung, unter anderem durch Prüfungen vor Ort, übermitteln müssen. Darüber hinaus sollten in dieser Verordnung die Maßnahmen festgelegt werden, die die Kommission in Ausübung dieser Überwachung ergreifen muss, einschließlich der Aussetzung des Eintrags anerkannter Drittländer oder Kontrollbehörden und Kontrollstellen in den Verzeichnissen gemäß Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 bzw. ihrer Streichung aus diesen Verzeichnissen.

    (6)

    Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 und bis zum Ablauf der Anerkennung der Drittländer oder der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Überwachung von Drittländern

    (1)   Der Jahresbericht, der der Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 bis zum 31. März jedes Jahres von einem Drittland übermittelt werden muss, das unter die Definition gemäß Artikel 48 Absatz 1 der genannten Verordnung fällt und in dem Verzeichnis aufgeführt ist, das im Wege einer gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung erstellt wurde (im Folgenden das „Drittland“), umfasst Folgendes:

    a)

    Informationen über die Entwicklung der biologischen/ökologischen Produktion in dem Drittland, einschließlich über die erzeugten Produkte, die Anbaufläche, die Produktionsgebiete, die Anzahl der Erzeuger und die Lebensmittelverarbeitung;

    b)

    Informationen über die Art der in die Union ausgeführten ökologisch/biologisch erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel;

    c)

    eine Beschreibung der von der zuständigen Behörde des Drittlands im Vorjahr durchgeführten Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten, die erzielten Ergebnisse und die getroffenen Abhilfemaßnahmen;

    d)

    jegliche Änderungen der in dem Drittland angewandten Produktionsstandards, die als gleichwertig mit den Produktionsvorschriften gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingestuft wurden;

    e)

    jegliche Änderungen der in dem Drittland angewandten Kontrollmaßnahmen, die an Wirksamkeit als gleichwertig mit den Kontrollen gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingestuft wurden, und eine Bestätigung, dass diese Kontrollmaßnahmen fortlaufend und effektiv angewandt worden sind;

    f)

    sonstige Aktualisierungen des technischen Dossiers des Drittlandes;

    g)

    die Website oder eine andere Adresse, unter der das aktuelle Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Zertifizierungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien jederzeit verfügbar sind;

    h)

    sonstige von dem Drittland als relevant erachtete Informationen.

    (2)   Das Drittland teilt der Kommission über die elektronische Plattform des Informationssystems für den ökologischen Landbau (OFIS) unverzüglich jegliche Änderungen bezüglich der in diesem Drittland geltenden Maßnahmen oder deren Durchführung und insbesondere bezüglich des Kontrollsystems mit.

    (3)   Das Drittland teilt der Kommission über OFIS unverzüglich jegliche Änderungen der administrativen Daten mit, die in dem Verzeichnis zu führen sind, das im Wege einer gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung erstellt wurde.

    (4)   Die Kommission kann jederzeit weitere Informationen von dem Drittland anfordern, einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer durch unabhängige Sachverständige erstellter Berichte über Prüfungen vor Ort.

    (5)   Die Kommission kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder im Falle eines vermuteten Verstoßes in dem Drittland eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige durchführen lassen.

    (6)   Hat die Kommission eine Mitteilung eines Mitgliedstaats erhalten, in der sie über einen begründeten Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit oder einen Verstoß in Bezug auf die Konformität von eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und den Produktionsstandards und Kontrollmaßnahmen, die auf der Grundlage der vorgenommenen Bewertung als gleichwertig anerkannt wurden, unterrichtet wird, teilt sie dies der zuständigen Behörde des Drittlandes mit. Die zuständige Behörde muss den Ursprung der mutmaßlichen Unregelmäßigkeit oder des mutmaßlichen Verstoßes untersuchen und die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Mitteilung der Kommission über das Ergebnis der Untersuchung und die ergriffenen Maßnahmen informieren.

    Artikel 2

    Überwachung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen

    (1)   Auf der Grundlage der Jahresberichte und unter Berücksichtigung aller sonstigen eingegangenen Informationen gewährleistet die Kommission eine angemessene Überwachung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die unter die Definition gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 fallen und in dem Verzeichnis aufgeführt sind, das im Wege einer gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung erstellt wurde (im Folgenden „Kontrollbehörden und Kontrollstellen“), indem sie deren Anerkennung regelmäßig überprüft. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Unterstützung erbitten. Die Art der Überwachung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen wird auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes im Hinblick auf Verstöße festgelegt, wobei insbesondere die Menge der zertifizierten Erzeugnisse und ihre Ausfuhren in die Union sowie die Ergebnisse der regelmäßigen Evaluierung vor Ort, der Überwachung und der mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch eine Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls eine zuständige Behörde zu berücksichtigen sind.

    (2)   Bis zum 28. Februar jedes Jahres übermitteln die Kontrollbehörden und Kontrollstellen der Kommission einen Jahresbericht. In dem Jahresbericht werden die Informationen des technischen Dossiers, das im ursprünglichen Antrag auf Anerkennung enthalten ist, in der zuletzt geänderten Fassung aktualisiert. Der Bericht enthält mindestens Folgendes:

    a)

    eine Übersicht über die Tätigkeiten der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in dem Drittland oder den Drittländern, für das bzw. die sie anerkannt wurde, einschließlich der Anzahl der betreffenden Unternehmer und Unternehmergruppen und der Art landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel, sortiert nach Kategorien und nach Zolltarifnummern gruppiert;

    b)

    jegliche Änderungen der Produktionsstandards in dem Drittland oder den Drittländern, für das bzw. die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle anerkannt wurde, einschließlich einer Bewertung der Gleichwertigkeit dieser Standards mit den Produktionsvorschriften gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;

    c)

    jegliche Änderungen der Kontrollmaßnahmen in dem Drittland oder den Drittländern, für das bzw. die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle anerkannt wurde, einschließlich einer Bewertung der Gleichwertigkeit mit den Kontrollen gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, und eine Bestätigung, dass diese Kontrollmaßnahmen fortlaufend und effektiv angewandt worden sind;

    d)

    eine Beschreibung der Kontrolltätigkeiten, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Vorjahr in dem Drittland oder den Drittländern, für das bzw. die sie anerkannt wurde, durchgeführt wurden, die erzielten Ergebnisse, die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen;

    e)

    jegliche Änderungen der Informationen des technischen Dossiers, das mit dem ursprünglichen Antrag auf Anerkennung übermittelt wurde, und dessen aktualisierte Fassungen;

    f)

    eine Kopie des letzten Bewertungsberichts der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls einer zuständigen Behörde, der die Ergebnisse der regelmäßigen Evaluierung vor Ort, der Überwachung und der mehrjährigen Wiederbewertung der Tätigkeiten der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in dem Drittland oder den Drittländern, für das bzw. die sie anerkannt wurde, enthält. Mit diesem Bewertungsbericht wird bestätigt, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle hinsichtlich ihrer Befähigung, die für ihre Anerkennung durch die Kommission erforderlichen Bedingungen zu erfüllen, in zufriedenstellender Weise bewertet wurde, und dass sie ihre Tätigkeiten tatsächlich gemäß diesen Bedingungen durchgeführt hat. Darüber hinaus muss der Bewertungsbericht die Gleichwertigkeit der Produktionsstandards und der Kontrollmaßnahmen gemäß den Buchstaben b und c nachweisen und bestätigen;

    g)

    die Website, auf der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer in einer Amtssprache der Union eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Zertifizierungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien sowie die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Zertifizierungen ausgesetzt oder zurückgezogen worden sind, jederzeit verfügbar sind;

    h)

    sonstige Informationen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für relevant erachtet werden.

    Der Jahresbericht und alle von der Kommission erbetenen zusätzlichen Informationen über den Jahresbericht sind über OFIS zu übermitteln.

    (3)   Die Kommission kann jegliche zusätzlichen Informationen zum Jahresbericht anfordern. Diese zusätzlichen Informationen sind in elektronischer Form zu übermitteln.

    Artikel 3

    Überprüfung der Anerkennung von Drittländern

    Im Rahmen ihrer regelmäßigen Überprüfung der Anerkennung von Drittländern gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 wendet die Kommission die folgenden Vorschriften an und ändert das Verzeichnis der Drittländer gemäß Artikel 48 Absatz 3 der genannten Verordnung entsprechend:

    a)

    Die Kommission kann die Spezifikationen in dem Verzeichnis auf der Grundlage der eingegangenen Informationen jederzeit ändern;

    b)

    die Kommission kann den Eintrag eines Drittlands im Verzeichnis entweder auf der Grundlage der erhaltenen Informationen oder in dem Fall aussetzen, dass ein Drittland keine ausreichenden angeforderten Informationen vorgelegt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat;

    c)

    die Kommission setzt den Eintrag eines Drittlands im Verzeichnis aus, wenn das Drittland im Anschluss an ein Ersuchen der Kommission innerhalb einer Frist, die von der Kommission entsprechend der Schwere des Problems festzulegen ist und die mindestens 30 Tage betragen muss, keine angemessenen und rechtzeitigen Abhilfemaßnahmen ergreift;

    d)

    die Kommission streicht den Eintrag eines Drittlands aus dem Verzeichnis in folgenden Fällen:

    i)

    Das Drittland übermittelt den Jahresbericht gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nicht rechtzeitig;

    ii)

    die Angaben in diesem Jahresbericht sind unvollständig;

    iii)

    im Anschluss an ein Ersuchen der Kommission hält das Drittland innerhalb einer Frist, die von der Kommission entsprechend der Schwere des Problems festzulegen ist und die mindestens 30 Tage betragen muss, die Informationen im Zusammenhang mit seinem technischen Dossier oder seinem Kontrollsystem nicht zur Verfügung oder übermittelt nicht alle diese Informationen; oder

    iv)

    im Anschluss an ein Ersuchen der Kommission stimmt das Drittland einer Prüfung vor Ort nicht zu.

    Artikel 4

    Überprüfung der Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen

    (1)   Im Rahmen ihrer regelmäßigen Überprüfung der Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung wendet die Kommission die folgenden Vorschriften an und ändert das Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechend:

    a)

    Die Kommission kann die Spezifikationen zu einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in dem Verzeichnis auf der Grundlage der eingegangenen Informationen jederzeit ändern;

    b)

    die Kommission kann den Eintrag einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Verzeichnis entweder auf der Grundlage der erhaltenen Informationen oder in dem Fall aussetzen, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle keine ausreichenden angeforderten Informationen vorgelegt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat;

    c)

    die Kommission setzt den Eintrag einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Verzeichnis aus, wenn die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Anschluss an ein Ersuchen der Kommission innerhalb einer Frist, die von der Kommission entsprechend der Schwere des Problems festzulegen ist und die mindestens 30 Tage betragen muss, keine angemessenen und rechtzeitigen Abhilfemaßnahmen ergreift;

    d)

    die Kommission streicht den Eintrag einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle aus dem Verzeichnis in folgenden Fällen:

    i)

    Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übermittelt den Jahresbericht gemäß Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nicht rechtzeitig;

    ii)

    die Angaben in dem Jahresbericht sind unvollständig;

    iii)

    die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle hält nicht alle Informationen im Zusammenhang mit ihrem technischen Dossier oder ihrem Kontrollsystem zur Verfügung oder übermittelt diese nicht;

    iv)

    die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle hält die Informationen über die Untersuchungen eines Verstoßes nicht zur Verfügung;

    v)

    die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ergreift keine angemessenen Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Unregelmäßigkeiten und Verstöße;

    vi)

    die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stimmt einer Prüfung vor Ort nach Aufforderung durch die Kommission nicht zu oder eine Prüfung vor Ort fällt wegen systematischen Versagens der Kontrollmaßnahmen negativ aus; oder

    vii)

    in jeder anderen Situation, in der die Gefahr besteht, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit der von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zertifizierten Erzeugnisse in die Irre geführt werden.

    (2)   Vor einer Streichung gemäß Absatz 1 Buchstabe d fordert die Kommission die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf, innerhalb einer Frist, die von der Kommission entsprechend der Schwere des Problems festzulegen ist und die mindestens 30 Tage betragen muss, für die in dem genannten Buchstaben aufgeführte Situationen Abhilfe zu schaffen.

    Artikel 5

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

    Die Artikel 1 und 3 gelten bis zum 31. Dezember 2026.

    Die Artikel 2 und 4 gelten bis zum 31. Dezember 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Mai 2021.

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91(ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).


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